Revision

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Instrumentengeld

 

Leitsatz (amtlich)

Stellt der Arbeitgeber dem Musiker ein Instrument zur Verfügung und nutzt der Musiker daneben zum häuslichen Üben ein eigenes Instrument, hat er auch dann keinen Anspruch auf ein Instrumentengeld gemäß § 12 Ab. 2 des Tarifvertrages für Musiker in Kulturorchestern (TVK), wenn es sich um ein besonders sperriges Instrument handelt (hier: Kontrabass).

 

Normenkette

TVK § 12 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Wuppertal (Urteil vom 12.11.2003; Aktenzeichen 3 Ca 3873/03)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.11.2003 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal –3 Ca 3873/03 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der Klage beansprucht die Klägerin Instrumentengeld nach Maßgabe des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrages für Musiker in Kulturorchestern (TVK) in Verbindung mit dem Tarifvertrag über Instrumentengeld und Rohr-, Blatt- und Saitengeld. Die Klägerin ist Kontrabassistin beim Sinfonieorchester X.. Der Arbeitgeber stellt ihr ein Instrument zur Verfügung. Um zuhause zu üben, benutzt sie ihr eigenes Instrument.

§ 11 – Haftung – lautet:

Der Musiker haftet dem Arbeitgeber aus vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten auf Schadensersatz. § 12 Abs. 1 bleibt unberührt.

In § 12 – Instrumente – heißt es, soweit hier von Interesse:

(1) Der Musiker ist verpflichtet, jedes ihm zur Benutzung zugewiesene Instrument pfleglich zu behandeln. Der Arbeitgeber trägt die erforderlichen Instandsetzungskosten. Der Musiker haftet für die Beschädigungen und den Verlust bei einem Gebrauch des Instruments außerhalb des dienstlichen Interesses auch ohne Verschulden, im übrigen nur bei eigenem Verschulden.

(2) Soweit dem Musiker ein Instrument nicht zur Verfügung gestellt worden ist, hat er ein gutes Instrument in tadellosem und spielfertigen Zustand zu benutzen. Der Arbeitgeber hat ihm für die Abnutzung ein Instrumentengeld zu gewähren; die Höhe des Instrumentengeldes wird durch einen besonderen Tarifvertrag bestimmt. Der Arbeitgeber trägt ferner die als erforderlich nachgewiesenen Instandsetzungskosten, wenn sie in angemessenem Verhältnis zum Zeitwert des Instrumentes stehen.

(3) Der Arbeitgeber haftet in allen Fällen, in denen er dem Musiker ein Instrument nicht zur Verfügung gestellt oder die Benutzung eines eigenen Instrumentes gestattet hat, für die Beschädigungen und den Verlust der zu dienstlichen Zwecken im Betrieb befindlichen Instrumente (einschließlich der Behälter) des Musikers, es sei denn, dass der Musiker die Beschädigungen oder den Verlust verschuldet hat. Dasselbe gilt für Beschädigungen und den Verlust bei einer Beförderung des Instrumentes auf Veranlassung oder im Interesse des Arbeitgebers.

Bis August 2002 zahlte die Beklagte ein Instrumentengeld in Höhe von 21,70 EUR, stellte die Zahlung jedoch nach Beanstandung durch das Rechnungsprüfungsamt ab September 2002 ein.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe, obwohl der Arbeitgeber ihr ein Instrument zur Verfügung stelle, Anspruch auf das Instrumentengeld, da sie gezwungen sei, ihr eigenes Instrument zu benutzen. Sie müsse zu Hause üben, da es bei der Beklagten keine ausreichenden Räume gebe, in denen geprobt werden könne. Es sei ihr nicht zuzumuten, ein so großes Instrument wie den Kontrabass zu transportieren.

Sie hat, wobei sie in erster Instanz den Oberbürgermeister als Partei bezeichnet hat, den Antrag gestellt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 238,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.07.2003 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Tarifvertragsparteien hätten in Kenntnis der Tatsache, dass es sich bei dem Kontrabass um ein sperriges Instrument handele, nicht geregelt, dass zwei Instrumente zur Verfügung gestellt werden müssten. Hilfsweise hat sie geltend gemacht, für die geringere Abnutzung des Instruments durch das häusliche Üben könne allenfalls ein anteiliges Instrumentengeld verlangt werden.

Das Arbeitsgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 12.11.2003, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe im übrigen verwiesen wird, die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12 TVK sei, da der Klägerin ein Instrument zur Verfügung gestellt werde, der geltend gemachte Anspruch nicht gegeben.

Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf ein weiteres Instrument bzw. daraus folgend, auf Zahlung eines Instrumentengeldes, weil ein zweites Instrument nicht zur Verfügung gestellt werde. Der Klägerin sei zumutbar, den Kontrabass zu transportieren, da sie nicht darauf angewiesen sei, ihre vertraglichen Pflichten zuhause zu erledigen. Ihr stehe in den Proberäumen des Orchesters ausreichend Platz und Zeit zum Üben zur Verfügung. Das häusliche Üben sei eine freiwillige Leistung des jeweiligen Musikers und nicht Bestandteil der geschuldeten entgeltlichen Arbeitsleistung.

Gegen das ihr am 12.02.2004 zugestell...

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