Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung für Fachanleiter im Rahmen öffentlich geförderter Programme zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Für Fachanleiter im Rahmen öffentlich geförderter Programme zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit besteht keine Versicherungsfreiheit in der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen. Die Ausnahmebestimmungen der §§ 17 Abs. 3 lit k) a.F. bzw. § 19 Abs. 1 lit k) n.F. der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen sind nicht einschlägig. Dies gilt selbst dann, wenn die Vergütung der dem Stammpersonal zuzurechnenden Fachanleiter durch Zuschüsse aus den Programmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit gefördert wird.

 

Normenkette

BetrAVG § 18a; AFG § 62d; SGB III §§ 10, 260, 263-264; ZPO §§ 253, 256; BAT-KF §§ 46, 70; Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen §§ 17 d, 19

 

Verfahrensgang

ArbG Wuppertal (Urteil vom 20.11.2009; Aktenzeichen 3 Ca 3369/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.10.2012; Aktenzeichen 3 AZR 493/10)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 20.11.2009 – 3 Ca 3369/09 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verschaffung einer Betriebsrente.

Der am 04.03.1969 geborene, ledige Kläger war seit dem 01.09.1997 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte ist eine gemeinnützige Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft. Sie ist Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland. Gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrags ist ihr Zweck die Schaffung und Förderung von Arbeitsangeboten für schwer vermittelbare arbeitslose Gefährdete, insbesondere für Haftentlassene, nicht sesshafte und andere langfristig Arbeitslose, bei denen besondere soziale Schwierigkeiten einer Teilnahme am Arbeitsprozess entgegenstehen, mit dem Ziel der Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben, und zwar insbesondere durch berufliche und persönliche Aus-, Fort-, und Weiterbildung sowie Wartung und Reparatur von eigenen und fremden Fahrzeugen sowie der Handel mit Fahrzeugen. Sie beschäftigte im hier streitigen Zeitraum regelmäßig zwischen 200 und 1.000 Maßnahmeteilnehmer zur Förderung deren Integration in den Arbeitsmarkt. Sie beschäftigte daneben als Stammpersonal ca. 50 weitere Arbeitnehmer. Dies waren diejenigen Arbeitnehmer, die im Rahmen von Arbeitsförderungsmaßnahmen als Anleiter, Ausbilder oder zur pädagogischen Betreuung der Maßnahmeteilnehmer beschäftigt wurden. Aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit finanzierte die Beklagte sich überwiegend, in einzelnen Projekten auch zu 100 %, über die Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.

Die Beschäftigung des Klägers erfolgte zunächst auf der Grundlage des bis zum 31.08.1999 befristeten Arbeitsvertrags vom 18.08.1997 als KfZ-Geselle im Geschäftsbereich Recycling. Dieser enthielt u.a. folgende Regelungen:

„Paragraph 2

Für das Arbeitsverhältnis gelten

1. die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrag in der für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland jeweils geltenden Fassung (BAT-KF). …

Paragraph 6

Die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung richtet sich nach den Bestimmungen über die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen….”

Es schloss sich ein bis zum 30.04.2000 befristeter Arbeitsvertrag an, nach dem der Kläger als KfZ-Meister im Geschäftsbereich Großgeräterecyling beschäftigt wurde. Ebenfalls als KfZ-Meister im Geschäftsbereich Großgeräterecyling erfolgte die Beschäftigung aufgrund der sich anschließenden Befristung bis zum 30.04.2002. Die beiden sich anschließenden befristeten Verträge enthielten in § 2 Nr. 1 und § 6 inhaltlich gleichlautende Regelungen wie der befristete Arbeitsvertrag vom 18.08.1997. Mit Schreiben vom 17.04.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis ab dem 01.05.2002 auf unbestimmte Zeit fortgesetzt werde. Das Arbeitsverhältnis fand schließlich aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung mit dem 30.09.2009 sein Ende. Der Kläger war während seiner Beschäftigung bei der Beklagten von Beginn an als Fachanleiter für Maßnahmeteilnehmer beschäftigt.

Die Beschäftigung des Klägers bei der Beklagten war jedenfalls teilweise durch das Arbeitsamt Wuppertal gefördert worden. Mit Bescheid vom 20.12.1996 bewilligte das Arbeitsamt Wuppertal als Projektförderung nach § 62d AFG Zuschüsse für das Projekt „Wertstoffrückgewinnung durch Komplettzerlegung Wuppertaler Haushaltsgeräte” für den Zeitraum vom 15.01.1997 bis zum 31.12.1997. Der Fördersatz betreffend die Personalkosten der Anleiter wurde in der Anlage zu dem Bescheid mit 80 % angegeben. Die Maßnahme wurde durch Bescheid vom 11.12.1997 für die Zeit vom 01.01.1998 bis zum 30.11.1998 verlängert. Der Fördersatz für die Personalkosten der Anleiter wurde mit 80 % angegeben. Zu diesen Bedingungen wurde die Maßnahme zunächst ...

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