Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderungskündigung. Fahrtkostenpauschale

 

Leitsatz (amtlich)

1. Vereinbaren die Parteien des Arbeitsvertrages gemäß § 20 Nr. 1 Satz 2 des Manteltarifvertrages (MTV) für das private Versicherungsgewerbe vom 28.06.1996, zuletzt geändert durch Tarifvereinbarung vom 25.06.2004, eine pauschale Abgeltung notwendiger tatsächlicher Fahrtauslagen i. S. von § 20 Nr. 1 Satz 2 dieses Manteltarifvertrags, kann, sofern hierüber keine Einigung erzielt werden kann, der Arbeitgeber diese Pauschalabgeltung nur im Wege einer Änderungskündigung i. S. v. § 2 Satz 1 KSchG beseitigen.

2. Auch die Erstattung von Spesen, wie Verpflegungskosten und Unterbringungskosten, nach § 20 Nr. 2 MTV für das private Versicherungsgewerbe kann pauschal vereinbart werden und somit Gegenstand einer aus Fahrtkostenauslagen und Spesen bestehenden Reisekostenpauschale sein.

 

Normenkette

KSchG § 2; BGB § 670; MTV für das private Versicherungsgewerbe § 20

 

Verfahrensgang

ArbG Wuppertal (Urteil vom 01.12.2004; Aktenzeichen 5 Ca 4187/04)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 01.12.2004 – 5 Ca 4187/04 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin auch über den 01.07.2004 eine Reisekostenpauschale zusteht.

Die 31-jährige Klägerin ist seit dem 01.07.2000 bei der Beklagten im Außendienst tätig. Der unter dem 27.06.2000 geschlossene Anstellungsvertrag enthält u. a. folgende Regelungen:

„Die beiderseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus diesem Vertrag einschließlich der beigefügten Anlagen, aus dem Tarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe (Teile I, III und IV) in der jeweils gültigen Fassung sowie den den Außendienst betreffenden Betriebsvereinbarungen in den jeweils gültigen Fassungen und aus den gesetzlichen Bestimmungen.

4

Bezüge (monatlich)

4.1

Gehalt:

2.000,– DM

4.2

Provisionspauschale:

2.000,– DM

befristet bis:

4.3

Anteilprovision:

Die Gesellschaft ist berechtigt, die unter Ziffer 4.2 genannte Provisionspauschale mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu widerrufen, um zur normalen prozentualen Anteilprovisionsvergütung überzugehen.

jeweils befristet bis:

5 Reisekostenpauschale (monatlich): 775,00 DM

ab 01.01.2001 DM 860,00 mtl.

…”

Als Anlagen waren diesem Anstellungsvertrag u. a. die „Allgemeine Vertragsbestimmungen für Außendienstangestellte” (Stand 10.98) beigefügt. Diese enthalten in Ziffer 2.5 Regelungen zur „Reisekostenpauschale”.

Am 09.05.2001 schlossen die Parteien einen Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom 27.06.2000. Dort wurde unter Ziffer 4.1 das Gehalt auf 2.056,– DM und unter Ziffer 5 die Reisekostenpauschale auf 980,– DM festgelegt. In einer weiteren Ergänzungsvereinbarung vom 18.09.2001 wurde das Gehalt gemäß Ziffer 4.1 auf 2.467,– DM und gemäß Ziffer 5 die Reisekostenpauschale auf 1.130,– DM festgelegt. Mit Ergänzungsvereinbarung vom 20.02.2002 wurde das Gehalt auf 1.311,– EUR und die Reisekostenpauschale auf 580,– EUR festgelegt. Sowohl der Anstellungsvertrag als auch die Ergänzungsvereinbarungen wurden von beiden Parteien unterzeichnet.

Mit Schreiben vom 29.06.2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie ab dem 01.07.2004 das System der Reisekostenerstattung umstelle. Bis auf weiteres erfolge die Abrechnung im Wege der Einzelreisekostenabrechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des vorgenannten Schreibens verwiesen. Mit Wirkung vom 01.07.2004 gab die Beklagte außerdem eine „Reiserichtlinie für Außendienstangestellte” bekannt.

Mit ihrer am 23.09.2004 beim Arbeitsgericht Wuppertal eingereichten Klage begehrt die Klägerin die Zahlung der Reisekostenpauschale für die Monate Juli, August und September 2004 unter Berücksichtigung einer Kürzung für Fehltage gemäß Ziffer 2.5.2 der „Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Außendienstangestellte”. Mit ihrer Klage reichte die Klägerin entsprechende Einzelreisekostenabrechnungen für die Monate Juli bis September 2004 ein und macht hilfsweise die sich aus den Einzelkostenabrechnungen ergebenden Beträge geltend. Die Beklagte nahm bis zum Termin der mündlichen Verhandlung in erster Instanz am 01.12.2004 und in der Folgezeit keinerlei Reisekostenzahlungen für die Monate Juli bis September 2004 vor.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nicht berechtigt, einseitig von einer vertraglich vereinbarten Reisekostenpauschale auf eine Einzelabrechnung überzugehen.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 553,63 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2004 zu zahlen;

    hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an sie 89,10 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2004 zu zahlen.

  2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 474,55 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2004 zu zahlen;

    hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an sie 81...

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