Entscheidungsstichwort (Thema)

Energiekostenerstattung als Bestandteil der betrieblichen Altersversorgung

 

Leitsatz (amtlich)

Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Energiekostenerstattung ein Bestandteil einer betrieblichen Altersversorgung ist.

 

Normenkette

BetrAVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Urteil vom 10.11.2008; Aktenzeichen 3 Ca 2635/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.12.2010; Aktenzeichen 3 AZR 462/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 10.11.2008 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Fortbestand eines Anspruchs auf Energiekostenerstattung.

Der am 26.04.1946 geborene Kläger trat 1979 als Rohrleger in die Dienste der Beklagten, einem Stromversorgungsunternehmen. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Aufhebungsvertrag vom 05.04.2001 zum 30.04.2004 beendet.

Ein Anspruch auf Erstattung von Energiekosten war bei der Beklagten in Betriebsvereinbarungen vom 13.02.1969 und vom 06.05.1976 geregelt. Zuletzt wurde eine Betriebsvereinbarung über einen Preisnachlass auf Verbrauchsbeiträge für den Bezug von Gas, Strom und Fernwärme (Energieerstattung) am 20.02.2001 abgeschlossen. Wegen deren Einzelheiten wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 8 ff. der Akte) Bezug genommen.

Unter Nr. 8 des Aufhebungsvertrages vereinbarten die Parteien Folgendes:

„Nach dem Austritt finden die Regelungen (z. B. Betriebsvereinbarung Energieerstattung) Anwendung, die für Rentner gültig sind.”

Wegen der weiteren Einzelheiten des Aufhebungsvertrages wird auf die Anlage A 1 zur Klageschrift (Bl. 6 ff.) Bezug genommen.

Auf Grundlage der vorgenannten Betriebsvereinbarung erhielt der Kläger für die Kalenderjahre bis einschließlich 2006 jährlich einen Betrag in Höhe von 358,00 EUR gegen Vorlage der Verbrauchsabrechnungen erstattet.

Am 24.03.2006 vereinbarte die Beklagte mit ihrem Betriebsrat, dass Stromkostenerstattungen nur noch für die bis zum 31.12.2006 laufenden Verbrauchszeiträume vorgenommen würden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 1 zur Klageerwiderung (vgl. Bl. 57 der Akte) Bezug genommen.

Als Ersatz für den wegfallenden Anspruch wurde eine Betriebsvereinbarung über die Zahlung von Weihnachtsgeld an ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abgeschlossen, die mit Wirkung zum 01.01.2007 in Kraft trat. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage A 6 zur Klageschrift (vgl. Bl. 16 ff. der Akte) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 21.12.2006 teilte die Beklagte mit, dass die bisherige Betriebsvereinbarung vom 20.02.2001 über die Erstattung der Stromkosten mit Ablauf des 31.12.2006 entfällt. Danach werde ab dem 01.01.2007 eine Stromkostenerstattung nur noch für den Verbrauchszeitraum bis zum 31.12.2006 erfolgen.

Mit Schreiben vom 22.01.2007 ließ der Kläger geltend machen, dass er weiterhin Anspruch auf Energieerstattungsleistungen habe.

Mit bei Gericht am 13.12.2007 eingegangener Klage, die der Beklagten am 24.12.2007 zugestellt wurde, hat der Kläger die Feststellung beantragt, dass ihm auch zukünftig eine Energieerstattung in Höhe von 358,00 EUR pro Jahr zusteht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Ausschluss der Leistungen für die Betriebsrentner verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da für die Rentner keine ausreichende Kompensation vorgesehen sei. Er habe nach dem Ausscheiden darauf vertrauen können, dass er die jährliche Erstattungsleistung als finanziellen Ausgleich erhalte. Der Betriebsrat sei nicht befugt gewesen, im Nachhinein eine nachteilige Betriebsvereinbarung zu Lasten der Rentner rechtswirksam abzuschließen.

Er hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 358,– Euro zu zahlen.
  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen der Betriebsvereinbarung zwischen dem Vorstand der Stadtwerke Duisburg AG und dem Betriebsrat der Stadtwerke Duisburg AG zur Energieerstattung vom 20.02.2001 die Stromkosten bis zu einer Höhe von 358,00 Euro jährlich, beginnend ab dem Jahr 2008, zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 2001 habe gerade der Gleichstellung der aktiven Belegschaft mit den Rentnern gedient. Aufgrund der vereinbarten Jeweiligkeitsklausel sei sie berechtigt gewesen, in der hier erfolgten Weise die Leistungen der Betriebsrentner einzustellen. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund der in dem Aufhebungsvertrag vereinbarten Regelung.

Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichtes Bezug genommen.

Mit der zulässigen Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Er weist unter Vertiefung auf sein erstinstanzliches Vorbringen insbesondere darauf hin, dass keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der hier in Frage stehenden Regelungen in der Betriebsvereinbarung in Frage stehe und die hier im Aufhebungsvertrag enthaltene Klausel nichts dran ändere, da...

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