Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 25.05.2000; Aktenzeichen 12 Ca 244/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.11.2001; Aktenzeichen 10 AZR 76/01)

 

Tenor

Unter Abänderung desUrteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom25.05.2000 wird die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Beiträge für das Kalenderjahr 1999 gemäß dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten der Brot- und Backwarenindustrie in der Bundesrepublik Deutschland (ZVK-TV) (Bl. 5 ff d.A.).

Der fachliche Geltungsbereich des Tarifvertrages bestimmt sich nach § 1 ZVK-TV:

„Fachlich: 1. Für Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie sowie Betriebe, die Brot- und Backwaren vertreiben und verkaufen (Verkaufsstellen), insbesondere für Mitglieder der Industrie- und Handelskammern mit Ausnahme der dem Revisionsverband Deutscher Konsumgenossenschaften angeschlossenen Unternehmen mit Bäckereien.”

Die Höhe der aufzubringenden Mittel regelt § 4 des ZVK-Tarifvertrages:

„Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in jedem Kalenderjahr 0,66 % der Entgeltsumme des Vorjahres, die von den dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften angeschlossenen Berufsgenossenschaften für die Berechnung des Beitrages zur gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde gelegt werden, an die „Zusatzversorgungskasse” zu zahlen.”

Gem. § 9 ZVK-TV ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der „Zusatzversorgungskasse” gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die „Zusatzversorgungskasse” der Sitz der Einrichtung.

Die Parteien streiten darüber, ob der o. g. Tarifvertrag auf die Beklagte Anwendung findet.

Mit Schreiben vom 22.11.1999 wurde der Beklagten die Beitragsrechnung für 1999 übersandt. Insgesamt fordert die Klägerin 0,66 % aus DM 22.732.300,00 = DM 150.033,18 (Bl. 15 d. A.).

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 150.033,18 zzgl. 4 % Zinsen ab dem 01.01.2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, Konditoreiwaren seien feine Backwaren und damit Backwaren im Sinne des oben genannten Tarifvertrages, die Leitsätze für feine Backwaren (Bl. 61 ff d. A.) würden gerade nicht zwischen Konditorwaren und Backwaren unterscheiden, vielmehr bildeten sie den Oberbegriff „feine Backwaren”, der damit sowohl Backwaren als auch Konditorwaren umfasse.

Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes und des Inhalts der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Bezug genommen.

Mit der zulässigen Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Ziel der Klageabweisung weiter.

Sie weist insbesondere darauf hin, dass die Leitsätze für feine Backwaren zur Bestimmung des Begriffes Backwaren des ZVK-Tarifvertrages ungeeignet seien. Entscheidend sei vielmehr allein – hierzu verweist sie zugleich auf die Stellungnahme des Bundesverbandes der Deutschen Süßwarenindustrie vom 16.08.2000 –, dass nach Wortlaut, Inhalt und Zielsetzung der hier vorliegende Tarifvertrag den Betrieb der Beklagten nicht erfasse. Denn dieser Betrieb der Beklagten sei, wie sich insbesondere aus der Produktpalette ergebe, geprägt von der Herstellung von Konditoreiwaren.

Sie beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.05.2000 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil erster Instanz und verweist insbesondere darauf, dass der Betrieb der Beklagten nichts anderes als ein typischer Großbetrieb der Backwarenindustrie sei. Er habe nichts gemein mit den Tätigkeiten, die als Konditoreitätigkeiten zu bezeichnen seien.

Das Landesarbeitsgericht hat gemäß dem vorbereitenden Beschluss vom 11.12.2000 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T. und K. T.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.12.2000 verwiesen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte, insbesondere den hierzu gereichten Anlage verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet und führt aufgrund des Sachverhaltes, wie er sich nach der Beweisaufnahme am 13.12.2000 vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf dargestellt hat, zur Abweisung der Klage. Aus diesem Grunde kommt es auch nicht mehr darauf an, ob die seitens der Klägerin vorgenommene Berechnung ihrer Klageforderung zutreffend vorgenommen worden ist.

Die Beklagte wird mit ihrem Betrieb nicht vom fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie vom 28.07.1996 erfasst.

I.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts kann nicht mit der Begründung, Konditorwaren seien feine Backwaren und damit Backwaren im Sinne des Tarifvertrages, der fachliche Geltungsbereich des vorliegenden Tarif...

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