Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsfolgen des gesetzlichen Anspruchsübergangs gem. § 9 Abs. 2 S. 1 BetrAVG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Anforderungen der Anmeldung zur Insolvenztabelle und der nachfolgenden Feststellungsklage bei gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auf den Pensions-Sicherungs-Verein übergangenen Ansprüchen auf Betriebsrentenzahlungen, wenn es sich um eine Vielzahl von übergangenen Enzelansprüchen handelt und in dem insolventen Unternehmen mehrere Versorgungsordnungen bestanden.

2. Mit dem Anspruchsübergang aus § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG gehen die Ansprüche der Betriebsrentenberechtigten aus § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG gegen einen an der Spaltung beteiligten Rechtsträger für die Versorgungsverbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, auf den Pensions-Sicherungs-Verein über. Dies folgt aus § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG i.V.m. §§ 412, 401 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Haftung aus § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG um eine gesamtschuldnerische Haftung handelt und folgt aus der sichernden Funktion des § 133 Abs. 1 UmwG.

 

Normenkette

AEntG § 1a; BGB § 401 Abs. 1, § 412; BetrAVG § 7 Abs. 1a, 2, § 9 Abs. 2, § 17 Abs. 1; UmwG § 123 Abs. 2, § 133 Abs. 1, 4; InsO § 174 Abs. 2, § 178 Abs. 3, § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1, § 181; ZPO § 256 Abs. 1, § 269 Abs. 3; UmwG § 133 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Entscheidung vom 10.08.2017; Aktenzeichen 5 Ca 675/17)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.09.2020; Aktenzeichen 3 AZR 304/18)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 10.08.2017- 5 Ca 675/17 - wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass der Ausspruch in der Hauptsache wie folgt lautet:

    Die Forderung des Klägers in Höhe von 12.218.401,89 Euro aus Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung T. Management GmbH wird zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der N. Korrosionsschutz GmbH (Az: 61 IN 213/10 AG Duisburg) in Rang 0 zur der laufenden Nummer 274 als Gesamtschuld gemeinsam mit der T. Management GmbH, C. garten 1, T. in Insolvenz festgestellt.

  • II.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

  • III.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung berechtigt ist, die Feststellung zur Insolvenztabelle von ihm geleisteter Altersversorgungsleistungen gegenüber dem Beklagten zu verlangen, weil dieser für die geleisteten Zahlungen als übernehmender Rechtsträger gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG haftet.

Die L. Group GmbH spaltete auf der Grundlage des Abspaltungsvertrags vom 09.08.2007 nach den Vorschriften der §§ 123 ff. UmwG den Geschäftsbereich Vertrieb Deutschland West ab und übertrug diesen auf die L. Service GmbH. Die Eintragung im Handelsregister des aufnehmenden Rechtsträger, der L. Service GmbH, erfolgte am 28.11.2007 (Amtsgericht Stendal, HRB 115034). Die Eintragung im Handelsregister des abgebenden Rechtsträger, der L. Group GmbH, erfolgte am 06.12.2007 (Amtsgericht Montabaur, HRB 6481). Die L. Group GmbH firmierte am 13.01.2009 zur T. Management GmbH um. Die L. Service GmbH firmierte am 21.07.2010 zur N. Korrosionsschutz GmbH um. Über das Vermögen der T. Management GmbH wurde am 01.12.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet (Amtsgericht Montabaur, Beschluss vom 01.12.2009 - 14 IN 335/09). Über das Vermögen der N. Korrosionsschutz GmbH wurde am 10.03.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt (Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 10.03.2011 - 6 IN 213/10).

Die bei der T. Management GmbH beschäftigten Mitarbeiter hatten Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die zum Monatsende zu zahlen waren. Grundlage der betrieblichen Altersversorgung waren zum einen die Pensionsordnung vom 05.03.1976 der Gewerkschaft Kerachemie (im Folgenden PO 1976) sowie die Rentenordnung vom 14.08.1980 der Gewerkschaft Kerachemie (im Folgenden RO 1980). Wegen der Einzelheiten der PO 1976 und der RO 1980 wird auf die zur Akte gereichten Ablichtungen dieser Versorgungsordnungen Bezug genommen. Bei der Gewerkschaft Kerachemie handelte es sich um eine Rechtsvorgängerin der L. Group GmbH. Die genannten PO 1976 und die RO 1980 der Gewerkschaft Kerachemie waren nachfolgend bei der L. Group GmbH und der T. Management GmbH Grundlagen der den Mitarbeitern zugesagten betrieblichen Altersversorgung.

Darüber hinaus gab es einzelvertragliche Zusagen auf die Zahlung betrieblicher Altersversorgungsleistungen in den Einzeldienstverträgen der Vorstandsmitglieder. Im Zusammenhang mit der Insolvenz der T. Management GmbH zahlte der Kläger an deren Mitarbeiter bzw. deren Hinterbliebene die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Für gemäß § 9 Abs. 2 BetrAVG übergegangene Ansprüche meldete der Kläger zur Insolvenztabelle in dem Insolvenzverfahren der T. Management GmbH...

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