Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz. Abfindung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Arbeitgeber, der nach von ihm gesetzten Regeln freiwillige Leistungen gewährt, ist an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Dieser ist anwendbar, wenn den Leistungen ein erkennbares und generalisierendes Prinzip zugrunde liegt und der Arbeitgeber dazu bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt.

 

Normenkette

BGB § 242

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 09.09.2005; Aktenzeichen 12 Ca 3971/05)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.09.2007; Aktenzeichen 9 AZR 788/06)

 

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.09.2005 – 12 Ca 3971/05 – wird abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 57.009,04 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger (geboren 1945) war zuletzt als leitender Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Mit dieser schloss er am 30.06.2000 eine Altersteilzeitvereinbarung, nach der er vom 01.07.2000 bis 28.02.2005 mit einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 20 Stunden beschäftigt wurde. Hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit vereinbarten die Parteien das sog. Blockmodell. Sie vereinbarten ferner, dass der Kläger zusätzlich zum Altersteilzeitentgelt einen Aufstockungsbetrag und mit Ablauf der Altersteilzeit eine Abfindung in Höhe von 111.500,00 DM brutto (= 57.009,04 EUR) erhält. Dieser Betrag entspricht der Hälfte des damaligen Jahresgehalts des Klägers.

Zur selben Zeit schloss die Beklagte mit vier weiteren leitenden Angestellten, die alle im Jahr 1944 geboren sind, ebenfalls einen Altersteilzeitarbeitsvertrag. Auch diese Angestellten vereinbarten mit der Beklagten, dass sie zum Ablauf der Altersteilzeit eine Abfindung in Höhe von der Hälfte ihres jeweiligen Jahresgehalts erhalten. Wie im Fall des Klägers wurde auch hier vereinbart, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis am 01.07.2000 beginnt und mit Vollendung des 60. Lebensjahres des Mitarbeiters endet.

Im Jahr 2001 beschloss die Beklagte, ihren leitenden Angestellten für den Fall des Abschlusses eines Altersteilzeitarbeitsvertrages eine Abfindung nach folgender Staffelung anzubieten:

Altersteilzeit ab 55 Jahren:1/2 Jahresgehalt

Altersteilzeit ab 56 Jahren:1 Jahresgehalt

Altersteilzeit ab 57 Jahren:1 1/2 Jahresgehalt

Altersteilzeit ab 58 Jahren:2 Jahresgehälter.

Daraufhin baten die vier leitenden Angestellten des Jahrgangs 1944, die den Altersteilzeitarbeitsvertrag wie der Kläger am 30.06.2000 abgeschlossen hatten, ihre Abfindung auf ein Jahresgehalt zu erhöhen. Die Beklagte vereinbarte mit ihnen eine entsprechende Erhöhung. Gegenüber dem Kläger lehnte sie die von ihm ebenfalls gewünschte Erhöhung ab, weil dieser zum Zeitpunkt des Abschlusses der Altersteilzeitvereinbarung das 56. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 57.009,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, die Differenzierung zwischen den leitenden Angestellten, die mit Vollendung des 55. Lebensjahres und die mit Vollendung des 56. Lebensjahres in Altersteilzeit gingen, sei sachgerecht, da zum einen die Freistellungsphase der erstgenannten Mitarbeiter und zum anderen auch die Arbeitsphase der letztgenannten Mitarbeiter – gerechnet ab dem 55. Lebensjahr – länger sei.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 09.09.2005, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.

Gegen das ihm am 21.09.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 20.10.2005 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.12.2005 – mit einem am 21.12.2005 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Er ist der Ansicht, die Differenzierung nach dem Lebensalter sei nicht sachgerecht, weil die Beklagte dadurch ihr Ziel verfehle, frühzeitig Personal abzubauen. Er verweist darauf, dass seine Freistellungsphase nur um vier Monate länger war als die des Herrn U..

Er beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.09.2005 – 12 Ca 3971/05 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 57.009,04 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend, sie habe die Erhöhung der Abfindung einzelvertraglich vorgenommen und nicht etwa die im Jahr 2001 beschlossenen neuen Konditionen rückwirkend angewandt. Es stelle einen vernünftigen Differenzierungsgrund dar, wenn sie berücksichtigt habe, dass die Freistellungsphase bei älteren Arbeitnehmern kürzer ausfalle und sie dadurch finanziell entlastet werde, und dass diese in den letzten fünf Jahren vor B...

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