Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 15.08.1997; Aktenzeichen 3 Ca 2479/97)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.08.1997 – 3 Ca 2479/97 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger war seit dem 01.07.1974 bei der Firma D. AG als Konstrukteur beschäftigt. Am 07.06.1996 wurde über das Vermögen dieser Firma der Konkurs eröffnet. Am 06.06.1996 hatte der Kläger mit der Gemeinschuldnerin einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Er nimmt den Beklagten als Konkursverwalter auf Zahlung der zweiten Hälfte seines zusätzlichen tariflichen Urlaubsgeldes 1993/1994 in Höhe von 4.950,71 DM brutto sowie Zahlung der zweiten Hälfte eines tariflichen Anspruchs auf ein 13. Monatseinkommen für 1993/1994 in Höhe von 3.803,– DM brutto in Anspruch. Er stützt diesen Anspruch auf Ziffer 4 einer zwischen der Gemeinschuldnerin und ihrem Betriebsrat am 15.07.1993 geschlossenen Betriebsvereinbarung in der es heißt:

„Die Arbeitnehmer/innen verzichten 1993 und 1994 aufgrund der Ertragslage des Unternehmens auf die Auszahlung der Hälfte ihrer Ansprüche aus dem Urlaubsgeld und den Teilen eines 13. Monatseinkommens. Ansprüche aus noch vorhandenen Resturlauben aus früheren Jahren sind hiervon nicht betroffen. Soweit bereits Urlaubsgeld für 1993 ausgezahlt wurde, werden die hiernach zuviel gezahlten Beträge nach Absprache mit dem/der Betroffenen, ggf. unter Hinzuziehung des Betriebsrates, in maximal 6 Teilbeträgen von den laufenden Bruttobezügen gekürzt. Eine Kürzung des verbleibenden 13. Monatseinkommens zum 30.11.1993 ist möglich.

Scheidet ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin aus welchen Gründen auch immer aus dem Unternehmen aus, entsteht zu diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Auszahlung in Höhe seines Verzichtes für die Jahre 1993 und 1994.”

Der Kläger ist der Auffassung, mit Abschluß des Aufhebungsvertrages vom 06.06.1996 seien die durch Verzicht untergegangenen Ansprüche auf die Hälfte des tariflichen Urlaubsgeldes bzw. des tariflichen Anspruchs auf ein 13. Monatseinkommen für 1993/1994 neu entstanden, so daß es sich hierbei um eine vom Konkursverwalter zu erfüllende Masseforderung gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 a KO handele. Die Beklagte habe demgegenüber, wie unstreitig ist, die vom Kläger hilfsweise zur Konkurstabelle angemeldete Forderung nur als einfache Konkursforderung im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 6 KO anerkannt.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 8.753,71 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit Klagezustellung zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, mit dem Ausscheiden des Klägers sei die hier streitige Forderung lediglich fällig geworden. Nur so könne der letzte Absatz in der Ziffer 4 der Betriebsvereinbarung vom 15.07.1993 verstanden werden. Entstanden seien diese Ansprüche bereits 1993/1994, so daß es sich insoweit lediglich um einfache Konkursforderungen handele.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 15.08.1997 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht, auf dessen Entscheidungsgründe im übrigen verwiesen wird, im wesentlichen ausgeführt:

Die Betriebspartner hätten seinerzeit ganz bewußt die Formulierung gewählt, wonach die Betriebsmitglieder auf die streitigen Ansprüche im Zeitpunkt ihrer Entstehung verzichten und diese Ansprüche in der vorgesehenen Form nur im Falle des Ausscheidens eines Betriebsmitgliedes neu entstehen sollten. Diese Formulierungen hätten nämlich auf selten der Gemeinschuldnerin den Vorteil, daß die verzichteten Ansprüche nicht mehr bilanzierungsbedürftig waren und zu einem besseren Bilanzergebnis geführt hätten. Auch sei, anders als im Fall der Stundung, die Abführung von Steuern und Sozialabgaben im Zeitpunkt der Entstehung und des Verzichts nicht in Betracht gekommen. In Anbetracht dessen erscheine es geboten, auch den Zeitpunkt der Neuentstehung der Ansprüche für den Fall des Ausscheidens textgetreu zu behandeln, was bedeute, daß die hier streitigen Ansprüche tatsächlich erst im Zeitpunkt des Ausscheidens und damit im Falle des Klägers innerhalb der Frist von sechs Monaten des § 59 Abs. 1 Ziffer 3 a KO entstanden seien.

Der Beklagte hat gegen dieses ihm am 05.09.1997 zugestellte Urteil mit einem am 10.09.1997 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Er rügt, daß das Arbeitsgericht die Betriebsvereinbarung zu Unrecht dahingehend ausgelegt habe, daß die Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin seinerzeit auf die streitigen Ansprüche verzichtet hätten mit der Maßgabe, daß sie im Falle des Ausscheidens neu entstehen. Wenn auf einen Anspruch verzichtet werde, sei er ein für allemal verloren und könne nicht „wiederbelebt” werden. Dies folge schon aus dem Begriff des Verzichts, wie er allgemein verstanden werde. Ein Verzicht auf Seiten der Mitarbeiter sei auch gar nicht gewollt gewesen. Vielmehr hätten diese...

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