Entscheidungsstichwort (Thema)

Benachteiligungsverbot und Vergütung eines Betriebsratsmitglieds. Gesetzliches Benachteiligungsverbot als unmittelbare Anspruchsgrundlage für Entgeltansprüche eines Betriebsratsmitglieds. Vertragsänderung mit teilweiser Beibehaltung des abzuändernden Vertrages. Begünstigungsverbot bei Betriebsratsmitgliedern. Entgeltentwicklung von Betriebsratsmitgliedern mit dem Entgelt vergleichbarer Arbeitnehmer. Anforderungen an die Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern bezüglich der Entgeltentwicklung. Kein Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bei absichtlicher Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds

 

Leitsatz (amtlich)

Verstößt der Arbeitgeber mit einer Zahlung an ein Betriebsratsmitglied gegen das gesetzliche Begünstigungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG, steht einem Anspruch auf Rückforderung § 817 S. 2 BGB entgegen.

 

Normenkette

BetrVG § 37 Abs. 4, § 78 S. 2; BGB § 817 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Entscheidung vom 04.10.2018; Aktenzeichen 1 Ca 1124/18)

 

Tenor

  • I.

    Sowohl die Berufung des Klägers als auch die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 04.10.2018, 1 Ca 1124/18 wird zurückgewiesen.

  • II.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 85 % und die Beklagte zu 15 %.

  • III.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, welche Vergütungsansprüche dem Kläger als freigestelltes Betriebsratsmitglied zustehen. Zwischen den Parteien ist dabei insbesondere streitig, ob es sich bei der an den Kläger gezahlten Vergütung um eine unzulässige Begünstigung im Sinne des § 78 S. 2 BetrVG handelt.

Die Beklagte ist der Verkehrsverbund für die Städte Essen und Mülheim an der Ruhr und betreibt in beiden Städten den öffentlichen Personennahverkehr mit insgesamt 2.509 Mitarbeiter/innen. Sie ist mit Wirkung zum 01.09.2017 durch Zusammenschluss der vormaligen Unternehmen Essener Verkehrs AG (EVAG), Mülheimer Verkehrsgesellschaft mbH (MVG) und der Via Verkehrsgesellschaft mbH (Via) hervorgegangen. Bei der Beklagten besteht ein Betriebsrat mit 19 Mitgliedern.

Der am 08.04.1978 geborene, verheiratete Kläger, der zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, ist mit Beginn seiner Ausbildung bei der MVG seit dem 01.09.1994 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Im Anschluss an seine Ausbildung war er zunächst als Kfz-Mechaniker mit der Fachrichtung Personenkraftwageninstandhaltung in die Lohngruppe 5 des BZT-G/NRW und ab dem 01.04.2001 aufgrund seines Einsatzes als Schlosser in die Lohngruppe 5/6a des BZT-G/NRW eingruppiert. Eine weitere Höhergruppierung wegen selbstständiger Tätigkeiten an Schaltungen und elektronischen Bauteilen im Bereich der Oberleitung erfolgte mit Wirkung zum 01.07.2002 in die Lohngruppe 6/7 BZT-G/NRW. Seit März 2003 war der Kläger als Ausbilder für die Fachbereiche Kfz/Mechatronik und Metallbauer eingesetzt. Im Februar 2006 wurde ihm die fachliche Eignung zur Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Kfz-Mechatroniker zuerkannt. Im Dezember 2006 legte der Kläger die Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk ab. Mit Wirkung zum 01.01.2008 wurde er zum Leiter der Ausbildungswerkstatt bestellt. Seine Eingruppierung erfolgte nunmehr nach dem Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe vom 25.05.2001 in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: TV-N NW). Als Leiter der Ausbildungswerkstatt wurde er in die Entgeltgruppe 9 Stufe 4 der Entgeltordnung des TV-N NW (im Folgenden: EG TV-N NW) eingruppiert. Wegen seiner weiteren beruflichen Fortentwicklung erfolgte zum 01.09.2009 eine Höhergruppierung in die EG 10 Stufe 4 des TV-N NW.

Der Kläger war erstmals seit dem Jahr 2002 Mitglied des Betriebsrates. Im Jahr 2010 übernahm er das Amt des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden und wurde gemäß § 38 BetrVG freigestellt. Während der Freistellung wurde er ab dem 01.01.2012 in die EG 11 Stufe 5 TV-NW höhergruppiert, da er eine entsprechende Stelle wegen seiner Freistellung nicht antreten konnte.

Unter dem Datum vom 20.02.2013 schlossen der Kläger und die MVG einen Änderungsvertrag, in welchem sie auszugsweise Folgendes vereinbarten:

"Präambel

Im Rahmen der organisatorischen und personellen Veränderungen im Bereich "Fahrzeugtechnik Kraftfahrzeuge (FK)" bei der Via Verkehrsgesellschaft mbH ist die Position "Abteilungsleitung der Kfz-Werkstätten an der Standorten Mülheim an der Ruhr und Duisburg" (FK-U) neu zu besetzen.

Unter Berücksichtigung der diesbezüglich geführten Gespräche werden

Herrn B. B.

ab dem 01.03.2013 die Aufgaben des Abteilungsleiters (FK-U) übertragen. Der unternehmensübergreifende Einsatz am Via-Standort E. erfolgt zunächst im Rahmen einer 6-monatigen Probezeit.

[…]

Aufgrund des geänderten Aufgabengebietes schließen die Parteien folgende Änderungsvereinbarung zu dem bestehenden Arbeitsvertrag:

"1. Der Arbeitnehmer wird ab dem 01.03.2013 als Abteilungsleiter der Kfz Werkstätten an den Standorten N. und E. (FK-U) beschäftigt und in die Entgeltgruppe 13 Stufe 5 des TV-N NW höhergruppiert. Ab dem 01.01.20...

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