Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 12.05.2000; Aktenzeichen 1 Ca 1799/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.08.2001; Aktenzeichen 1 AZR 619/00)

 

Tenor

1) Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom12.05.2000 – 1 Ca 1799/00 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob dem Kläger für das Jahr 1999 eine Jahressonderzahlung in Höhe von 100 % seines maßgeblichen Bruttogehaltes zusteht.

Der am 13.03.1964 geborene Kläger ist seit dem 01.03.1985 bei der Beklagten bzw. ihrem Rechtsvorgänger als anerkannter Prüfer beschäftigt. Im zuletzt gültigen Anstellungsvertrag vom 01./15.07.1986 heißt es in Ziffer 4) unter anderem:

Weiterhin erhalten Sie ein Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie vermögenswirksame Leistungen nach den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung des T. Rheinland.

Das Bruttomonatseinkommen des Klägers betrug im Jahre 1999 zuletzt DM 6.490,44.

Bei dem Rechtsvorgänger der Beklagten, dem T. Rheinland e. V. in K., existierten seit dem 01.01.1967 Betriebsvereinbarungen, in denen Jahressonderzahlungen für die Beschäftigten geregelt wurden. In der einschlägigen Vereinbarung vom 06.01.1981 findet sich hierzu folgende Regelung:

8.1 Weihnachtsgeld

Die Mitarbeiter erhalten, sofern sie ein volles Kalenderjahr im T. Rheinland beschäftigt sind, ein Weihnachtsgeld in Höhe eines 1,25-fachen Monatsgehaltes …

In der Folgezeit kamen dem T. Rheinland e. V. Zweifel an der Rechtswirksamkeit dieser Betriebsvereinbarung. Mit zwei Rundschreiben vom 15.09. und 24.10.1986 (Blatt 141 bis 145 der Akten) informierte der damalige Arbeitgeber seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen über die rechtliche Situation und führte im Schreiben vom 24.06.1986 wörtlich aus:

Die Geschäftsführung muss sich jedoch vorbehalten, Kürzungen bei den Regelungen der vermögenswirksamen Leistungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, soweit diese über denen des öffentlichen Dienstes liegen, vorzunehmen.

Ich hoffe jedoch und ich bin zuversichtlich, dass wir auch in Zukunft von diesen Vorbehalten keinen Gebrauch machen müssen. Keinerlei Vorbehalte sind gegeben bei den Regelungen über Lohnfortzahlung, Sterbegeld und Geburts- und Jubiläumszuwendungen.

Wir werden in absehbarer Zeit einen Weg finden und dabei den Rat des Betriebsrats in Anspruch nehmen, um neue rechtswirksame Vereinbarungen für unsere Organisation zu erreichen.

Mit weiterem Rundschreiben vom 10.07.1987 teilte der T. Rheinland e. V. dann schließlich mit, dass auf den bis dahin praktizierten Freiwilligkeitsvorbehalt zukünftig verzichtet würde und verwies hierzu auf die inzwischen geänderte Rechtsprechung des Arbeitsgerichte (Bl. 157 d. A.).

Am 13.12.1995 schloss der T. Rheinland e. V. mit dem zuständigen Betriebsrat eine neue „Betriebsvereinbarung über eine Jahressonderzahlung”, in der die Höhe der Jahressonderzahlung für jeden Arbeitnehmer auf einen Bruttomonatsverdienst festgelegt wurde. Diese Betriebsvereinbarung ist zwischenzeitlich gekündigt worden.

Nachdem die Beklagte durch Gesellschaftsvertrag vom 21.11.1995 gegründet worden war, lagerte der T. Rheinland e. V. mit Wirkung zum 01.01.1996 verschiedene Tätigkeitsfelder aus dem Unternehmen aus. Unter anderem wurde das Gebiet „Kraftfahrt” auf die Beklagte übertragen, die gemäß § 613 a BGB in die Arbeitsverhältnisse der in diesem Bereich beschäftigten Arbeitnehmer eintrat.

In der Folgezeit konstituierte sich dann die „T. d. T. Ü.”, der mehrere auch der ausgegliederten Gesellschaften des T. Rheinland e. V. beitraten und die dann vor allem mit der ÖTV verschiedene Tarifverträge abschloss. Die Beklagte trat der Tarifgemeinschaft nicht bei.

In der Folgezeit versuchte die ÖTV wiederholt, auch mit der Beklagten tarifliche Regelungen zu treffen. Dies lehnte diese indessen ab.

Sie forderte vielmehr den bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat mit Schreiben vom 30.03.1999 auf, in Verhandlungen unter anderem über eine Regelung der Jahressonderzahlungen einzutreten. Der Gesamtbetriebsrat wiedersetzte sich dem, so dass sich die Beklagte veranlasst sah, die Einigungsstelle anzurufen und das Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG zu betreiben.

Nach rechtskräftiger Einsetzung der Einigungsstelle mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 07.10.1999 – 5 (4) TaBV 50/99 – (vgl. hierzu Bl. 64 ff. d. A.), verkündete diese am 16.11.1999 unter anderem einen Spruch zur Neuregelung der Jahressonderzahlungen. In dieser Betriebsvereinbarung heißt es, soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung, wie folgt:

2. Jahressonderzahlung

Die Beschäftigten erhalten ab dem Jahr 1999 eine Jahressonderzahlung, die Jahressonderzahlung beträgt DM 2.000,– brutto für jeden Vollzeitbeschäftigten. Sie wird für Teilzeitbeschäftigte anteilig gezahlt.

Wegen der Einzelheiten des Spruchs und seiner Begründung wird im Übrigen auf Blatt 37 bis 38 und Blatt 69 bis 72 der Akten verwiesen.

Der Kläger erhielt demgemäß – wie auch alle anderen Beschäftigten der...

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