Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendigkeit der Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens hinsichtlich außertariflich eingestellter Mitarbeiter

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Beschluss vom 21.12.1993; Aktenzeichen 4 BV 13/93)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21. Dezember 1993 – 4 BV 13/93 – wird zurückgewiesen.

II. Auf den Antrag des Betriebsrates (Beteiligter zu 1)) wird der Beteiligten zu 2) aufgegeben, ein Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung der Mitarbeiterin … bezüglich der Versetzung zum 01. Mai 1994 beim Arbeitsgericht Hamburg einzuleiten.

III. Es wird festgestellt, daß die Beteiligte zu 2) verpflichtet gewesen ist, ein Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung der Mitarbeiterin … anläßlich ihrer Einstellung zum 01. Juni 1993 beim Arbeitsgericht Hamburg einzuleiten.

IV. Es wird festgestellt, daß die Beteiligte zu 3) verpflichtet gewesen ist, ein Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung des Mitarbeiters … beim Arbeitsgericht Hamburg einzuleiten.

V. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß wird zugelassen.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Notwendigkeit der Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens hinsichtlich der als außertariflich eingestellten Mitarbeiter.

Antragsteller ist der Beteiligte zu 1). Er ist der für den Betrieb der Antragsgegner, der Beteiligten zu 2) und 3) gebildete gemeinsame Betriebsrat.

Die Beteiligten zu 2) und 3) wenden auf die bestehenden Arbeitsverhältnisse u. a. den Gehaltstarifvertrag für Angestellte des Zeitschriftenverlagsgewerbes in Hamburg und Schleswig-Holstein und den Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Zeitschriften an.

Mit einem Unterrichtungsschreiben vom 19. Mai. 1993 teilte die Beteiligte zu 2) dem Betriebsrat mit, daß es beabsichtigt sei, … die zuvor in einem Prainee-Programm bei der Beteiligten zu 2) beschäftigt war, zum 01. Juni 1993 als kaufmännische Angestellte gemäß der Ausschreibung 21/1993 (Anl. 3, Bl. 17 d. A.) einzustellen. Als vorgesehene Tarifgruppe für … wurde von der Beteiligten zu 2) „AT” (außertariflich) angegeben. Eine Eingruppierung in die bestehende Tarifgruppenordnung nach dem Gehaltstarifvertrag für Angestellte des Zeitschriftenverlagsgewerbes wurde nicht vorgenommen. In einem Schreiben vom selben Tag informierte die Beteiligte zu 2) den Betriebsrat darüber, daß … als AT-Angestellte eingestuft, worden sei, da sie Aufgaben wahrnehmen werde, die bei weitem das in der Tarifgruppe 7 des Gehaltstarifvertrages für Angestellte des Zeitschriftenverlagsgewerbes angegebene Anforderungsprofil überstiegen.

Diese Schreiben der Beteiligten zu 2) gingen am 24. Mai 1993 bei dem Betriebsrat ein. Dieser teilte der Beteiligten zu 2) in einem dieser am 01. Juni 1993 zugegangenem Schreiben mit, daß er der Versetzung bzw. Einstellung von … zum 01. Juni 1993 zustimme. Er verweigere jedoch die Zustimmung hinsichtlich der vorgesehenen Eingruppierung, da nach seiner Auffassung die Mitarbeiterin … aufgrund ihrer Tätigkeit in die bestehende Tarifgruppenordnung – Tarifgruppe 7 des Gehaltstarifvertrages für Angestellte des Zeitschriftenverlagsgewerbes – einzugruppieren sei. Die Beteiligte zu 2) lehnte eine Eingruppierung in die Tarifgruppe 7 ab. Sie leitete auch trotz Aufforderung des Betriebsrats kein Zustimmungsersetzungsverfahren zur Eingruppierung von … ein.

Zwischenzeitlich wurde … innerhalb des Betriebes zum 01. Mai 1994 versetzt. Sie nimmt nunmehr Aufgaben als Assistentin der Verlagsleitung gemäß der Ausschreibung 7/1994 (Anlage 25, Bl. 123 d. A.) wahr. Im. Unterrichtungsschreiben der Beteiligten zu 2) vom 23. März 1994 wurde als Tarifgruppe wiederum „AT” angegeben. Der Betriebsrat stimmte der Versetzung der Mitarbeiterin … zu, verweigerte jedoch auch hier seine Zustimmung zu der vorgesehenen Eingruppierung. Auch diesbezüglich leitete die Beteiligte zu 2) ein Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht nicht ein. Diese erneute Ablehnung der Eingruppierung der … ist erstmalig in der Beschwerdeinstanz Streitgegenstand geworden.

Mit Schreiben vom 05. August 1993, welches am 6. August 1993 beim Betriebsrat einging, begehrte die Beteiligte zu 2) die Zustimmung hinsichtlich der Einstellung des Mitarbeiters … Die Einstellung sollte sofort nach der Zustimmung durch den Betriebsrat erfolgen. … sollte gemäß der Ausschreibung 41/1993 (Anl. 13, Bl. 22, d. A.) als PR-Assistent für die Beteiligte zu 2) tätig werden. Als Tarifgruppe für … war „AT” angegeben.

Mit Schreiben vom 13. August 1993 erklärte der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung von … widersprach jedoch der unterlassenen Eingruppierung in dem seiner Auffassung nach anzuwendenden Gehaltstarifvertrag für. Redakteurinnen und Redakteure an Zeitschriften.

Mit Schreiben vom 03. März 1993, das dem Betriebsrat am 07. März 1993 zuging, unterrichtete die Beteiligte zu 3) den Betriebsrat von der vorgesehenen Einste...

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