Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmtheit und Klarheit des Feststellungsantrages und des Feststellungsinteresses im Zivilprozess. Die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG. Systematik zwischen erzwingbarer Mitbestimmung und Sperrwirkung

 

Leitsatz (amtlich)

§ 5 Nr. 4 des Manteltarifvertrags für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie lässt keine Regelung durch Betriebsvereinbarung zu, die den Anspruch auf Altersfreizeit für Mitarbeiter, die eine individuelle Teilzeitvereinbarung getroffen haben, d.h. für sämtliche Teilzeitbeschäftigte, vollständig ausschließt.

 

Normenkette

BetrVG § 77 Abs. 3, § 87 Abs. 1; TzBfG § 4 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; MTV für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie § 5; MTV für die chemische Industrie § 2a; ZPO § 253 Abs. 2, § 256

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 11.11.2016; Aktenzeichen 13 Ca 4492/16)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.03.2019; Aktenzeichen 1 AZR 307/17)

 

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.11.2016 - 13 Ca 4492/16 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
  3. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gewährung tariflicher Altersfreizeit an einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer

Der im Dezember 1958 geborene Kläger war seit dem 01.08.1973 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Im Anstellungsvertrag vom 01.12.2004 zwischen dem Kläger und der C. D. AG hieß es u.a.:

"1. Tätigkeit und Vertragsstufe

1.1.Wir führen Sie ab dem 1. Dezember 2004 als Leitenden Mitarbeiter der Vertragsstufe 1 (Funktionsstufe LM 1.3). Als Eintrittsdatum gilt der 1. August 1973.

Sie werden als

technischer Leitender Mitarbeiter

tätig.

...

4.Arbeitszeit

Ihre Arbeitszeit als Leitender Mitarbeiter richtet sich nach den allgemeinen betrieblichen Regelungen, nach der speziellen betrieblichen Regelung für Betriebsteile, nach den von der leitenden Mitarbeiterin bzw. dem leitenden Mitarbeiter wahrzunehmenden Aufgaben und nach den Erfordernissen des Betriebes.

...

13. Tarifvertrag und Arbeitsordnung

Sofern in diesem Vertrag auf tarifvertragliche Regelungen Bezug genommen ist, sind damit die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie gemeint, die auf Ihr Arbeitsverhältnis entsprechend Anwendung finden. Die Bestimmungen dieses Tarifvertrages finden auf Ihr Arbeitsverhältnis im Übrigen auch ohne ausdrückliche Bezugnahme entsprechende Anwendung, soweit sich aus diesem Vertrag nichts Gegenteiliges ergibt. Anwendung finden ferner die Arbeitsordnung und die firmeninternen Regelungen unseres Unternehmens in ihrer jeweiligen gültigen Fassung. ..."

Im Manteltarifvertrag für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie vom 02.05.2000 (im Folgenden: MTV Akademiker) hieß es u.a. wie folgt:

"§ 5 Arbeitszeit

1.Die Arbeitszeit richtet sich nach den allgemeinen betrieblichen Regelungen, nach der speziellen betrieblichen Regelung für Betriebsteile, nach den von dem Angestellten wahrzunehmenden Aufgaben und nach den Erfordernissen des Betriebes. Näheres kann sowohl durch betriebliche Vereinbarungen als auch einzelvertraglich vereinbart werden.

...

4. Angestellte, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, können unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse bezahlte Altersfreizeiten in Anspruch nehmen. Bei der Gewährung sind vom Arbeitgeber die allgemeinen Regelungen im Betrieb sinngemäß unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung des Angestellten anzuwenden.

5..... Die Regelung über Altersfreizeiten nach Ziffer 4 findet bei der Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Anwendung. "

In der Gesamtbetriebsvereinbarung "Funktions- und aufgabenorientierte Arbeitszeit der Leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vertragsstufe 1 (GBV FAA-LM1)" hieß es u.a.:

"2. Geltungsbereich

Diese GBV gilt für alle leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vertragsstufe 1 (gemäß bestehender und im C. Konzern praktizierter Abgrenzung) der C. AG, ..., der C. Business Services GmbH, der C. D. AG, .... .

3. Arbeitszeit-Rahmen/-Bedingungen

3.1 Begriffsbestimmung "Funktions- und aufgabenorientierte Arbeitszeit"

Die funktions- und aufgabenorientierte Arbeitszeit richtet sich vorrangig nach den von den Leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wahrzunehmenden Aufgaben und den Erfordernissen des Betriebes. In diesem Zusammenhang steht eine zeitliche Messung oder Bewertung von Anwesenheit nicht im Vordergrund. Maßstab ist hierbei vielmehr die Erfüllung der übertragenen Aufgaben und der vereinbarten Ziele. Die definierten bzw. zugewiesenen Aufgaben und Ziele müssen unter Berücksichtigung und Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und der Rahmenbedingungen dieser GBV angemessen und realisierbar sein.

3.2 Parameter / Rahmenbedingungen für die Arbeitszeit

3.2.1 Betriebsübliche Arbeitszeit

Für die Entgeltberechnung und die Erstellung von Bescheinigungen, z.B. gegenüber Behörden,...

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