Verfahrensgang

ArbG Wuppertal (Urteil vom 11.07.1996; Aktenzeichen 2 Ca 1863/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.11.1997; Aktenzeichen 5 AZR 21/97)

 

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 11.07.1996 wird teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, daß zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht. Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten anläßlich der von der Beklagten beendeten Zusammenarbeit darüber, ob der Kläger Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter ist.

Der Kläger wurde im Juli 1993 als Dozent für die Beklagte tätig und überwiegend in deren Weiterbildungszentrum W./B., gelegentlich auch im Weiterbildungszentrum C. beschäftigt.

Die Beklagte führt in den Weiterbildungszentren AFG- oder ESF-geförderte Lehrgänge für Arbeitslose und Arbeitssuchende durch. Die Lehrgänge zielen auf einen Abschluß vor der IHK oder anderen Institutionen (z. B. Steuerberaterkammer) hin oder sollen zu einem hauseigenen Abschluß (T.-Zertifikat) nach Benotung der Leistungen der Teilnehmer und Klausuren führen. Die Lehrgänge sind von unterschiedlicher Dauer, länger als eine Woche, mehrere Monate bis hin zu einem Jahr oder zwei Jahren. Die Beklagte beschäftigt in den Lehrgängen „freiberufliche Dozenten”, die den Unterricht in ihren Fächern tageweise erteilen. Die Dozenten erhalten Rahmenstoffpläne, die sich entweder aus dem jeweiligen Berufsbild ergeben (z. B. bei Umschulungen) oder bei freien Maßnahmen von der Beklagten entwickelt sind.

Um geförderte Lehrgänge zu aquirieren, erarbeitet die Beklagte Konzepte, die sie bei den Förderungsträgern einreicht. Nach Genehmigung durch den Träger und nach Bestimmung des Lehrgangsbeginns wirbt die Beklagte die Lehrgangsteilnehmer an. Zur Durchführungsplanung der Lehrgänge und Koordination der Dozententätigkeit erstellt die Beklagte Pläne, namentlich „Stundenpläne”, die sowohl lehrgangsbezogen als auch zeitbezogen die Unterrichtstage und -fächer und Namen der Dozenten enthalten.

Fällt während eines Lehrgangs ein Dozent vorübergehend aus (z. B. wegen Krankheit), tritt an seinem Unterrichtstag ein anderer Dozent ein, der dann in eigenen Fächern unterrichtet bzw. seinen Lehrstoff vorzieht.

Die Beklagte hat in den Weiterbildungszentren Dozentenhinweise in der Art der „Regelungen für die Lehrtätigkeit in unserem Weiterbildungszentrum C.” (Blatt 55 f. der Gerichtsakte) herausgegeben. In den genannten Dozentenhinweisen heißt es u. a. wörtlich:

3. Unterrichts- und Pausenzeiten

Die Unterrichtszeit in den Vollzeitmaßnahmen ist von 08.00 bis 16.00 Uhr. Die für Sie verbindlichen Unterrichts- bzw. Übungszeiten entnehmen Sie bitte dem Stundenplan. Die Pausenzeiten sind den Teilnehmern durch Einweisung und Aushang bekannt. Wir bitten Sie, durch die Planung Ihrer Unterrichtsgestaltung zur verbindlichen Durchsetzung beizutragen. Ergeben sich dennoch notwendige Abweichungen, sind diese mit dem Lehrgangsbetreuer im voraus abzustimmen.

4. Anwesenheitskontrolle

Für die Lehrgangsteilnehmer ist als Auflage der Arbeitsverwaltung ein täglicher Anwesenheitsnachweis zu führen. Dafür wurde als Ergänzung zum Klassenbuch eine Liste erarbeitet, in die sich die Teilnehmer unterschriftlich eintragen. Sie kontrollieren die Richtigkeit der Eintragungen und bestätigen diese mit Ihrer Unterschrift. Fehlen Teilnehmer, so sperren Sie bitte die entsprechende Zeile, damit keine Nachträge erfolgen können. Das Zuspätkommen bzw. vorzeitige Verlassen der Unterrichtsveranstaltungen ist mit den Uhrzeiten zu vermerken.

5. Einhaltung der Hausund Laborordnung

Die Lehrgangsteilnehmer haben die Hausund Laborordnung der TAW einzuhalten. Der Verzehr von Speisen und Getränken sowie das Rauchen in den Unterrichts- und Laborräumen sind grundsätzlich untersagt. Dafür sind die geschaffenen Pauseneinrichtungen zu nutzen.

Auf den vorhandenen EDV-Anlagen darf nur die lizensierte Software der T. eingesetzt werden. Das Mitbringen eigener Software sowie von Spielprogrammen ist nicht gestattet. Bei Zuwiederhandlung haben Sie dagegen einzuschreiten und den Teilnehmer dem Leiter des Weiterbildungszentrums zu melden.

Über technische Störungen ist der jeweilige Lehrgangsbetreuer zu verständigen, damit dieser die erforderlichen Schritte veranlassen kann.

6. Klausuren

Für die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Klausuren ist der Dozent verantwortlich, soweit dies vertraglich vereinbart wurde. Bei Durchführung und Beaufsichtigung der Klausuren wird dem Dozenten pro Klausurstunde das vereinbarte Stundenhonorar vergütet.

Die Dozententätigkeit des Klägers betraf die Fächer BWL, Rechnungswesen, Marketing, Buchhaltung, Kostenrecht und Betriebsstatistik. Ab 1994 nahm sie den Umfang einer Vollzeitbeschäftigung an.

Die Beklagte richtete an den Kläger hinsichtlich der einzelnen Lehrgänge, mit deren Durchführung er betreut wurde, jeweils ein Formularschreiben. Beispielhaft haben die Parteien ein Schreiben der Bekla...

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