Verfahrensgang

ArbG Oberhausen (Urteil vom 01.06.1994; Aktenzeichen 4 Ca 198/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.02.1996; Aktenzeichen 5 AZR 202/95)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 01.06.1994 – 4 Ca 198/94 – wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Erstattung von Übernachtungskosten.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1977 als Klebeabdichter und Vorarbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien finden die Tarifverträge für das Bauhauptgewerbe Anwendung.

Nach § 7 Ziff. 4.1 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) vom 03.02.1981 i.d.F. vom 29.04.1988 hat der Arbeitnehmer, der auf einer Bau- oder Arbeitsstelle tätig ist, die mehr als 25 KM vom Betrieb entfernt ist, und dem die tägliche Rückkehr zur Wohnung nicht zuzumuten ist, für jeden Tag, an dem die getrennte Haushaltsführung hierdurch verursacht ist, Anspruch auf eine Auslösung, wobei nach § 7 Ziff. 4.3 deren Höhe in einem besonderen Tarifvertrag festzulegen ist. In § 2 des Tarifvertrages über die Auslösungssätze für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes heißt es hierzu:

Die Auslösung (§ 7 Nr. 4 BRTV) ist Ersatz für den Mehraufwand für die Verpflegung und Übernachtung (Unterkunft) im Sinne der steuerlichen Vorschriften.

Außerdem bestimmt § 3 dieses Tarifwerks, daß für Arbeiten in Orten mit besonders hohen Lebenshaltungskosten (z.B. Kurorten) ein höherer Auslösungssatz vereinbart werden kann. Die Beklage zahlte in der Vergangenheit an ihre Arbeitnehmer einschließlich den Kläger eine übertarifliche Auslösung in Höhe von 85,– DM pro Kalendertag bei Einsatz auf auswärtigen Baustellen.

In § 7 Ziff. 4.4 BRTV ist allerdings auch bestimmt, daß der Arbeitgeber, wenn er dem auslösungsberechtigten Arbeitnehmer eine ordnungsgemäße Unterkunft zur Verfügung stellt, für jede Übernachtung einen Betrag bis zur Höhe des halben Gesamttarifstundenlohnes der Berufsgruppe III von der tariflichen Auslösung einbehalten kann.

Da dem Kläger in den Monaten November 1993 bis Januar 1994 bei einer auswärtigen Beschäftigung im Sinne des § 7 BRTV Hotelkosten entstanden, hat er unter Abzug eines Betrages in Höhe eines halben Gesamttarifstundenlohnes der Berufsgruppe III pro Übernachtung Erstattung der Übernachtungskosten mit der Begründung geltend gemacht, daß bei Zahlung nur der Auslösung die Arbeitgeber im Vorteil wären, die sich nicht einmal bemühten, eine Unterkunft für ihre Arbeitnehmer zu finden, und deshalb beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.351,– DM netto zuzüglich 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, mit Zahlung der Auslösung sei sie ihrer Verpflichtung, dem Kläger und ihren weiteren Arbeitnehmern eine Unterkunft bei auswärtigen Baustellen zu stellen, nachgekommen; sie habe damit auch ihre Verpflichtungen aus dem BRTV erfüllt. Darüber hinaus hat die Beklagte vorgetragen, offenbar seien die Kollegen des Kläger mit der übertariflich gezahlten Auslösung von 85,– DM täglich bei ihrer Übernachtung ausgekommen. Außer dem Kläger habe sich kein anderer Kollege gegen diese Regelung gewandt oder gar eine Klage erhoben.

Das Arbeitsgericht Oberhausen hat sich durch Urteil vom 01.06.1994 – 4 Ca 198/94 – der Rechtsauffassung der Beklagten angeschlossen und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen dieses ihm am 24.06.1994 zugestellte Urteil mit beim Landesarbeitsgericht am 25.07.1994 (Montag) eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren am 25.08.1994 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger meint, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die Klage abgewiesen. Denn nach § 120 c Abs. 4 GewO habe der Arbeitgeber für die auf einer Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer Unterkünfte für die Freizeit auf der Baustelle oder in deren Nähe bereitzustellen, soweit sie ihre Wohnungen nicht leicht erreichen könnten. Der gesetzestreue Arbeitgeber könne in einem solchen Fall gemäß § 7 Ziff. 4.4 BRTV einen halben Gesamttarifstundenlohn der Berufsgruppe III für seine besondere Leistung bezüglich der Unterkunft einbehalten. Ein Arbeitgeber, der dieser Verpflichtung nicht nachkomme, müsse die Auslösungen in voller Höhe zahlen. Da naturgemäß das Bereitstellen von Unterkünften erheblich kostspieliger sei als der halbe Tarifgesamtstundenlohn der Berufsgruppe III sei der gesetzestreue Arbeitgeber finanziell stärker belastet als ein anderer, der die Kosten für die Unterkunft nicht scheue. Da die Beklagte der Verpflichtung nach § 120 c GewO nicht nachgekommen sei, sei sein Anspruch aus § 670 BGB aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag begründet. Denn der Kläger hätte an seinen jeweiligen Einsatzorten keine preiswerten Unterkünfte vorgefunden, so daß er auf die von ihm angemieteten habe zurückgreifen müssen. Auch wenn die übrigen Arbeitnehmer möglicherweise preiswertere Unterkünfte bekämen, könnte dies auf persönliche Umstän...

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