Entscheidungsstichwort (Thema)

Abschleppen des verbotswidrig auf dem Betriebsgelände geparkten Pkw des Arbeitnehmers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Verstößt der Arbeitnehmer gegen die betriebliche Ordnung, ohne hierdurch dem Arbeitgeber einen Vermögensschaden zuzufügen oder ihn nur der Schadensgefahr auszusetzen, kann ihm nicht solches auf freier Entschließung des Arbeitgebers beruhendes Verhalten zugerechnet werden, durch das überhaupt erst Schaden (Abschleppkosten) entsteht. Auch wenn sich der Arbeitgeber herausgefordert sieht, ist er auf die zulässigen rechtlichen Mittel (zB Abmahnung) angewiesen.

2. Die Obliegenheit des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer von dem beabsichtigten Abschleppenlassen des Pkw vorher zu benachrichtigen (§ 254 Abs 1 BGB), stellt keine das Gleichbehandlungsgebot verletzende Bevorzugung dieses Arbeitnehmers gegenüber anderen Arbeitskollegen dar, deren ebenfalls verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge dem Arbeitgeber unbekannt sind und die deshalb nicht benachrichtigt werden können (Abweichung von LArbG Düsseldorf, Urteil vom 12.5.1977, 4 Sa 352/77 = DB 1977, 1754 f).

3. Einem Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitgebers nach § 683, § 679 BGB steht der Anspruch des Arbeitnehmers auf Ersatz des Schadens entgegen, der dadurch entstanden ist, daß der Arbeitgeber seiner Benachrichtigungspflicht aus § 681 S 1 BGB nicht nachgekommen ist.

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Entscheidung vom 11.08.1988; Aktenzeichen 3 Ca 1557/88)

 

Fundstellen

DB 1989, 1878-1879 (L1-3)

ARST 1990, 13-14 (ST1)

ArztuR 1991, Nr 3, 25-26 (KT)

Bibliothek, BAG (LT1-3)

EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung, Nr 55 (L1-3)

EzBAT § 14 BAT, Nr 19 (LT1-3)

LAGE § 611 Arbeitnehmerhaftung, Nr 12 (LT1-3)

MDR 1989, 1026-1027 (ST1)

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