Revision

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfüllererlass und § 24 BAT

 

Leitsatz (amtlich)

Hat ein beim Land Nordrhein-Westfalen angestellter Lehrer, auf dessen Arbeitsverhältnis der sog. Erfüllererlass und der BAT anzuwenden ist, über 10 Monate die Funktion eines stellvertretenden Realschulleiters wahrgenommen, hat er keinen Anspruch auf eine Zulage nach § 24 BAT. Nach Ziff. 10.2. des Erfüllererlasses steht ihm ein Anspruch auf eine Zulage erst nach 18 Monaten zu, § 46 BBesG (im Anschluss an BAG Urteil vom 26.04.2001 – 8 AZR 281/00, AP Nr. 5 zu § 24 BAT-O = EzABAT §§ 22, 23 BAT M Nr. 81).

 

Normenkette

BAT § 24

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 27.02.2004; Aktenzeichen 1 Ca 10159/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.11.2005; Aktenzeichen 4 AZR 434/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom27.02.2004 – 1 Ca 10159/03 – abgeändert und die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob dem Kläger während seiner Zeit als stellvertretender Schulleiter eine höhere Vergütung zusteht.

Der Kläger ist seit 1992 beim beklagten Land als ausgebildeter Lehrer angestellt. Gemäß dem Arbeitsvertrag bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT in der jeweils geltenden Fassung. Da nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die Anlage 1 a zum BAT nicht für Angestellte gilt, die als Lehrkräfte beschäftigt sind, vereinbarten die Parteien hinsichtlich der Vergütung die Anwendung des kultusministeriellen Erlasses vom 16.11.1981 (Erfüllererlass). Der Kläger war danach als Lehrer an der Gesamtschule E.-X. in die Vergütungsgruppe III BAT eingestuft. Mit Verfügung vom 24.04.1006 versetzte das beklagte Land den Kläger von dieser Schule an die Realschule O.-W., an der er noch heute tätig ist. Vom 01.09.2002 bis zum 30.06.2003 war er an dieser Schule stellvertretender Schulleiter. Für diese Zeit erhielt er vom beklagten Land keine Zulage sondern nur 6 Entlastungsstunden.

Der stellvertretende Schulleiter wird als Beamter nach der Besoldungsgruppe A 14 zuzüglich einer Amtszulage besoldet; A 14 entspricht BAT 1 b.

Der Kläger meint unter Hinweis auf § 24 BAT, ihm stehe für die Dauer seiner Tätigkeit als Realschulkonrektor und damit für 10 Monate die Differenz zwischen der Vergütungsgruppe BAT 1 b nebst Amtszulage und der Vergütung nach BAT III zu. Wegen der Berechnung der Klageforderung wird auf die Klageschrift verwiesen.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt,

das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 10.217,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 22.09.2003 zu zahlen.

Das beklagte Land hat seinen Klageabweisungsantrag damit begründet, § 24 BAT sei auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht anwendbar, da diese Bestimmung im systematischen Zusammenhang mit § 22 BAT stehe und die Anlage 1 a BAT nicht für den Kläger als Lehrkraft gelte.

Das Arbeitsgericht hat sich der Rechtsauffassung des Klägers angeschlossen und ihm unter Beachtung der tariflichen Ausschlussfristen ab März 2003 einen Betrag von 4087.– EUR zuerkannt.

Hiergegen richtet sich die Berufung des beklagten Landes. Es meint, § 24 BAT finde keine Anwendung, sondern statt dessen Ziff. 10.2. des Erfüllererlasses. Unstreitig erhält ein beamteter stellvertretende Schulleiter, der nur vorübergehend in dieser Funktion eingesetzt ist, nach § 46 BBesG erst nach 18 Monaten eine Zulage.

Das beklagte Land wiederholt den erstinstanzlich gestellten Antrag. Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die eingeklagte Zulage.

I.

Der Kläger kann sein Klagebegehren im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts nicht auf § 24 BAT stützen. Diese Bestimmung findet nämlich keine Anwendung.

1. Die Eingruppierung gemäß § 22 BAT richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlagen 1 a und b). § 22 BAT findet mithin dann keine Anwendung, wenn die Tätigkeit des Angestellten von der Vergütungsordnung nicht erfasst wird. § 22 BAT ist die Grundnorm, auf der sich die nachfolgenden Regelungen der §§ 23, 23 a, 23 b und 24 BAT aufbauen. Aus dieser allgemeinen Eingruppierungssystematik folgt, dass dann, wenn § 22 BAT keine Anwendung findet, weil die entsprechenden Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung nicht gelten, auch eine Anwendung der hierauf aufbauenden Vorschriften ausgeschlossen ist. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BAG (vgl. statt aller BAG Urteil vom 24.04.2001 – 8 AZR 281/00, AP Nr. 5 zu § 24 BAT-O = EzABAT §§ 22,23 BAT M Nr. 81 m.w.N.), von der abzuweichen die erkennende Kammer keine Veranlassung sieht. Dieses Urteil ist zwar zum BAT-O ergangen; die Eingruppierungssystematik der §§ 22 ff ist aber im BAT und im BAT-O gleich.

2. Die Tarifvertragsparteien des BAT haben in Nr. 5 der Vorbemerkungen zu a...

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