Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Beschluss vom 17.11.1997; Aktenzeichen 11 Ca 266/97)

 

Tenor

Die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 20. November 1997 gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17. November 1997 – 11 Ca 266/97 – wird auf ihre Kosten bei einem Beschwerdewert von DM 407,00 zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten des Klägers ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO statthaft, insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes DM 100,00. Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden.

 

Entscheidungsgründe

II.

In der Sache selbst mußte der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für den klageweise geltend gemachten Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Erteilung eines Zeugnisses, welches sich auf Führung und Leistungen bezieht, zu Recht nur mit DM 500,00 und nicht, wie die Prozeßbevollmächtigten des Klägers beantragt hatten, mit einem Bruttomonatsverdienst des Klägers bewertet.

Die Wertfestsetzung richtet sich nach § 3 ZPO. Gemäß dieser Vorschrift ist der Wert nach freiem Ermessen vom Gericht festzusetzen. Dabei ist nach objektiven Gesichtspunkten unter Berücksichtigung des jeweiligen Interesses des Klägers zu verfahren. Maßgebend ist danach der Wert, den der Streitgegenstand bei den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann hat (vgl. Tschischgale/Satzky, Das Kostenrecht in Arbeitssachen, 3. Aufl. 1982, S. 29).

Bei der Wertfestsetzung für ein Zeugnis ist zu differenzieren: Auch wenn generell ein Zeugnis erhebliche Bedeutung für das berufliche Fortkommen eines Arbeitnehmers haben dürfte, kommt dem Begehren auf Erteilung eines Zeugnisses ohne nähere Bestimmung seines Inhalts in erster Linie nicht mehr als deklaratorische Bedeutung zu. Weder ist damit eine nennenswerte Verbesserung der tatsächlichen noch der rechtlichen Position des Arbeitnehmers verbunden. Auch wenn mit dem Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses ein Vollstreckungstitel geschaffen werden soll – ob in Form einer eigenständigen Klage oder im Rahmen einer Vergleichsregelung, ist unerheblich – bleibt die Bedeutung des in dieser Weise zu beanspruchenden Zeugnisses für den Arbeitnehmer gering, da er, wenn ihm der Inhalt des Zeugnisses mißfällt, einen neuen Zeugnisrechtsstreit führen muß, in dem dann um einzelne Formulierungen gestritten wird. Erst wenn zugleich der Inhalt des Zeugnisses im einzelnen festgelegt worden ist oder sich der Streitgegenstand bzw. Vergleichsinhalt auf die Erteilung oder die Berichtigung eines inhaltlich bestimmten Zeugnisses bezieht, kann der austenorierten oder vergleichsweise eingegangenen Verpflichtung zur Zeugniserteilung mehr als das bloße Titulierungsinteresse zukommen.

Während es im Falle der Bestimmung des Inhalts eines Zeugnisses allgemein als angemessen angesehen wird, den Wert auf die Höhe des letzten Bruttomonatsverdienstes anzusetzen, ist es in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem nicht zugleich der Inhalt des Zeugnisses Streitgegenstand ist, angemessen, den Streitwert für den Zeugnisanspruch mit DM 500,00 festzusetzen. Ein Betrag von DM 500,00 wird in aller Regel dem Titulierungsinteresse gerecht (so ständige Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamburg, vgl. Beschluß vom 03.11.1986 – 5 Ta 28/86 – n.v.; Beschluß vom 13.01.1987 – 5 Ta 35/86 – n. v.; Beschluß vom 03.06.1991 – 2 Ta 13/91 – n. v.; Beschluß vom 15.11.1994 – 1 Ta 7/94 –, LAGE § 12 ArbGG 1979 „Streitwert” Nr. 102 für die vergleichsweise eingegangene Verpflichtung; ebenso LAG Bremen, Beschluß vom 23.12.1982 – 4 Ta 82/82 – AnwBl. 1984, S. 155; LAG Düsseldorf, Beschluß vom 23.08.1985, JurBüro 1985, S. 1710).

In Anwendung der vorstehenden Grundsätze hat das Arbeitsgericht es zu Recht für angemessen erachtet, den Gegenstandswert für den klageweise geltend gemachten Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses, mit dem eine inhaltliche Bestimmung des Zeugnisses nicht verbunden worden ist, auf DM 500,00 festzusetzen. Anhaltspunkte für die Angemessenheit eines höheren Wertes sind dem Sachstand nicht zu entnehmen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO und § 78 Abs. 1 ArbGG anzuwendenden Vorschriften der ZPO über das Beschwerdeverfahren. Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat der Beschwerdeführer die Kosten der Beschwerde zu tragen (vgl. näher hierzu und auch zum Streitstand LAG Hamburg, Beschluß vom 08.02.1994 (AnwBl. 1995, S. 318 f.).

Der Beschwerdewert ergibt sich aus der Differenz der in Ansatz zu bringenden Gebühr bei einem Gegenstandswert von DM 7.089,00 zu einem Gegenstandswert von DM 500,00 einschließlich Mehrwertsteuer.

 

Unterschriften

Teichmüller

 

Fundstellen

Haufe-Index 958904

FA 1998, 162

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