Revision

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmereigenschaft einer Lehrerin

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Arbeitnehmereigenschaft einer Lehrerin für die deutsche Sprache an einer allgemeinbildenden Schule für japanische Kinder.

 

Leitsatz (redaktionell)

Es liegt kein Arbeitsverhältnis vor, wenn eine Lehrerin an einer allgemeinbildenen Schule für japanische Kinder inhaltlich weitgehend selbständig arbeitet und nur gering in den Schulbetrieb eingegliedert ist.

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 22.01.2004; Aktenzeichen 7 Ca 9292/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.03.2005; Aktenzeichen 5 AZR 493/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom22.01.2004 – 7 Ca 9292/03 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin, die seit 1993 bei dem Beklagten als Deutschlehrerin beschäftigt war, zu diesem in einem (unbefristeten) Arbeitsverhältnis steht.

Der Beklagte betreibt eine allgemeinbildende Schule für japanische Kinder mit dem Ziel, ihnen einen japanischen Schulabschluss zu ermöglichen. Der Schulbetrieb wurde mit Erlaubnis des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 1972 aufgenommen. Mit Bescheid vom 05.05.2003 hat die Bezirksregierung Düsseldorf die Schule als Ergänzungsschule gemäß § 45 Abs. 5 Schulordnungsgesetz NRW anerkannt.

Der Unterricht erfolgt in japanischer Sprache. Zusätzlich erhalten die Kinder von der ersten Klasse an zweimal wöchentlich Deutschunterricht und ab der vierten Klasse Englischunterricht. Der Beklagte beschäftigt zur Zeit 32 aus Japan entsandte Lehrer und weitere 19 Lehrkräfte. Von diesen 19 Lehrerinnen und Lehrern werden acht Personen in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt. Die verbleibenden elf Personen einschließlich der Klägerin betrachtet der Beklagte als freie Mitarbeiter.

Zuletzt haben die Parteien unter dem 17.10.2002 einen schriftlichen Dienstvertrag abgeschlossen, in dem u. a. vereinbart wurde, dass das Arbeitsverhältnis am 01. April 2002 beginnt und am 31. März 2003 endet, die Klägerin mittwochs und freitags insgesamt vier Unterrichtsstunden wöchentlich deutsch unterrichtet, sie für eine gehaltene Unterrichtsstunde 25,00 EUR Arbeitsentgelt erhält, bei der Teilnahme an einer Dozentensitzung pro Stunde 10,00 EUR vergütet werden und sich für den Beklagten aus dieser Vereinbarung keine über die Zahlung des Entgelts hinausgehenden Pflichten ergeben.

Die Parteien haben auch als Arbeitsverträge bezeichnete Vereinbarungen abgeschlossen. Danach unterrichtete die Klägerin ab dem 23.04.1997 und ab dem 20.04.1998 ebenfalls mittwochs und freitags, jedoch insgesamt acht wöchentliche Unterrichtsstunden. Ab dem 19.04.1999 unterrichtete sie mittwochs und freitags insgesamt sechs Unterrichtsstunden. Nach einer als Dienstvertrag bezeichneten Vereinbarung vom 14.04.2000 unterrichtete sie ab dem 25.04.2000 mittwochs und freitags insgesamt vier Unterrichtsstunden. Im folgenden Jahr unterrichtete sie gemäß Dienstvertrag vom 07.03.2001 montags und donnerstags insgesamt vier Unterrichtsstunden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der vorliegenden Verträge wird auf Bl. 104 bis Bl. 112 d. A. Bezug genommen.

Vor Ablauf des Dienstvertrages vom 17.10.2002 bot der Beklagte der Klägerin den Abschluss eines weiteren Dienstvertrages für die Zeit vom 01. April 2003 bis zum 31. März 2004 mit sechs Unterrichtsstunden, davon drei am Montag und drei am Mittwoch, an. Die Klägerin erteilte zunächst Unterricht auf der Basis dieses Angebots, lehnte eine Unterzeichnung des Dienstvertrages jedoch ab. Mit Schreiben vom 01.06.2003 vertrat sie gegenüber dem Beklagten die Auffassung, sie stehe zu ihm bereits seit zehn Jahren in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.

Die Schuljahre beginnen bei dem Beklagten jeweils im April. Vor Erstellung des Stundenplans für das neue Schuljahr fragte der Leiter der Deutschabteilung in der Grundschule des Beklagten die Klägerin nach ihren Wünschen hinsichtlich der zeitlichen Lage ihres Unterrichts. Soweit möglich, wurden ihre Wünsche berücksichtigt. Über die Anzahl der, der Klägerin angebotenen, Unterrichtsstunden entschied die Schulleitung.

Die Klägerin nahm an Fachkonferenzen für den Fachbereich Deutsch teil, nicht aber an sonstigen Lehrerkonferenzen.

Mit Schreiben vom 22.10.1994 ließ der Leiter der Deutschabteilung in der Grundschule u. a. der Klägerin ein Curriculum für das Fach „Deutsch als Fremdsprache” an der Japanischen Internationalen Schule zukommen und führte dazu in einer Vorbemerkung folgendes aus:

„Nachstehendes Curriculum für das Fach „Deutsch als Fremdsprache” an der Japanischen Internationalen Schule e. V. in Düsseldorf wurde am 12.09.1994 allen Kolleginnen und Kollegen der Deutschabteilung mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 30.09.1994 übergeben. Allen Kolleginnen und Kollegen, die dieser Bitte mündlich oder schriftlich entsprochen haben, möchte ich an dieser Stelle für ihre Mitarbeit herzlich danken. Bezüglich Inhalt, Methode und Didakti...

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