Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflicht zur Schließung von Deckungslücken durch Arbeitgeber

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Pensionskasse zahlt nur in dem Umfang, der nach der Satzung geboten ist. Entsteht bei vorzeitigem Ausscheiden eine Deckungslücke zwischen Anspruch aus der Pensionskasse und den gesetzlichen Ansprüchen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese zu schließen.

 

Normenkette

BetrAVG § 2 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Solingen (Entscheidung vom 17.04.2019; Aktenzeichen 1 Ca 1458/18)

 

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 17.04.2019 - 1 Ca 1458/18 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
  3. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des Ergänzungsanspruchs des Klägers zu seiner Pensionskassenrente gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG und insoweit über die Frage der Zulässigkeit eines untechnischen versicherungsmathematischen Abschlags.

Der am 19.01.1948 geborene Kläger war vom 10.02.1968 bis zum 30.06.2005 bei der B.-H. AG beschäftigt. Durch Formwechsel wurde die B.-H. AG 2006 die B.-H. NV & Co. KG, welche in 2013 durch Ausgliederungs- und Übernahmevertrag sämtliche Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersversorgung gegenüber ehemaligen Mitarbeitern auf die Beklagte übertrug.

Dem Kläger war von seiner damaligen Arbeitgeberin mit Eintritt in die Pensionskasse zum 01.02.1973 eine Altersversorgung gemäß den Bestimmungen der C. Pensionskasse zugesagt worden. In der Satzung der C. Pensionskasse mit Stand 01.01.2005 (im Folgenden PKS) hieß es u.a.:

"§ 2 Mitgliedschaft

Mitglieder der Kasse sind

- ordentliche Mitglieder

- außerordentliche Mitglieder

- Bezieherinnen und Bezieher von Mitgliedsrenten

1. Ordentliche Mitglieder werden auf schriftlichen Antrag die durch Arbeitsvertrag verpflichteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Firma. …

§ 4 außerordentliche Mitgliedschaft

1. Außerordentliche Mitglieder werden diejenigen ordentlichen Mitglieder, die aus dem der ordentlichen Mitgliedschaft zu Grunde liegenden Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalls ausscheiden, …"

In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der C. Pensionskasse mit Stand 01.01.2005 (im Folgenden AVB) hieß es u.a.:

"§ 1 Einnahmen der Kasse

Die Einnahmen der Kasse bestehen aus

- Beiträgen der ordentlichen Mitglieder (Mitgliedsbeiträge)

- Beiträgen der Firma (Firmenbeiträge)

-Beiträgen zur Zusatzversicherung (Zusatzversicherungsbeiträge),

§ 6 Mitgliedsrenten

1. Mitgliedsrenten erhalten ordentliche und außerordentliche Mitglieder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Altersrente, vorgezogene Altersrente sowie Rente wegen Erwerbsminderung.

2. Altersrenten setzen die Vollendung des 65.Lebensjahres voraus.

3. Vorgezogene Altersrenten setzen die Vollendung des 60. Lebensjahres voraus; sie werden auch im Fall der Weiterbeschäftigung gezahlt, wenn und solange die Altersrente als Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen wird.

§ 7 Höhe der Mitgliedsrenten

1. Die jährliche Mitgliedsrente beträgt 44% der entrichteten Mitgliedsbeiträge.

§ 14 Zusatzversicherung

1. Behandlung von Zusatzversicherungsbeiträgen

1.1.Für Zusatzversicherungen gelten mit Ausnahme der Vorschrift des § 7 die Bestimmungen dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen entsprechend, soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Bestimmungen enthalten …

3. Altersrente; vorgezogene Altersrente

3.1. Die jährliche Altersrente, welche ab Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt wird, errechnet sich aus der Summe der jährlichen Rentenbausteine.

3.2. Die vorgezogene Altersrente kann ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Bei Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente erfolgt für die gesamte Rentenbezugsdauer ein versicherungsmathematischer Abschlag auf die bei Rentenbeginn erworbenen Rentenbausteine gemäß der Tabelle 2 im Anhang."

Die Tabelle 2 enthielt versicherungsmathematische Abschlagsfaktoren bei Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente ab Alter 60 beginnend mit 0,56 % bei Alter 64 und 11 Monate und endend mit 25,95 % bei Alter 60 und 0 Monate. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Ablichtungen von PKS und AVB Bezug genommen.

Ab dem 01.02.2008 erhielt der Kläger von der C. Pensionskasse eine Pensionskassenrente. Der Anteil der Pensionskassenrente aus Anwartschaften aus Arbeitgeberbeiträgen zum Ende des Arbeitsverhältnisses belief sich auf 556,33 Euro brutto. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurden für den Kläger keine Pensionskassenbeiträge mehr entrichtet. Wären die Firmenbeiträge auf der Grundlage des Monatsbeitrags ab Austritt von 116,10 Euro bis zum 65. Lebensjahr des Klägers weiter entrichtet worden, hätte sich vom Austritt bis zum Alter 65 des Klägers aus Firmenbeiträgen eine weitere Pensionskassenleistung von monatlich 258,26 Euro brutto ergeben. Addiert mit 556,33 Euro brutto ergaben sich so monatlich 814,59 Euro brutto. Bei zeitratierlicher Kürzung d...

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