Leitsatz (amtlich)

1. § 5 Abs. 5 BMT enthält keine von § 4 Abs. 1, Abs. 1 a EFZG abweichende Bemessungsgrundlage für das im Krankheitsfall fortzuzahlende Arbeitsentgelt.

2. Wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden (§ 2 Nr. 1 BezMTV) nach Maßgabe des § 2 Nr. 2 BezMTV verlängert, handelt es sich zugleich um die „regelmäßige Arbeitszeit” i. S. von § 4 Abs. 1 EFZG.

3. Eine auf § 2 Nr. 2 BezMTV gestützte Verlängerung der Regelwochenarbeitszeit von 39 Stunden setzt voraus, dass die hiervon betroffenen Arbeitnehmer aufgrund einer zuvor vom Arbeitgeber getroffenen Anordnung in stetiger Wiederholung von Woche zu Woche zu einer immer gleichbleibenden Arbeitszeit herangezogen werden (im Anschluss an LAG Rheinland-Pfalz v. 14.01.1999 – 11 Sa 683/98–).

4. Fehlt es an einer derartigen Anordnung und schwankt deshalb die Stundenzahl von Woche zu Woche, bleibt es bei der regelmäßigen Arbeitszeit von 39 Stunden (§ 2 Nr. 1 BezMTV) mit der Folge, dass die darüber hinaus geleisteten Stunden Überstunden sind und das hierfür gezahlte Arbeitsentgelt im Krankheitsfall nach § 4 Abs. 1 a Satz 1 EFZG in der seit dem 01.01.1999 geltenden Fassung nicht fortzuzahlen ist (vgl. aber LAG Düsseldorf v. 03.02.2000 – 5 Sa 1766/99 –).

 

Normenkette

EFZG § 3 Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 1, 1a S. 1, Abs. 4 S. 1; TVG § 1 Auslegung; Tarifverträge § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Wesel (Urteil vom 23.09.1999; Aktenzeichen (5) 6 Ca 667/99)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 23.09.1999 – (5) 6 Ca 667/99 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch um die Höhe der dem Kläger für die Zeit vom 01.01 bis einschließlich 17.01.1999 zustehenden Lohnfortzahlung wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 12.04.1973 als Kraftfahrer gegen einen Stundenlohn in Höhe von zuletzt DM 17,36 brutto beschäftigt. Erfährt regelmäßig den LKW mit dem amtlichen Kennzeichen WES-M 382. Hierbei handelt es sich um ein Spezialfahrzeug zum Transport von Glasgestellen. Die Beklagte setzt neun dieser Fahrzeuge ein. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet u.a. der Bezirksmanteltarifvertrag (künftig: BezMTV) für die gewerblichen Arbeitnehmer im privaten Güterverkehrsgewerbe Nordrhein-Westfalen vom 15.06.1994 Anwendung.

Der Kläger war seit dem 07.12.1998 arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 18.01.1999 erhält er Krankengeld von der Krankenkasse. Der Lohnfortzahlung für Dezember 1998 legte die Beklagte einen täglichen Stundensatz von 12,47 zugrunde. Dies entsprach der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit des Klägers in den vor der Arbeitsunfähigkeit vorangegangenen letzten drei Monaten (September bis November 1998). Für den 24. und 31.12.1998 leistete die Beklagte keine Lohnfortzahlung, da an diesen beiden Tagen die im Bereich Glastransport eingesetzten Fahrer Freizeitausgleich für zuvor geleistete Mehrarbeit hatten. Der Berechnung der Lohnfortzahlung für die Zeit vom 01.01. bis einschließlich 17.01.1999 legte die Beklagte acht Arbeitsstunden täglich zugrunde und zahlte dem Kläger einen Betrag in Höhe von DM 1.553,68 brutto.

Mit seiner beim Arbeitsgericht Wesel am 03.03.1999 eingereichten und der Beklagten am 11.03.1999 zugestellten Klage hat der Kläger zunächst die Lohnfortzahlung für den 24. und 31.12.1998 sowie für die Zeit vom 01.01. bis einschließlich 17.01.1999 eine restliche Lohnfortzahlung in Höhe von insgesamt DM 1.473,95 brutto begehrt. Diesen Betrag hat er wie folgt errechnet: Zunächst hat er für den 24. und 23.12.1998 einen Betrag von DM 432,96 brutto angesetzt. Desweiteren ergibt sich für 11 Arbeitstage in der Zeit vom 01.01. bis 17.01.1999 ausgehend von 12,47 Arbeitsstunden täglich bei einem Stundenlohn in Höhe von DM 17,36 brutto ein Betrag in Höhe von DM 2.381,27 brutto. Dazu addiert hat der Kläger einen Mehrarbeitszuschlag in Höhe von 25 % pro Stunde, was einen Betrag von DM 213,40 brutto ausmacht. Von dem sich danach aus der Sicht des Klägers für den 24. und 31.12.1998 und für die Zeit vom 01. bis 17.01.1999 ergebenden Gesamtlohnfortzahlungsbetrag in Höhe von DM 3.027,63 brutto hat er die ihm von der Beklagten geleistete bezogene Lohnfortzahlung in Höhe von DM 1.553,68 brutto in Abzug gebracht.

Der Kläger hat zur Lohnfortzahlung für Januar 1999 geltend gemacht:

Seine regelmäßige Arbeitszeit liege monatlich bei mindestens 250 bis 260 Arbeitsstunden. Von dieser Stundenzahl sei demnach bei der Ermittlung der Höhe des ihm für die Zeit vom 01.01. bis 17.01.1999 zustehenden Arbeitsentgelts gem. § 4 Abs. 1 EFZG auszugehen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 1.473,95 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat zum Lohnfortzahlungsanspruch des Klägers für Januar 1999 vorgetragen:

Die Berechnung der Lohnfortzahlung f...

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