Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung von Pflichtbeiträgen. Berufsständisches Versorgungswerk

 

Leitsatz (amtlich)

Klage auf Erstattung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung der Angestellten, die der Arbeitgeber (Land NRW) zunächst an das berufsständische Versorgungswerk der Rechtsanwälte gezahlt hatte, die sodann aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Versorgungswerk und dem LBV jedoch zurückgebucht und an die BfA gezahlt wurden.

 

Normenkette

BGB § 249 Abs. 1, § 280 Abs. 1; SGB IV § 28g; SGB VI § 172 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 04.07.2008; Aktenzeichen 1 Ca 2782/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.11.2012; Aktenzeichen 8 AZR 146/10)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.07.2008 – 1 Ca 2782/08 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit seiner Klage erhebt der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der Arbeitgeber-und Arbeitnehmeranteile von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung der Angestellten, die sein früherer Arbeitgeber, das Land Nordrhein-Westfalen, an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gezahlt hat.

Der am 23.05.1963 geborene Kläger war bis zum 30.09.2002 als Rechtsanwalt tätig und seit dem 29.08.1995 Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen. Aufgrund eines Stellenangebots der Bezirksregierung in Düsseldorf entschloss er sich, als Lehrer im öffentlichen Dienst tätig zu werden und bewarb sich im September 2002 als Lehrkraft für die Fächer Rechtswissenschaften und Wirtschaftsinformatik.

Mit Schreiben vom 15.10.2002 teilte die Bezirksregierung Düsseldorf dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, ihn aufgrund der mit ihm vereinbarten arbeitsvertraglichen Bedingungen nach erfolgreich bestandener Weiterqualifizierungsmaßnahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Daher werde er ab dem Zeitpunkt seiner Einstellung im Angestelltenverhältnis von der allgemeinen Entscheidung (Gewährleistungsentscheidung) über die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten von der Rentenversicherungspflicht befreit.

Wegen des Inhalts des Schreibens im Einzelnen wird auf Bl. 6 der Akte Bezug genommen.

Unter dem Datum vom 28.10.2002 schlossen die Parteien, das beklagte Land vertreten durch die Bezirksregierung Düsseldorf, einen bis zum 27.10.2003 befristeten Arbeitsvertrag, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf Bl. 7 – 9 der Akte Bezug genommen wird.

Mit Schreiben vom 30.10.2002 (Bl. 10 der Akte) teilte die Bezirksregierung dem Kläger unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 15.10.2002 mit, dass bei nochmaliger Prüfung der Einstellungsunterlagen festgestellt worden sei, dass eine Verbeamtung aufgrund der Überschreitung der Höchstaltersgrenze auch unter Berücksichtigung der bestehenden Ausnahmeregelungen nicht möglich sei. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht könne daher nicht erfolgen.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 04.12.2002 Widerspruch ein, der allerdings erst mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2009 (Bl. 164 – 166 der Akte) zurückgewiesen wurde. Der Widerspruchsbescheid ist mittlerweile bestandskräftig.

Die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft im Land Nordrhein-Westfalen endete am 24.12.2002.

Unter dem Datum vom 05.01.2003 (Bl. 12 der Akte) stellte der Kläger einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Angabe der bis zum 27.10.2003 befristeten Tätigkeit als Lehrer. Als Grund für die Befreiung gab er seine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer und seine Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk an.

Mit Bescheid vom 16.06.2003 (Bl. 14 der Akte) wurde der Kläger von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI befreit. Ausweislich Seite 1 des Bescheides wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Befreiung nur für die zeitlich befristete Beschäftigung als Lehrkraft vom 28.10.2002 bis zum 27.10.2003 gilt. Auf Seite 2 des Bescheides wurde unter der Überschrift „Hinweise” nochmals erklärt, dass die Befreiung mit dem umseitig angegebenen Zeitpunkt endet. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit bestünde, erneut einen Befreiungsantrag über das berufsständische Versorgungswerk zu stellen.

Mit Bescheid vom 26.06.2003 (Bl. 16 der Akte) teilte das Versorgungswerk der Rechtsanwälte dem Kläger mit, dass seine Mitgliedschaft im Versorgungswerk aufgrund seines Antrages vom 05.01.2003 ununterbrochen fortgeführt werde.

Das Arbeitsverhältnis wurde aufgrund einer Änderungsvereinbarung (Bl. 18 – 19 der Akte) ab dem 28.10.2003 als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortgeführt.

Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung wurden weiterhin an das Versorgungswerk der R...

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