Entscheidungsstichwort (Thema)

Kriterien für die Höhe des Ruhegeldes auf Grund einer Versorgungszusage. Zulässigkeit der Differrenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Versorgungsordnung die Höhe des Ruhegeldes vom Wert des vom Mitarbeiter ausgeübten Arbeitsplatzes abhängig macht. Hierbei darf zwischen Arbeitern und Angestellten differenziert werden, sofern unterschiedliche Bewertungssysteme bestehen, die darauf zurückzuführen sind, dass lediglich für Arbeiter tarifvertraglich eine Vergütung auf der Grundlage einer analytischen Arbeitsplatzbewertung vorgesehen war. Die Differenzierung ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie nicht dazu führt, dass im Ergebnis gleichwertige Arbeit je nach Gruppenzugehörigkeit unterschiedlich hohe Rentenansprüche begründet. Insoweit ist es unerheblich, dass höhere Versorgungsgruppen Angestellten vorbehalten bleiben, sofern es im Betrieb keine gewerblichen Tätigkeiten vergleichbarer Wertigkeit gibt und eine Durchlässigkeit in der Weise besteht, dass ursprünglich als Arbeiter geführte Mitarbeiter im Falle eines beruflichen Aufstiegs dem Angestelltenbereich zugeordnet werden.

2. Gemäß § 37 Abs.4 S.1 u. S.2 BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder auch hinsichtlich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare Arbeitnehmer des Betriebs mit einer betriebsüblichen Entwicklung.

 

Normenkette

BetrVG § 37 Abs. 4, § 75 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 20.09.2012; Aktenzeichen 5 Ca 3152/12)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.11.2015; Aktenzeichen 3 AZR 574/14)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.09.2012 - AZ: 5 Ca 3152/12 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Betriebsrente zu zahlen, deren Berechnung die Versorgungsgruppe 13 nach der Tabelle in § 7 Abs.1 der Versorgungsordnung der E. D. AG und der E.-C. Unterstützungskasse GmbH in der Fassung vom 26. November 1992 sowie die Rententabelle des Jahres 1999 gemäß § 9 der vorgenannten Versorgungsordnung zugrunde zu legen ist.

  • II.

    Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 70% und die Beklagte zu 30% zu tragen.

  • III.

    Die Revision wird für den Kläger zugelassen. Soweit die Beklagte unterlegen ist, wird die Revision nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

Der am 28.09.1957 geborene Kläger wurde zum 09.07.1984 von einer Rechtsvorgängerin der Beklagten als Kfz-Schlosser eingestellt. Im Jahr 1993 schloss er eine Ausbildung zum Industriemeister ab. Seit März 1995 war er Mitglied des Betriebsrats in E. und seit März 2002 Vorsitzender desselben. Er hatte keine volle Freistellung, sondern wurde - soweit es seine Betriebsratstätigkeit zuließ - in geringem zeitlichem Umfang als Springer eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete zum 31.12.2012.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten vereinbarte mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat eine "Versorgungsordnung vom 01.10.1992" (im Folgenden: VO 1992). Deren im Jahr 1999 hinsichtlich der Rententabelle aktualisierte Fassung vom 26.11.1992 beinhaltete u.a. folgende Regelungen:

"...

II. Allgemeine Voraussetzungen

...

§ 7 Versorgungsgruppe

(1) Jeder Mitarbeiter wird auf der Grundlage seiner Rangstufe bzw. seines Arbeitswertes einer der Versorgungsgruppen nach folgender Tabelle zugeordnet:

Versorgungsgruppe (VG)

Angestellte Rangstufe

Arbeiter AW: Zeitlohn

Arbeiter AW. Prämien- und Standardlohn

1

-

- 9

-

2

1

10- 18

-8

3

2

29 - 21

9 - 12

4

3

22 - 24

13 - 15

5

4

25 - 27

16 - 18

6

5

28 + 29

19 - 21

7

6

30 + 31

22 - 24

8

7

32 - 34

25 - 27

9

8

35 - 37

28 - 30

10

9

38 - 41

31 - 33

11

10

42 - 45

34 - 37

12

11 + 12

46 - 49

38 - 42

13

13 + 14

50 - 52

43 - 47

14

15 - 17

48 und mehr

15

18 - 20

16

21 - 23

17

24 - 26

18

28 + 30

19

32 + 34

20

36 + 38

21

Verkäufer

..."

Zur Berechnung der Altersrente haben die Betriebsparteien in Form eines Koordinatensystems eine sog. "DB-Rententabelle" vereinbart, aus der man anhand der auf der X-Achse angegebenen Zahl an Dienstjahren und der auf der Y-Achse aufgeführten Versorgungsgruppe die Rentenhöhe ablesen kann. Mit der Zahl der Dienstjahre sowie der Höhe der Versorgungsgruppe - mit Ausnahme der Versorgungsgruppe 21 für Verkäufer - erhöhte sich hiernach die Rente. Wegen der Einzelheiten wird auf die in Euro umgerechnete DB-Rententabelle 1999 (Anlage 2 zur Klageschrift, Bl. 30 d.A.) Bezug genommen. § 9 Abs.4 VO 1992 enthält zudem eine im Dreijahresrhythmus durchzuführende Pflicht zur Überprüfung der Rententabelle.

Sowohl bei der Beklagten als auch ihrer Rechtsvorgängerin fanden die Tarifverträge der Metallindustrie NRW Anwendung. Die Entlohnung der Arbeiter erfolgte gemäß dem Tarifvertrag über die analytische Arbeitsbewertung für die Eisen, Metall- und Elektroindustrie NRW nach Arbeitswerten. ...

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