Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 12.04.1991; Aktenzeichen 22 Ca 340/88)

 

Tenor

Der Rechtsweg zur Arbeitsgerichtsbarkeit wird für zulässig erklärt.

 

Gründe

Der Kläger hat namens des Beklagten eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Hamburg eingereicht (4 Ca 226/88). Dieser Rechtsstreit wurde vor einer mündlichen Verhandlung des Arbeitsgerichtes verglichen. Der Kläger erteilte für seine Bemühungen in der Kündigungsschutzsache einschließlich der Vergleichsverhandlungen die Rechnung vom 4. Juli 1988 über 3.259,26 DM. Die Rechtsschutzversicherung des Beklagten überwies darauf 1.415,88 DM und hielt die restliche Gebührenforderung des Klägers für unberechtigt. Der Kläger überwies die Abfindung, die er vom Arbeitgeber des Beklagten erhalten hatte, abzüglich des streitigen Gebührenrestes von 1.843,38 DM an den Beklagten.

Mit der vorliegenden am 2. September 1988 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger zunächst den Antrag verfolgt, festzustellen, daß der Kläger dem Beklagten nichts schuldet.

Der Beklagte erhob vor dem Amtsgericht Hamburg (21a C 796/88) Klage gegen den Kläger auf Zahlung des vom Kläger wegen seiner Vergütung von der Abfindungssumme einbehaltenen Betrages. Nachdem diese Klage beim Amtsgericht und beim Landgericht (309 S 46/90) Hamburg Erfolg hatte, das Arbeitsgericht Hamburg mit Urteil vom 12. April 1991 aber die Klage des Klägers abgewiesen hatte, hat der Kläger seinen Antrag umgestellt. Er beantragt seit dem 30. Januar 1992, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. April 1991 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.843,38 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4. August 1988 zu zahlen. Auf die Revision des Klägers gegen das Urteil dieser Kammer vom 30. Januar 1992 hat das Bundesarbeitsgericht dies Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat ausgeführt, das Landesarbeitsgericht habe den Rechtsstreit nicht an das Arbeitsgericht zurückverweisen können, sondern müsse selbst über die Zulässigkeit des Rechtsweges entscheiden.

Der Rechtsweg zur Arbeitsgerichtsbarkeit ist gemäß §§ 34 ZPO und 46 des Arbeitsgerichtsgesetzes zulässig. Das ist auch die Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm, Der Betrieb 1984 S. 2256, des Münchener Kommentars zur ZPO (Patzina) § 34 Rn. 12 und von Stein-Jonas-Schumann ZPO 21. Aufl. § 34 Rn. 18. Es wird bezweifelt von Hansens NJW 1989 1131, 1136, weil dem Arbeitsgericht die sachliche Zuständigkeit für einen derartigen Anspruch fehle. Das ist nicht überzeugend. Die Worte „ausschließlich zuständig” in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes bedeuten, wie sich aus dem Satzteil „soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichtes gegeben ist” in § 2 Abs. 1 Nr. 4 ergibt, daß es sich um eine ausschließliche Zuständigkeit im Sinne des § 40 Abs. 2 ZPO handelt, das heißt, daß für Rechtsstreitigkeiten der in § 2 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes genannten Art, soweit nicht ohnehin nach anderen Gesetzen die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichtes gegeben ist, die Zuständigkeit eines anderen als eines Arbeitsgerichtes nicht wirksam vereinbart werden kannn. Dagegen ist dem § 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes nach seinem Wortlaut nicht zu entnehmen, daß für die Gerichte für Arbeitssachen nicht auch durch Gesetze außerhalb der §§ 2 bis 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes Zuständigkeiten begründet werden können. Aus dem Zusammenhang der §§ 2 und 3 bis 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes ergibt sich, daß die Arbeitsgerichte im wesentlichen für Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, zwischen Tarifvertragsparteien und zwischen Arbeitgebern und Betriebsräten zuständig und für Streitigkeiten dieser Art sachkundig (§§ 20 bis 23 des Arbeitsgerichtsgesetzes) sein sollen. Das Gesetz schließt es aber nicht aus, daß Arbeitsgerichte auch über Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen entscheiden, die nicht dem eigentlichen Arbeitsrecht zuzurechnen sind, wie sich aus § 2 Absätzen 3 und 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes ergibt.

Auch Gesichtspunkte einer zweckmäßigen und sachgemäßen Abgrenzung der Rechtswege sprechen nicht dagegen, die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten in den Fällen des § 34 ZPO zu bejahen. Der Vertrag zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber ist in der Regel ein auf eine Geschäftsbesorgung gerichteter Dienstvertrag im Sinne des § 675 BGB. Mit derartigen Verträgen haben sich die Arbeitsgerichte auch sonst im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß § 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zu befassen. Mit Fragen des Streitwertes und der Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren in Arbeitsrechtssachen sind sie ebenfalls regelmäßig, zum Beispiel bei Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse, befaßt.

Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Kammer hat die weitere Beschwerde gemäß § 17a GVG Abs. 4 nicht zugelassen, weil die Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche B...

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