Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Sachbearbeiters in der Jugendgerichtshilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Die Tätigkeit eines Sachbearbeiters in der Jugendgerichtshilfe hebt sich regelmäßig nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der Vergütungsgruppe IV a FG 15 aus der Vergütungsgruppe IV b FG 16 BAT/SED heraus.

 

Normenkette

BAT §§ 22-23; BAT/VKA Anlage 1

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 24.01.1996; Aktenzeichen 5 Ca 4901/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.03.1998; Aktenzeichen 4 AZR 666/96)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der beklagten Stadt wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Essen vom 24.01.1996 – 5 Ca 4901/95 – abgeändert.

2. Die Klage des Klägers wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach der Anlage 1 a zum BAT/VKA, insbesondere darüber, ob der Kläger nach Vergütungsgruppe III der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst seit dem 01.01.1991 zu vergüten ist.

Der am 18.04.1940 geborene Kläger verfügt über eine Ausbildung als Sozialarbeiter und steht seit dem 01.03.1973 auf der Grundlage eines entsprechenden Anstellungsvertrages in den Diensten der beklagten Stadt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) Anwendung.

Der Kläger war zunächst in der Zeit vom 01.03.1973 bis zum 31.03.1974 in der Bezirksjugendpflege des Jugendamtes tätig und ist seit dem 01.04.1974 als Sachbearbeiter in der Jugendgerichtshilfe beim Jugendamt der beklagten Stadt eingesetzt. Zur Zeit erhält der Kläger eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a/VKA für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst.

Nach einer Arbeitsplatzbeschreibung von März 1993 hat der Kläger folgende Tätigkeiten zu verrichten:

„1. Tätigkeiten vor gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Handlungen

1.1 Feststellen, ob in anderen Abteilungen des Jugendamtes Vorgänge bestehen.

Falls ja:

  • Bearbeitung durch den bisher betreuenden Verband veranlassen.
  • Einholen von Auskünften im Rahmen des § 43 JGG in anderen Abteilungen, falls Betreuung bisher durch das Jugendamt erfolgte.

Falls nein:

  • Gesetzliche Vertreter und Heranwachsende zur Entscheidung auffordern, welche Stelle (Jugendamt oder Jugendamt in Verbindung mit einem freien Verband) die Jugendgerichtshilfe ausüben soll (Betreuungsfrage)
  • Je nach Entscheidung der gesetzl. Vertreter oder Heranwachsenden

    • dem gewählten Verband die erforderlichen Unterlagen zur Kontaktaufnahme, Ermittlung und Berichterstattung übersenden.
    • die Bearbeitung selbst übernehmen.

1.2 Bei Tätigwerden eines Verbandes:

  • Bearbeitung der von den Verbänden gefertigten Berichte und Stellungnahmen
  • Fallbesprechung mit den Verbänden bei evtl. Differenzen der als nicht ausreichend angesehenen Ermittlungen bzw. bei unterschiedlicher Auffassung des Maßnahmenvorschlages (Gesamtverantwortung der Jugendgerichtshilfe des Jugendamtes).

1.3 Bei alleinigem Tätigwerden der JGH des Jugendamtes:

1.3.1 Betreuung und Hilfe für Jugendliche und Heranwachsende während des gesamten Verfahrens (§ 52 Abs. 3 KJHG, § 38 Abs. 3 JGG) insbesondere:

  • durch Beratung der Eltern, Erziehungsberechtigten, gesetzl. Vertreter, der Delinquenten über mögliche Hilfe in Problemlagen
  • Veranlassen von Arbeitsaufnahme bei Beschäftigungslosigkeit
  • Gespräche mit Schule und Arbeitgebern bei bestehenden Spannungen
  • Einschalten von Beratungsstellen (Berufsberatung, Beratungsstelle für Suchtkranke, Schuldnerberatung, Erziehungsberatung, Jugendpsychyiatrisches Institut u.a.)

1.3.2 Prüfung, ob gegen Jugendliche und Heranwachsende Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen (§ 52 Abs. 2 KJHG)

falls ja:

  • Unterrichtung des Staatsanwaltes oder des Richters zwecks Prüfung, ob durch Leistungen der Jugendhilfe ein Absehen von der Verfolgung oder ein Einstellen des Verfahrens ermöglicht wird (§ 52 Abs. 2 KJHG), Entscheidungshilfe im Diversionsverfahren.

1.3.3 Ermittlungen und Äußerungen im Umfange der §§ 1, 3, 38, 43, 105 JGG, 98 OWiG, 20, 21 StGB bezüglich

  • zur Frage der schädlichen Neigungen
  • zur Frage der Jugendverfehlung bei über 18-jährigen
  • zur Frage der zu ergreifenden Maßnahmen und der von der JGH außerhalb der Verhandlung noch zusätzlich für erforderlich gehaltenen Hilfen zur Erziehung

3. Tätigkeit nach der Terminvertretung

3.1 Verhandlungsbericht erstellen

3.1.1 Verbände über den Ausgang des Verfahrens unterrichten

3.1.2 Unterrichtung auswärtiger Jugendämter bei Amtshilfen

3.1.3 Mitwirkung bei der Überwachung von Weisungen und Auflagen (Vollzugshilfe, §§ 10, 15 JGG) insbesondere:

  • Täter-Opfer-Ausgleich (Vermittlungsgespräche mit Erziehungsberechtigten, Tätern und Opfern (Vorbereitung und Durchführung des materiellen und immateriellen Täter-Opfer-Ausgleiches))
  • Betreuungsweisungen einschl. Erstellen und Fortschreibung des Hilfeplanes
  • Berichterstattung an das Gericht über Verlauf und Abschluß der Weisungen
  • Teilnahme und Stellungnahme bei Anhörungsterminen aufgrund...

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