Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang bei einem Gaststättenbetrieb

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn ein Gaststättenbetrieb mit gut bürgerlicher deutscher Küche, welcher im Rahmen eines Pachtvertrages mit dem Eigentümer des Grundstückes betrieben wurde, eingestellt wird und an seiner Stelle nach einem Umbau von einigen Monaten aufgrund eines neuen Pachtverhältnisses mit dem Eigentümer des Grundstückes ein arabisches Spezialitätenrestaurant eröffnet wird. Der Annahme eines Betriebsüberganges steht in einem solchen Falle entgegen, daß sich der Charakter des betriebenen Gaststättenbetriebes so geändert hat, daß von einer Fortführung des alten Betriebes nicht mehr gesprochen werden kann.

 

Normenkette

BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Urteil vom 20.01.1995; Aktenzeichen 5 (4) Ca 3340/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.09.1997; Aktenzeichen 8 AZR 533/95)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Essen vom 20.01.1995 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob der Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Betriebsübernahme verpflichtet ist, vier Arbeitnehmer des Hotel- und Gaststättenbetriebes A., darunter die Klägerin dieses Verfahrens, zu übernehmen.

Der Hotel- und Gaststättenbetrieb A. bestand seit etwa 80 Jahren auf der R. Straße in E. und wurde als gut bürgerliches deutsches Speiserestaurant geführt, zu dem Restaurant gehörte auch ein Hotelbetrieb mit 14 Zimmern. Eigentümer des Grundstückes ist Herr A..

Am 1.10.1993 pachtete die R. GmbH den Betrieb von Herrn A. und führte ihn bis März 1994 fort. Sie begann dann mit dem Umbau und der Renovierung des Betriebes und schaffte das gesamte Inventar aus den Räumen. Sämtliche Wandverkleidungen und Bodenbeläge, Elektro- und Sanitärinstallationen wurden entfernt.

Der Gaststättenbetrieb wurde endgültig am 18.5. eingestellt, zu dieser Zeit fiel auch die R. GmbH in Konkurs; der Hotelbetrieb wurde noch kurze Zeit fortgeführt. Die von der R. GmbH gekündigten Arbeitnehmer, darunter die Klägerin, wandten sich gegen diese Kündigung, durch Urteil des Arbeitsgerichts Essen wurde das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses festgestellt. Die zwischen der R. GmbH und Herrn A. bestehenden Verträge bezüglich des Gaststätten- und Hotelbetriebes wurden von Herrn A. aus wichtigem Grund gekündigt.

Mit Wirkung vom 1.8.1994 mietete der Beklagte die Räume des Hotels und der Gaststätte an, Mietzins war hiernach ab 1.1.1995 zu zahlen. Das Hotel wurde ab dem 1.8.1994 betrieben, die Gaststätte am 20.10.1994 eröffnet. Betrieben wird nunmehr das Hotel und Restaurant S., ein Restaurant mit arabischen Spezialitäten. Zu diesem Zweck führte der Beklagte zuvor Umbaumaßnahmen in den gemieteten Räumen durch.

Das Arbeitsgericht hat nach Vernehmung des Zeugen A. die Klage abgewiesen.

Wegen der weiteren Darstellung des Tatbestandes, der gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts verwiesen.

Die Klägerin hat gegen dieses Urteil des Arbeitsgerichts form- und fristgericht Berufung eingelegt und unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen geltend gemacht, daß vorliegend gerade die Voraussetzungen gegeben seien, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung einen Betriebsübergang bedingt. Entscheidend sei hierbei, daß der Beklagte am gleichen Ort sowohl die Gaststätte als auch das Hotel weiter betreibe. Auch sei die ausgesprochene Kündigung unwirksam.

Sie beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 20.01.1995 abzuändern und

  1. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen in der Gaststätte R. Str. in E.-R. weiterzubeschäftigen;
  2. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die von dem Beklagten im Schriftsatz vom 13.09.1994 erklärte Kündigung nicht beendet ist;
  3. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen;
  4. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 18.10.1994 nicht beendet worden ist;
  5. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die hilfsweise fristgemäße Kündigung vom 18.10.1994 nicht beendet worden ist; Der
  6. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsrechtsstreits zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.

Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, daß das Arbeitsgericht mit zutreffenden Erwägungen die Klageabweisung verneint habe.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Die Klage hat keinen Erfolg, da zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis besteht.

Entscheidend ist insoweit allein, daß ein Betriebsübergang vorliegend nicht gegeben ist. Dies ergibt sich im einzeln...

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