Entscheidungsstichwort (Thema)

bedingte Klageerweiterung auf eine andere Partei (bedingte Klage)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine bedingte Klageerweiterung auf eine andere Partei ist unzulässig.

2. Zur Frage, inwieweit ein solcher Mangel im Wege der Berufung reparabel ist.

 

Normenkette

ZPO §§ 253, 531, 533

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 12.08.2002; Aktenzeichen 4 Ca 1248/02)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.08.2002 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf – 4 Ca 1248/02 – wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung, die die „C. Design GmbH & Co. KG” der Klägerin mit Schreiben vom 31.01.2002 (Bl. 12 d.A.) erklärt hat.

Die Klägerin war zunächst bei der „C. Design GmbH” beschäftigt (siehe den Anstellungsvertrag Bl. 3 bis 11 d.A.). In dem vorliegenden gegen die „C. Design GmbH & Co. KG” (Beklagte zu 1) gerichteten Kündigungsschutzverfahren bestritt die Klägerin zunächst einen Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf diese Gesellschaft. In Konsequenz dessen kündigte sie später schriftsätzlich die Anträge an:

  1. es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 31.01.2002 unwirksam ist,
  2. hilfsweise, es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die unter dem 31.01.2002 datierende Kündigung aufgelöst wird.

Der Antrag 1. betraf die Konstellation, dass die verklagte „C. Design GmbH & Co. KG” nicht Arbeitgeberin der Klägerin geworden war und die Kündigung daher von der falschen Arbeitgeberin ausgesprochen worden war. Der (Hilfs-) Antrag 2. betraf den Fall, dass das Arbeitsverhältnis auf die „C. Design GmbH & Co. KG” übergegangen war (siehe zu dieser Klarstellung die Protokollerklärung des Klägervertreters vom 22.05.2002; s. Bl. 44 d.A.).

Später kündigte die Klägerin darüber hinaus einen Weiterbeschäftigungsantrag an (siehe Bl. 47 d.A.). Im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hielt die Klägerin das Bestreiten eines Betriebsübergangs und damit eines Übergangs ihres Arbeitsverhältnisses nicht mehr aufrecht. Demgemäss ging sie davon aus, dass der o.g. Antrag zu 1. sich erledigt hatte (siehe Schriftsatz der Klägerin vom 20.06.2002, S. 1 = Bl. 69 d.A.).

Im Schriftsatz vom 10.04.2002 (siehe ebd. S. 6 = Bl. 28 d.A.) teilte die „C. Design GmbH & Co. KG” mit, dass die Gesellschaft entsprechend einer bereits früher gemachten Ankündigung auf die „C. Gesellschaft für Modevertrieb mbH” verschmolzen sei. Der Verschmelzungsvertrag sei am 02.04.2002 notariell beurkundet worden. Mit Schreiben vom 02.07.2002 (Bl. 72 d.A.) regte die Klägerin an, das Arbeitsgericht möge der Beklagten aufgeben, einen aktuellen Handelsregisterauszug sowie den maßgeblichen Verschmelzungsvertrag vorzulegen. Des Weiteren beantragte sie bei dieser Gelegenheit, die Rechtsnachfolgerin zum Kammertermin zu laden. Beiden Bitten entsprach das Arbeitsgericht. In dem folgenden Kammertermin erschien Rechtsanwalt P., der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1., auch für die „C. Gesellschaft für Modevertrieb GmbH”. In dem Rubrum des Protokolls wurden beide Gesellschaften als Beklagte bezeichnet. Rechtsanwalt P. reichte ein Schreiben des Amtsgerichts Düsseldorf zu den Gerichtsakten nebst Handelsregisterauszug (siehe Bl. 81 – 83 d.A.). Er erklärte unter Verweis auf die Handelsregisterauszüge: Der Kommanditist der Beklagten zu 1. der C. Design GmbH & Co. KG, Herr P., sei, wie unter dem 16.05.2002 eingetragen, ausgeschieden. Gemäß der Eintragung handele es sich um den einzigen Kommanditisten.

Dementsprechend sei das Vermögen der Kommanditgesellschaft der persönlich haftenden Gesellschafterin, der „C. Design Management GmbH” zugefallen. Diese sei gemäß Verschmelzungsvertrag vom 02.04.2002, ins Handelsregister eingetragen am 05.06.2002, verschmolzen mit der „C. Gesellschaft für Modevertrieb mbH”. Die Klägerin erklärte anschließend zu Protokoll, dass sie diesen Vortrag (zu den gesellschaftsrechtlichen Vorgängen) bestreite. Hilfsweise erweitere sie die Klage gegen die C. Gesellschaft für Modevertrieb mbH mit dem Antrag,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die unter dem 31.01.2002 datierte Kündigung nicht aufgelöst wird.

Die anschließende Anregung des Beklagtenvertreters auf Rubrumsberichtigung hat sie nicht aufgegriffen.

Die Klägerin hat demgemäss gegenüber der Beklagten zu 1. beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die unter dem 31.01.2002 datierende Kündigung aufgelöst ist,
  2. die Beklagte zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiterzubeschäftigen,

    hilfsweise gegenüber der Beklagten zu 2.,

    festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die unter dem 31.01.2002 datierte Kündigung nicht aufgelöst wird.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit am 12.08.2002 verkündetem Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Ausweislich der Gründe, auf die im Übrigen verwiesen wird, liegt der Abweisung d...

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