Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendungsbereich des RTV-Gebäudereiniger- Handwerk und Spüldienst in Krankenanstalten

 

Leitsatz (amtlich)

Kurze Inhaltsangabe Die Parteien streiten darüber, ob der Spüldienst in einem Krankenhaus von dem fachlichen Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer im Gebäudereiniger-Handwerk vom 16.08.2000 erfasst wird.

Der Spüldienst in einem Krankenhaus unterfällt nicht dem in § 1 Unterabschnitt II RTV-Gebäudereiniger-Handwerk vom 16.08.2000 von den Tarifvertragsparteien geregelten fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer. Daran ändert nichts, dass in § 7 RTV Gebäudereiniger-Handwerk zwischen Glasreinigung, Gebäudeaußenreinigung, Innenreinigung und Unterhaltsreinigung sowie Bauschlussreinigung differenziert wird und der allgemeine Begriff der Unterhaltsreinigung auch das Geschirrspülen umfassen kann. Mit § 7 RTV Gebäudereiniger-Handwerk haben die Tarifvertragsparteien nicht den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags erweitert, sondern lediglich eine Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen in § 1 Unterabschnitt II RTV-Gebäudereiniger-Handwerk unter Ziffer 1 bis 7 aufgeführten Reinigungsarbeiten vollzogen.

 

Normenkette

RTV Gebäudereiniger-Handwerk vom 16.08.2000 §§ 1, 7

 

Verfahrensgang

ArbG Oberhausen (Entscheidung vom 17.08.2001; Aktenzeichen 3 Ca 1525/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.02.2003; Aktenzeichen 4 AZR 118/02)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 17.08.2001 – 3 Ca 1525/01 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob auf das Arbeitsverhältnis der für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk vom 16.08.2000 sowie der allgemeinverbindliche Lohntarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk Nordrhein-Westfalen vom 15.02.2001 zur Anwendung gelangen.

Die am 21.09.1946 geborene Klägerin wird von der Beklagten seit dem 01.02.2000 als Hauswirtschaftshilfe bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden und einem Bruttostundenlohn von 13,50 DM im Spüldienst beschäftigt. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen, das ausschließlich Hauswirtschafts- und Hygienedienstleistungen in diversen Krankenhäusern erbringt. Die Beklagte beschäftigt derzeit insgesamt 100 Arbeitnehmer in verschiedenen Krankenhäusern, von denen ca. 48 Arbeitnehmer im Spüldienst, 22 Arbeitnehmer als Stationshilfe, ca. 17 Arbeitnehmer in sogenannten Bettenzentralen und ca. 13 Arbeitnehmer am Essensband eingesetzt werden. In dem St. M.hospital in M., in dem die Klägerin tätig ist, beschäftigt die Beklagte regelmäßig zehn Mitarbeiter, darunter auch die Klägerin, im Spüldienst. Der Spüldienst der Beklagten stellt mit etwa 48 Arbeitnehmern die größte Personengruppe in dem Unternehmen der Beklagten dar.

Der Aufgabenbereich im Spüldienst besteht darin, den Essenswagen aufzuklappen, die Tabletts herauszunehmen, auf dem Sortiertisch Müll und Geschirr voneinander zu trennen, das Geschirr zusammenzustellen sowie das Besteck zum Einweichen in das Tauchbecken zu legen. Die zweite Aufgabe besteht darin, dass das vorsortierte Geschirr in das Spülbad eingelegt wird. Sobald das Geschirr die sogenannte Waschstraße durchlaufen hat, schließt sich daran der dritte Aufgabenbereich: Am Ende der sogenannten Waschstraße wird das Geschirr vom Spülband genommen und auf einem hinter dem Spülband stehenden Tisch abgestellt. Anschließend obliegt es dem Spüldienst, das gesäuberte Geschirr in die dafür vorgesehenen Schränke einzuräumen.

Bei der in den sogenannten Bettenzentralen der Krankenhäuser zu verrichtenden Arbeitsleistung bringen die Mitarbeiter die Betten in die sogenannte Bettenzentrale, wo sie in Empfang genommen werden und zunächst auf der sogenannten unreinen Seite der Bettenzentrale vollständig abgezogen werden. Im Anschluss daran werden die Oberbetten und die Kopfkissen in den Wärmeofen der Bettenzentrale verbracht. Daraufhin werden die Matratzen feucht mit einem Desinfektionsmittel abgesprüht. Die Bettgestelle werden feucht abgewaschen. Im Anschluss daran wird das desinfizierte Bett auf die sogenannte reine Seite der Bettenzentrale geschoben. Auf dieser Seite werden dann die im Wärmeofen zwischenzeitlich gereinigten Kopfkissen und Oberbetten aus dem Wärmeofen entnommen und mit frischen Bettbezügen und Bettlaken wieder bezogen. Über das bezogene und zusammengebaute Bett wird schließlich eine Hygienehaube gestülpt und das Bett auf die jeweilige Station des Krankenhauses geschoben.

Die Aufgaben der sogenannten Stationshilfen umfassen grundsätzlich alle Dienste, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der examinierten Krankenschwestern fallen, wozu unter anderem das Anrichten von Zwischenverpflegungen, das Fertigen von Butterbroten, das Kochen von Tee oder Milchsuppe, das Auftragen von Tabletts und das Verbringen...

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