Entscheidungsstichwort (Thema)

Diskriminierung durch Versorgungsordnung. Grundsätzen des Vertrauensschutzes. Diskriminierung wegen Teilzeitbeschäftigung. Diskriminierung wegen des Alters

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Regelung in einer Versorgungsordnung mit Höchstversorgung begrenzt auf 25 Steigerungsbeträge je anrechenbares Dienstjahr, die dazu führt, dass ein in 25 Jahren erarbeiteter Beschäftigungsgrad von 97,04 % durch Weiterarbeit in Teilzeit kontinuierlich sinkt, ist mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes nicht vereinbar. Es liegt zudem eine unzulässige Diskriminierung wegen der Teilzeitbeschäftigung und wegen des Alters vor.

 

Normenkette

AGG § 7; BetrVG § 75; TzBfG § 4; ZPO § 256; AGG §§ 1, 3; BetrAVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Entscheidung vom 09.10.2013; Aktenzeichen 4 Ca 257/13)

 

Tenor

  1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 09.10.2013 - 4 Ca 257/13 - teilweise abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt in die Altersrente Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Versorgungsordnung der D. bank vom 02.01.1992 i. V. m. der Zusatzvereinbarung unter Berücksichtigung eines Steigerungssatzes für die 25 Jahre und eines Beschäftigungsgrades von 97,04 % zu gewähren.
  2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 66 % und der Beklagten zu 34 % auferlegt.
  4. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der künftigen Betriebsrente.

Der am 31.10.1956 geborene Kläger war seit dem 01.06.1978 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Kundenberater beschäftigt. Er arbeitete bis zum 31.05.1995 in Vollzeit 39 Stunden, vom 01.06.1995 bis zum 31.05.1997 in Teilzeit mit 36,25 Stunden von 39 Stunden, vom 01.06.1997 bis zum 31.05.2007 in Teilzeit mit 36,25 Stunden von 39 Stunden, vom 01.06.2007 bis zum 31.05.2011 in Teilzeit mit 25 Stunden von 39 Stunden. Seit dem 01.06.2011 arbeitete der Kläger in Teilzeit mit 9,25 Stunden von 39 Stunden. Dies ergab nach 25 Jahren, d.h. bis zum 31.05.2003 ausweislich der zur Akte gereichten Berechnung der Beklagten (Bl. 69 d.A.) einen Beschäftigungsgrad von 97,04 %. Der Kläger erhielt für seine Tätigkeit das Tarifgehalt (Gruppe 8/11), das zuletzt aufgrund der Teilzeitbeschäftigung 920,73 Euro brutto monatlich (3.882,00 Euro brutto monatlich bei Vollzeit) ausmachte.

Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers fand zunächst die Versorgungsordnung für die Mitarbeiter der L. Bank KGaA E. vom 28.10.1975 (VO 1975) Anwendung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte VO 1975 Bezug genommen. Zum 02.01.1992 wurde die VO 1975 durch die Betriebsvereinbarung Betriebliche Altersversorgung der D. bank Privatkunden Aktiengesellschaft, E. (VO 1992) abgelöst. Alle Mitarbeiter erhielten zu der VO 1992 ein Informationspaket und konnten ihre Fragen bei einer Hotline der Personalabteilung beantworten lassen. In der VO 1992 hieß es u.a.:

"Versorgungsbestimmungen

1.Kreis der Versorgungsempfänger

1.1.Jeder, der bei Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung in einem Arbeitsverhältnis zur D. bank steht oder danach ein Arbeitsverhältnis begründet, ist Anwärter auf die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, ...

2.Leistungsarten

2.1.Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umfassen

Ruhegeld als

Altersrente oder

vorzeitige Altersrente ...

3.Anspruchsvoraussetzungen

3.1.Endet das Arbeitsverhältnis mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres (feste Altersgrenze), so erwirbt der Anwärter Anspruch auf Altersrente.

3.2.Endet das Arbeitsverhältnis vor Erreichen der festen Altersgrenze und nimmt der Anwärter von da an Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch, so erwirbt er Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente. ...

4.Höhe der betrieblichen Renten

4.1.1....

4.1.2.Das Ruhegeld beträgt die Summe der Steigerungsbeträge. ...

5.Bemessungsgrößen

5.1.1.Die anrechenbare Dienstzeit ist die Zeit, während der ununterbrochen bis zum Erwerb des Anspruchs auf eine betriebliche Rente ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zur D. bank bestanden hat. Die anrechenbare Dienstzeit endet spätestens bei Erreichen der festen Altersgrenze (3.1.).

5.1.2.Die anrechenbaren Dienstjahre ergeben sich aus der auf volle Jahre gerundeten, anrechenbaren Dienstzeit. Ein Rest von mehr als sechs Monaten wird zu einem vollen Jahr aufgerundet, ein Rest von sechs oder weniger Monaten wird nicht gezählt.

5.1.3....

5.2.1.Die anrechenbaren Bezüge werden ermittelt nach den Verhältnissen am letzten Bilanzstichtag der D. bank in der anrechenbaren Dienstzeit (Ermittlungsstichtag).

5.2.2. Anrechenbar ist das für die tarifliche Arbeitszeit vereinbarte Monatsgehalt, bestehend aus tariflichem Grundgehalt und Besitzstandszulage. Weicht die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit ab, w...

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