Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung von Lehrkräften für besondere Aufgaben i. S. von § 38 FHG NRW

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für den Dienstherren besteht keine Verpflichtung, Lehrkräfte für besondere Aufgaben (§ 38 FHG NRW) HSchulG NW in Abweichung von dem im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen ministeriellen Erlaß nach einer höheren BAT-Vergütungsgruppe zu vergüten.

2. Der Kläger wird entsprechend dem im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen ministeriellen Erlaß entsprechend der Vergütungsgruppe BAT III vergütet. Eine Höhergruppierung ist im Falle des Klägers unter Zugrundelegung des Erlasses nicht möglich. Der Kläger begehrt eine Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe I b, hilfsweise II a BAT wegen (strukturell bedingter) Ungleichbehandlung.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

 

Normenkette

FHG NRW § 38; BGB § 242

 

Verfahrensgang

ArbG Krefeld (Urteil vom 15.12.1995; Aktenzeichen 5 Ca 3068/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 03.12.1997; Aktenzeichen 10 AZR 561/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 15.12.1995 – 5 Ca 3068/95 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: unverändert

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger absolvierte nach einer Schneiderlehre und einer anschließenden mehrjährigen praktischen Berufstätigkeit ein Fachhochschul-Studium bei der Vorläufereinrichtung der Fachhochschule N. in M. und legte dort ein Examen als Bekleidungsingenieur ab. Später kam es aufgrund dieser Ausbildung zu einer Nachgraduierung und Nachdiplomierung. Im Anschuß an das Studium war der Kläger 24 Jahre lang in leitender Funktion in Unternehmen der Bekleidungsindustrie tätig.

Seit dem 01.03.1980 ist der Kläger an der Fachhochschule N., Abteilung M. beschäftigt Nach dem Arbeitsvertrag vom 25.09./09.10.1979 (= Bl. 14 d.A.) ist die Einstellung erfolgt „als Angestellter (Lehrender im Angestelltenverhältnis) in der Stellung eines Fachlehrers als Technischer Lehrer gem. 2.17 des Runderlasses vom 24.06.1978 unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT”. Wegen des Wortlauts dieses Erlasses wird auf Blatt 28 ff d.A. verwiesen.

Durch Änderungsvertrag vom 10./20.12.1989 (= Bl. 15 d.A.) wurde er „mit Wirkung vom 01.08.1989 als Lehrender im Angestelltenverhältnis (Lehrende in der Stellung eines Fachlehrers mit der Befähigung für die Laufbahn des Technischen Lehrers) nach Vergütungsgruppe III BAT höhergruppiert”. Insoweit legte das beklagte Land Abschn. 2.14 des o.g. Erlasses zugrunde.

Der Kläger gehört dem Fachbereich Textil- und Bekleidungstechnik an. Nach einer von ihm kurz nach der Einstellung unterschriebenen „Bestätigung” (= Bl. 51 d.A.) ist er für folgende Lehrgebiete zuständig: „Bekleidungskonstruktion Haka, Fertigungstechnik Haka, Arbeitsstudien”. Das Arbeitsgebiet hat sich seit der Einstellung des Klägers nicht wesentlich geändert. Was die Vorlesung und Übung betrifft, die der Kläger z.Zt. abhält, wird auf den von dem beklagten Land überreichten Auszug aus dem Vorlesungsverzeichnis für das Wintersemester 1995/1996 verwiesen. Darüber, ob der Kläger bei der Ausübung seiner Tätigkeit weisungsgebunden ist und inwieweit er einem Fachhochschulprofessor vergleichbar ist, machen die Parteien unterschiedliche Angaben.

Der Kläger vertritt die Auffassung, daß seine derzeitige Eingruppierung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße.

Hierzu hat er vor dem Arbeitsgericht vorgetragen: Die von dem beklagten Land bei den Lehrkräften nach § 38 FHG vorgenommene Eingruppierung in Anlehnung an beamtete Fachhochschullehrer und in undifferenzierter praktischer Gleichstellung mit den Berufschullehrern sei insbesondere durch die Veränderung der Aufgabenbereiche der Fachhochschullehrer und die geänderte Hochschulstruktur in eine unerträgliche Schieflage geraten. Dies gelte insbesondere in Relation zu der Gruppe der „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Forschung und Lehre mit Hochschulabschluß” des § 40 FAG. Auf diese greife er bei seinen Lehrveranstaltungen zurück; sie führten, ihm assistierend, seine Weisungen aus. Gleichwohl könnten diese ihm nachgeordneten Mitarbeiter eine höhere Vergütung als er selbst erreichen. Auch stünde ihnen die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs offen. Unter diesen Umständen verstoße seine Eingruppierung gegen das Prinzip, daß eine höherwertige Tätigkeit auch eine höhere Vergütung erfordere. Die falsche Gewichtung der Tätigkeit einer Lehrkraft für besondere Aufgaben ergäbe sich auch daraus, daß die „Fachpraktischen Mitarbeiter” des § 40 Abs. 1 FHG a. F., denen Hilfestellungen in Forschung und Lehre oblegen hätten, wenn auch ohne vergütungsrechtliche Konsequenzen, nunmehr hochschulrechtlich den „Mitarbeitern in Forschung und Lehre mit Hochschulabschluß” gleichgestellt seien. Wegen der Argumentation des Klägers im einzelnen wird ergänzend auf die Klageschrift und den S...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge