Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlung von Jubiläumsgeld wegen Erreichens des 25-jährigen Dienstjubiläums. Anspruch aus Gesamtzusage. Ablösen einer Gesamtzusage durch Betriebsvereinbarung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die arbeitsvertraglichen Ansprüche aus einer Gesamtzusage bleiben den Arbeitnehmern solange erhalten, wie nicht eine Betriebsvereinbarung nunmehr dauerhaft an die Stelle der Gesamtzusage tritt und alleinige Grundlage der Ansprüche der Mitarbeiter sein soll.

 

Normenkette

BGB § 145; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Entscheidung vom 01.08.2013; Aktenzeichen 1 Ca 1096/13)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 01.08.2013 - 1 Ca 1096/13 - abgeändert:

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2013 zu zahlen.

  • 2.

    Es wird festgestellt, dass die Richtlinie vom 01.10.1999 mit den darin geregelten Leistungen im Falle eines 25-jährigen Dienstjubiläums auf das Arbeitsverhältnis der Parteien weiterhin Anwendung findet.

  • 3.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • 4.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger u. a. die Zahlung von Jubiläumsgeld wegen Erreichens seines 25-jährigen Dienstjubiläums am 01.02.2013 geltend.

Der Kläger war seit dem 01.02.1988 bei der T. AG als Softwareentwickler tätig. Das Arbeitsverhältnis ging zum 01.10.2006 auf die Beklagte über. Hierüber wurde der Kläger mit Schreiben der T. AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, vom 25.08. unterrichtet. Auf das entsprechende Schreiben, Bl. 77 ff. d. A., wird Bezug genommen.

Bei der T. AG existierte ein "ZP-Rundschreiben A Nr. 67/99" vom 23.08.1999. In diesem Rundschreiben heißt es u. a.:

"Die Neufestlegung der Jubiläumsgelder in Euro und die Umstellung von Netto- auf Bruttozahlung zum 1.10.1999 sowie die Änderung steuerrechtlicher (z. B. Wegfall von Steuerfreibeträgen für Jubiläumszuwendungen) und firmenspezifischer Rahmenbedingungen machen eine Anpassung der Jubiläumsregelung erforderlich.

Die Richtlinien wurden komplett überarbeitet und inhaltlich auf das notwendige Maß beschränkt.

...

Die neuen Jubiläumsrichtlinien gelten für die T. AG ab 1.10.1999. Der ZP-Rundbrief vom 29.9.1993 tritt dann außer Kraft.

Im Anhang finden Sie eine Auflistung von Unternehmen mit T.-Gemeinschaftsbetrieben, die sich der neuen Jubiläumsregelung derzeit anschließen.

...

Die Jubiläumsrichtlinien sind auch im Intranet unter http://zp.mchm.siemens.de, Schlagwort "Jubiläum", zu finden."

Der Anhang zu diesem Rundschreiben enthielt die "Richtlinien für die Ehrung von Mitarbeitern mit 25, 40 und 50 Dienstjahren (T.-Jubiläum) gültig ab 1.10.1999". Unter Ziff. 1 "Jubiläumstag" dieser Richtlinien war u. a. geregelt, dass Voraussetzung für ein Jubiläum ist, dass am Jubiläumstag ein Dienstverhältnis besteht. Unter Ziff. 2 "Firmenleistungen" dieser Richtlinien war u. a. geregelt:

"Der Jubilar erhält als Jubiläumsgeld, dessen Höhe in einem gesonderten ZP-Rundschreiben geregelt ist (vgl. ZP-Rundschreiben Nr. 46/99 und ZU F-Rundschreiben Nr. 5/99 bzw. ZP-Rundschreiben Fr. 48/99 A; Übersicht zu Jubiläumsgeldern siehe auch Anlage 2).

...

Für den Jubilar findet in Abstimmung mit der Führungskraft eine Einzelfeier statt. Die dafür anfallenden Kosten sollen 500 Euro (977,92 DM) nicht überschreiten. Bei Abrechnung der Feier durch den Jubilar (z. B. Feier in einem Gasthof) werden die nachgewiesenen Kosten bis max. 500 Euro (977,92 DM) erstattet.

Aus steuerlichen Gründen ist darauf zu achten, dass die Kosten je teilnehmende Person höchstens 100 Euro (195,58 DM) betragen.

Der Jubilar wird am Tag der Jubiläumsfeier von der Arbeit bezahlt freigestellt."

Das unter Ziff. 2 "Firmenleistungen" zur Höhe des Jubiläumsgeldes in Bezug genommene ZP-Rundschreiben Nr. 46/99 - datierend vom 11.05.1999 - lautet wie folgt:

"Neuregelung der Jubiläumsgelder (Tarifkreis, AT, FK) ab 1.10.1999

Wesentlicher Inhalt der Neuregelung:

Umstellung von Netto- auf Bruttozahlung, um künftig von unvorhersehbaren Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen unabhängig zu sein.

Zusammenfassung der bisherigen Jubilargruppen A und B zu einer Jubilargruppe.

Neufestlegung der Jubiläumsgelder in Euro-Beträgen (s. Tabelle auf der Rückseite).

Erhöhung des Mindest-Jubiläumsgeldes für das "Betriebszugehörigkeits-Jubiläum" von Mitarbeitern aus den neuen Bundesländern (Änderung des ZP-Rundschreibens vom 12.8.1992):

Die für die Mitarbeiter der T. AG festgelegten Jubiläumsgelder werden für Mitarbeiter, die aus T.-Ost-Gesellschaft übernommen wurden, anteilig ausschließlich für T.-Dienstzeiten (T.-Ost-GmbH und T. AG) bezahlt.

Bei der Zusammenrechnung wird auf volle Jahre aufgerundet.

Jeder Mitarbeiter, der ein "Betriebszugehörigkeits-Jubiläum" begeht, erhält ein Mindest-Jubiläumsgeld von 50 % der Grupp A (1.750 Euro bzw. 3.422,70 DM brutto).

Mit diesem Rundschreiben wird das ZP-Rundschreiben Nr. 39/86 vom 23.09.1986 aufgehoben.

Dieses ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge