Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung von Gesetzen. Verfassungsmäßigkeit des Gesetzgebungsverfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die durch Art. 20 GSG geänderten §§ 11, 13 BPfzV sind dahingehend auszulegen, daß die zur Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigten Krankenhausärzte mit sog. Altverträgen neben ihrem vertraglich ausgehandelten Nutzungsentgelt zusätzlich 10 % der von ihnen vereinbarten Gebühren an den Krankenhausträger abzuführen haben.

2. Zur formellen Verfassungsmäßigkeit von Art. 20 GSG.

 

Normenkette

GSG Art. 20; BPfzV §§ 11, 13; Gescho BT § 122

 

Verfahrensgang

ArbG Wuppertal (Urteil vom 14.06.1994; Aktenzeichen 6 Ca 178/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.01.1997; Aktenzeichen 5 AZR 457/95)

 

Tenor

1) Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 14.06.1994 – 6 Ca 178/94 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, wie das vom Kläger an die Beklagte zu zahlende Nutzungsentgelt zu berechnen ist.

Der am 05.10.1948 geborene Kläger ist aufgrund eines Anstellungsvertrages vom 15.09.1987 seit dem 01.11.1987 bei der Beklagten, den Krankenanstalten der Stadt R. als leitender Abteilungsarzt (Chefarzt der Abteilung für Röntgendiagnostik I) beschäftigt.

In dem Anstellungsvertrag heißt es unter anderem wie folgt:

§ 7 Vergütung für die Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich

Der Arzt erhält für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich eine zusatzversorgungspflichtige Monatsvergütung nach der jeweils höchsten tariflichen Vergütungsgruppe für Angestellte, zur Zeit BAT I (Grundvergütung, Ortszuschlag, Kindergeld), die jedoch nur in der Höhe der Vergütung eines kinderlos verheirateten Angestellten zusatzversorgungspflichtig ist, sowie sonstige tarifliche Zuwendungen, die den übrigen Angestellten des Krankenhausträgers gewährt werden. Mit dieser Vergütung sind Überstunden sowie Mehr-, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit jeder Art sowie Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft abgegolten.

§ 9 Abrechnung der Tätigkeiten außerhalb der Dienstaufgaben

(1) Bei den nach § 6 Ziff. 1 dieses Vertrages behandelten stationären Patienten erfolgt das Inkasso durch die Krankenanstalten der Stadt R. Die von den Patienten auf die Rechnungen der Krankenanstalten zu leistenden Zahlungen werden in nachstehender Reihenfolge verrechnet:

Erlöse aus Pflegesätzen und sonstige Entgelte gemäß BPflV, ärztliche Nebeneinnahmen.

(2) Bei allen ambulanten Privatpatienten (einschließlich Gutachten) erfolgen Rechnungslegung und Inkasso durch den Arzt. Die Sachkosten gemäß festgelegtem Haustarif (DKG-NT) in der jeweils gültigen Fassung sind in voller Höhe den Krankenanstalten der Stadt R. zu erstatten. Zur Festsetzung der Sachkostenerstattungen legt der Arzt vierteljährlich eine nach Voll- und Sachkosten spezifizierte Zusammenstellung der erstellten Liquidationen sowie die begründenden Rechnungsdrittschriften vor.

(3) Von allen eingegangenen Einnahmen aus stationärer ärztlicher Nebentätigkeit abzüglich erstatteter Sachkosten ist gemäß § 18 Abs. 3 NtV NW oder den an seine Stelle tretenden Regelungen ein Nutzungsentgelt zu entrichten, das wie folgt festgesetzt wird:

bis zu den jährlichen Einnahmen von

250.000:

25 %

von den darüber liegenden Beträgen bis zu

500.000:

30 %

650.000:

35 %

800.000:

40 %

:

45 %

(4) Von allen eingegangenen Einnahmen aus ambulanter ärztlicher Nebentätigkeit abzüglich erstatteter Sachkosten ist gemäß § 18 Abs. 3 NtV NW ein Nutzungsentgelt in Höhe von 25 % der Einnahmen zu zahlen.

(5) Gemäß den Grundsätzen der Vertragstreue behalten sich die Vertragspartner vor, über die Höhe der Nutzungsentgelte neu zu verhandeln.

§ 16 Entwicklungs- und Anpassungsklausel

(3) Wenn durch Gesetze oder Verordnungen des Bundes oder des Landes neue Vorschriften im Bereich des Gesundheitswesens, des Krankenhauswesens oder des Sozialwesens erlassen werden, welche die Rechte oder Pflichten bzw. die wirtschaftliche Lage einer Vertragspartei wesentlich berühren, kann jeder Vertragsteil eine Anpassung des Vertrages an die neue Lage verlangen mit dem Ziel, einen rechtlichen und wirtschaftlich angemessenen Interessenausgleich herbeizuführen. Sollte es innerhalb angemessener Zeit zu keiner einvernehmlichen Regelung kommen, bleibt das Recht auf Kündigung des Vertrages zum Zwecke der Änderung und Anpassung unberührt.

Mit Wirkung vom 01.01.1993 trat das sogenannte Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) in Kraft, mit dem unter anderem die Bundespflegesatzverordnung (BPflV) geändert wurde, die im wesentlichen die Berechnung der Pflegesätze in den Krankenhäusern regelt. Die Bundespflegesatzverordnung enthält unter anderem Übergangsregelungen für die Jahre 1993 bis 1995, von denen vor allem die Chefärzte mit sogenannten Altverträgen betroffen sind und die auch für den Kläger Geltung haben. Im einzelnen wird danach – soweit es für den vorliegenden Fall relevant ist – folgendes geregelt:

§ 13

Selbstkosten der geförderten Kran...

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