Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Bochumer Verband. Ruhegeldanpassung. Leistungsordnung des Bochumer Verbands. Zweigeteilter Anpassungsbeschluss

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Begriff „Bergbau” wie er auch vom Bochumer Verband gebraucht wird, meint die Gewinnung von Bodenschätzen, die auf ihren natürlichen Lagerstätten zur unmittelbaren Verwertung, zum Verkauf oder auch zur Weiterverarbeitung abgebaut werden. Je nach Art der Vorkommen und der erforderlichen Arbeiten wird dabei zwischen dem Tiefbau (Untertage), bei dem die Bodenschätze in unterirdischen Bauten gewonnen werden, und dem Tagebau (Übertage) unterschieden, bei dem der Abbau unter freiem Himmel, erforderlichenfalls nach Abräumung des überlagernden Deckgebirges erfolgt.

 

Normenkette

BetrAVG § 16; BGB § 28 Abs. 1, § 32 Abs. 2, § 40

 

Verfahrensgang

ArbG Oberhausen (Teilurteil vom 04.10.2001; Aktenzeichen 4 Ca 1290/01)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 10.12.2002; Aktenzeichen 3 AZR 197/02 (A))

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 04.10.2001 – 4 Ca 1290/01 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte das laufende Ruhegeld des Klägers zum 01.01.1997 ausreichend angepasst hat. Die Beklagte erhöhte die Betriebsrente zunächst um 2 v. H.

Die Beklagte betreibt ein Bergbauspezialunternehmen. Sie gehört dem Verband der Vereinigung der Bergbau-Spezialgesellschaften an, der wiederum Mitglied in der Wirtschaftsvereinigung Bergbau ist. Sie baut zwar nicht selbst Kohle ab, verrichtet aber im Auftrag der Bergwerksgesellschaften in deren Grubengebäuden Unter-Tage-Arbeiten, die den Kohleabbau ermöglichen, nämlich den Vortrieb von Strecken, den Bau von Schächten etc.

Der Kläger war bei der Beklagten als außertariflicher Angestellter beschäftigt. Die Beklagte hatte ihm eine betriebliche Altersversorgung nach der jeweils geltenden Satzung und Leistungsordnung des Bochumer Verbandes zugesagt. Die Beklagte ist Mitglied dieses Verbandes, der ein nicht rechtsfähiger Verein ist. Vereinszweck und Mitgliedschaft sind in der ab 22.12.1974 gültigen Satzung i. d. F. vom 01.01.1992 enthalten.

Nach § 3 der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes vom 22.12.1974 (LO 1974) richteten sich die Ruhegelder nach den jeweils geltenden Gruppenbeträgen. Bei jeder Änderung der Gruppenbeträge war das Ruhegeld neu zu berechnen. Die dem Versorgungsempfänger zustehenden Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherungen waren nach § 8 LO 1974 anzurechnen.

Die Leistungsordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.1985 geändert. §§ 3 und 20 LO 1985 regeln die Anpassung der Versorgungsanwartschaften und der laufenden Ruhegelder unterschiedlich. § 20 LO 1985 lautet:

„Anpassung der laufenden Leistungen

Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berücksichtigung der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen angepasst.”

Der Bochumer Verband beschloss, die Betriebsrenten zum 01.01.1988 einheitlich um 4 v. H. und zum 01.01.1991 einheitlich um 7,8 v. H. zu erhöhen.

In einem Rundschreiben des Bochumer Verbandes vom 25.09.1990 an seine Mitglieder, in dem diese über die Vorstandsbeschlüsse in der Sitzung vom 20.09.1990 unterrichtet wurden, heißt es unter Ziffer 2 „weitere Beschlüsse des Vorstandes” u.a.

„Bei der Ermittlung der Gehaltssteigerungsrate als Bemessungsgrundlage für die Anpassung der Gruppenbeträge ist von 1991 an auch die Gehaltsentwicklung von Mitgliedsunternehmen außerhalb des Steinkohlenbergbaus zu berücksichtigen.”

In der Niederschrift über die Sitzung des Arbeitskreises Bochumer Verband am 28.10.1992 heißt es unter „TOP 2: Ermittlung der Entwicklung der AT-Gehälter in den Mitgliedsunternehmen”:

„Maßstab für die Anpassung der Gruppenbeträge war bislang die Entwicklung der AT-Gehälter im Steinkohlebergbau. In seiner Sitzung am 20. September 1990 hat der Vorstand des Bochumer Verbandes beschlossen, künftig bei den Gruppenbetragsanpassungen auch die AT-Gehaltsbewegungen bei den Mitgliedsunternehmen außerhalb des Steinkohlebergbaus zu berücksichtigen, weil inzwischen nur noch etwa die Hälfte der zum Bochumer Verband angemeldeten Angestellten im Steinkohlebergbau tätig ist.

Der Arbeitskreis erörterte die Verfahrensweise für die Ermittlung der AT-Gehaltsentwicklung bei den Mitgliedsunternehmen.

Im Arbeitskreis bestand Übereinstimmung darüber, dass entsprechend dem Vorschlag des Bochumer Verbandes die Mitglieder befragt werden sollen, die in der an die Ausschussmitglieder verteilten Aufstellung aufgeführt sind. Diese Mitgliedsunternehmen repräsentieren etwa 90 v. H. aller Anmeldungen zum Bochumer Verband. Die Gehaltsentwicklung von etwa 90 v. H. aller angemeldeten Angestellten wurde vom Arbeitskreis als ausreichende Grundlage für die Beschlussfassung über Gruppenbetragsanpassung angesehen….”

Bei dem Arbeitskreis Bochumer Verband handelt es sich um eine Arbeitsgruppe bei...

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