Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der Bürgenhaftung nach § 14 A EntG

 

Leitsatz (amtlich)

§ 14 A EntG umfasst nicht die Haftung für die Sozialversicherungsbeiträge, wenn der Arbeitnehmer nicht dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt.

 

Normenkette

EntG § 14

 

Verfahrensgang

ArbG Oberhausen (Urteil vom 05.11.2009; Aktenzeichen 4 Ca 2248/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.08.2011; Aktenzeichen 5 AZR 490/10)

 

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 05.11.2009 und Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.680,64 EUR netto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2008 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 70 %, der Kläger zu 30 %.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte aufgrund einer Bürgenhaftung nach dem AEntG verpflichtet ist, dem Kläger restlichen Lohn für die Monate Mai und Juni 2008 zu zahlen.

Die Beklagte betrieb die Baustelle „RheinBerg Galerie” und setzte hierfür u.a. Nachunternehmer ein. Einer dieser Nachunternehmer war die „Rohbau B.”, die wiederum die Firma „A. 2010 S.R.L.” beauftragte. Der Kläger war bei dieser – in Rumänien ansässigen Firma – als Arbeitnehmer tätig.

Der Kläger begehrt auf der Basis von einem Bruttostundenlohn in Höhe von 12,50 EUR, der nach dem Tarifvertrag Mindestlohn für eine Facharbeitertätigkeit zu zahlen ist, die Zahlung von behaupteten 216 Stunden für den Monat Mai 2008 bzw. 267 Stunden für den Monat Juni 2008. Auf die beanspruchten Löhne in Höhe von 2.905,00 EUR für den Monat Mai 2008 bzw. 3.542,50 EUR für den Monat Juni 2008 erhielt er eine Zahlung von 800,00 EUR netto und von der Beklagten einen weiteren Abschlag in Höhe von 500,00 EUR netto. Nach Abzug der Lohnsteuer und Solidaritätszuschlages errechnet er einen Restnettolohnanspruch in Höhe von 3.830,80 EUR.

Der Kläger legte im Rechtstreit eine Vollmacht vor, die wie folgt lautet:

„VOLLMACHT

Hiermit bevollmächtigte ich die Kanzlei Dr. N. & X., mich außergerichtlich sowie auch prozessrechtlich für alle Verfahren gegegenüber der Firma P. GmbH bzw. deren Nachunternehmer zu vertreten. Die Vollmacht erstreckt sich ausdrücklich auch auf die Entgegennahme von Geldern und zu erstattenden Kosten. C.-H., den 02.07.2008 EUR 500,00 in bar erhalten”.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung Bl.60-63 d.A. Bezug genommen.

Der Kläger hat vorgetragen, er habe die geltend gemachten Stunden auch tatsächlich geleistet. Er habe Facharbeitertätigkeiten erbracht, weshalb ihm der Mindestlohn der Stufe 2 mit 12,50 EUR zustünde. Er müssen keinen Abzug für nach § 14 AEntG abzusetzende Sozialversicherungsbeiträge vornehmen. Hilfsweise stünden ihm die Klageforderung in Höhe von 379 Stunden zu, die sich aus den Stundenaufzeichnungen des Poliers H. seiner Arbeitgeberin ergeben.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.830,80 EUR nebst 8 % Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 01.11.2008 zu zahlen,
  2. Hilfsweise: Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.090,64 EUR nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 01.11.2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe keine ordnungsgemäße Vollmacht vorgelegt. Die Beklagte hat die Baustelle unter dem Namen B. RheinBerg Galerie, vertreten durch ihre Gesellschafter, die P. Hochbau GmbH und die H. Baugesellschaft mbH betrieben. Diese Person sei in der vorgelegten Urkunde nicht erwähnt. Eine materielle Verpflichtung nach § 14 AEntG bestehe nicht. Nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz seien die Sozialversicherungsbeiträge abzusetzen. Die Klageforderung könne dem Kläger in dieser Höhe nicht zustehen. Zudem müsse sie mangels anderweitiger Kenntnis die Höhe der geltend gemachten Stunden bestreiten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Prozessbevollmächtigte des Klägers sei nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt gewesen. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass eine Firma P. GmbH nicht existiere, rechtlich existiere allein eine Firma P. Hochbau GmbH. Hierauf beziehe sich aber nicht die Vollmacht.

Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichtes Bezug genommen.

Mit der zulässigen Berufung verfolgt der Kläger unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein Klageziel weiter.

Er weist zunächst darauf hin, dass eine Auslegung der vorgelegten Vollmachtsurkunde ohne Weiteres ergebe, dass sich die Vollmacht auf die Beklagte dieses Rechtsstreites – die B. RheinBerg Galerie P. Hochbau GmbH-H. Bau GmbH erstrecke.

Bezüglich der Stundenaufstellungen weist er darauf hin, dass er zumindest diese Stunden zu beanspruchen habe, die er auf die Stundenaufstellungen seiner Arbeitgeberin stütze; hierzu wird auf seinen Vortrag (Bl. 152-156 d.A.) Bezug genommen.

Verpflegungszuschuss habe er zu beanspruchen, weiterhin auch den Mindestlohn 2 aufgrund der v...

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