Revision

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung nach dem Hochschulrahmengesetz

 

Leitsatz (amtlich)

Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27.12.2004 die vom Bundesverfassungsgericht für unwirksam erklärten Vorschriften des HRG 2002 in zulässiger Weise rückwirkend für alle seit dem 23.02.2002 abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträge in Kraft gesetzt.

 

Normenkette

§ 57a ff. HRG i. V. m. HdaVÄndG vom 27.12.2004

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 17.02.2005; Aktenzeichen 9 Ca 8714/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.12.2006; Aktenzeichen 7 AZR 614/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom17.02.2005 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund der mit Arbeitsvertrag vom 09.09.2002 vereinbarten Befristung zum 31.10.2004.

Der am 15.02.1959 geborene Kläger ist promovierter Biologe und aufgrund einer sprachkoordinatorischen Störung zu 50 % schwerbehindert. Er ist in die Vergütungsgruppe I a BAT eingruppiert. Am 01.02.1989 erwarb er den akademischen Grad des Doktors.

Der Kläger wurde auf der Grundlage unterschiedlicher Arbeitsverträge in verschiedenen Zeiträumen von dem beklagten Land an der I.-I.-Universität E. beschäftigt. Im Einzelnen wurden Arbeitsverträge für folgende Beschäftigungszeiträume abgeschlossenen:

  • mit Vertrag vom 13.11.1992 für die Zeit vom 15.10.1992 bis 14.10.1997 über eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Uniklinik F., Virologie der Universität-GHS-F.,
  • mit Vertrag vom 10.11.1997 für die Zeit vom 03.11.1997 bis 31.10.2000 als Zeitangestellter für ein befristetes Forschungsvorhaben an der Uniklinik E., Kinderklinik der I.-I.-Universität,
  • mit Ergänzungsvertrag vom 18.10.2000 für die Zeit vom 01.11.2000 bis zum 31.12.2000 über eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter für die Forschungsstudie „Modellregion Rheinland-Verfahren für die somatische Gentherapie”,
  • für die Zeit vom 01.01.2001 bis 31.10.2002 über eine Tätigkeit an der Uniklinik E., Kinderklinik der I.-I.-Universität,
  • mit Vertrag vom 09.09.2002 für die Zeit vom 01.11.2002 bis 31.10.2004 über eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter gem. § 57 a Abs. 1 i.V.m. § 57 b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 57 f Hochschulrahmengesetz (Bl. 21 d.A.).

Der Kläger war vor seinen Tätigkeiten in Nordrhein-Westfalen auch als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität I. beschäftigt (Bl. 66 d.A.).

Mit Urteil vom 27.07.2004 hat das Bundesverfassungsgericht das Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 16.02.2002 für unvereinbar mit Art. 70, 75 i.V.m. Art. 72 GG und daher für nichtig erklärt und in dem Urteil insbesondere ausgeführt, dass die Nichtigkeit das Gesetz als Ganzes und mithin auch die Neuordnung befristeter Beschäftigungsverhältnisse in den §§ 57 a ff. HRG erfasse (Bundesverfassungsgericht vom 27.07.2004 – 2 BvF 2/02, NJW 2004, 2803, 2811).

Zum 31.12.2004 ist das Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27.12.2004 (BGBl. 2004, I, 3835) in Kraft getreten. Nach dessen Art. 1 Ziff. 14 wurden die §§ 57 a bis 57 f neu gefasst. Gemäß § 57 b Abs. 1 Satz 1 HRG i.d.F. des HdaVÄndG ist nach abgeschlossener Promotion eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig. Gemäß § 57 f Abs. 1 Satz 1 HRG i.d.F. des HdaVÄndG sind die §§ 57 a bis 57 e in der ab 31.12.2004 geltenden Fassung auf Arbeitsverträge anzuwenden, die seit dem 23. Februar 2002 abgeschlossen wurden. § 57 f Abs. 2 HRG i.d.F. des HdaVÄndG bestimmt, dass der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach § 57 b Abs. 1 Satz 1 und 2 mit Personen, die bereits vor dem 23. Februar 2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule, einem Hochschulmitglied im Sinne von § 57 c oder einer Forschungseinrichtung im Sinne von § 57 d standen, auch nach Ablauf der in § 57 b Abs. 1 Satz 1 und 2 geregelten jeweils zulässigen Befristungsdauer mit einer Laufzeit bis zum 29.Februar 2008 zulässig ist.

Der Kläger hat mit seiner am 19.11.2004 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Klage geltend gemacht, dass die Höchstbefristungsdauer in seinem Fall überschritten sei und insbesondere geltend gemacht, infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes liege keine gesetzliche Grundlage für die in dem letzten befristeten Arbeitsvertrag vorgenommene Befristung vor; im Übrigen sei auch kein sachlicher Befristungsgrund gegeben, weil sich das beklagte Land allein ausdrücklich auf die Befristung nach dem HRG gestützt habe.

Er hat beantragt,

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung zum 31.10.2004 beendet worden ist.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

es hat insbesondere darauf hingewiesen, dass die Befristung rechtens sei, zumind...

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