Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Zeiten als Leiharbeitnehmer bei Berechnung der Wartezeit gem. § 1 Abs. 1 KSchG

 

Leitsatz (amtlich)

Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer in den Betrieb des Entleihers eingegliedert war, finden in einem späteren Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Entleiher bei der Berechnung der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG grundsätzlich keine Berücksichtigung.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 1; BGB § 613a; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Krefeld (Entscheidung vom 23.07.2013; Aktenzeichen 4 Ca 1477/12)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 23.07.2013, 4 Ca 1477/12, wird zurückgewiesen.

  • II.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

  • III.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit seiner am 20.06.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass ein zwischen den Parteien bestehendes Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 30.05.2012 mit Ablauf des 30.06.2012 beendet worden ist.

Der am 21.01.1956 geborene Kläger war seit dem 01.07.2007 bei der Gesellschaft zur Förderung der Beschäftigung Kreis Viersen gGmbH (im Folgenden: GFB) als Fachassistent im Bearbeitungsservice Leistungen SGB II zu einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 2.820,00 € beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lagen die folgenden befristeten Arbeitsverträge zugrunde:

Arbeitsvertrag vom 27.06.2007 - befristet für die Zeit vom 01.07.2007 bis 30.06.2008 (Bl. 5f d. A.)

Arbeitsvertrag vom 28.03.2008 - befristet für die Zeit vom 01.07.2008 bis 31.12.2009 (Bl. 7f d. A.)

Änderungsvertrag vom 22.04.2009 - befristet für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2010 (Bl. 9f d. A.)

Änderungsvertrag vom 31.08.2010 - befristet für die Zeit 01.01. bis 31.12.2011 (Bl. 12f d. A.).

Bei der GFB handelt es sich um eine gemeinnützige Gesellschaft, deren Gesellschafter zu gleichen Teilen der Beklagte und die Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den Kreis Viersen mbH sind. Die GFB beschäftigt sich vorrangig mit der Betreuung und ggf. Vermittlung von Langzeitarbeitslosen. Dabei erzielt sie als gemeinnützige Gesellschaft keine Gewinne, sondern ist darauf angewiesen, dass bestimmte Fördermaßnahmen für die Langzeitarbeitslosen und andere Zielgruppen durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder andere Zuwendungsgeber finanziert werden. Darüber hinaus hat die GFB seit Mitte 2005 die Aufgabe der Personalgestellung zu Gunsten der ARGE (ab dem Jahr 2011 Jobcenter) Kreis Viersen übernommen. Der in den folgenden Jahren jeweils erkennbare Personalbedarf der ARGE wurde weitgehend durch Einstellungen geeigneter Bewerber/innen durch die GFB und entsprechende Zuweisungen an die ARGE sichergestellt. Grundlage hierfür waren entsprechende Personalgestellungsverträge zwischen der ARGE Kreis Viersen und der GFB. Durch den Personalgestellungsvertrag vom 19.11.2008 sowie die gemeinsame Erklärung über die Verlängerung der Personalgestellungsvereinbarung vom 10.06.2010 wurde die Vertragsdauer der Personalgestellungsvereinbarung bis zum 31.12.2011 verlängert. Aufgrund gesetzlicher Veränderungen hinsichtlich der Leistungsverwaltung im Bereich des SGB II und der damit verbundenen Auflösung der ARGEn bestand im Verlauf des Jahres 2010 zunächst noch keine Klarheit darüber, in welcher Form der Beklagte die Grundsicherung für Arbeitssuchende in Zukunft erfüllen würde. In Betracht kam insoweit die Fortführung als Jobcenter in alleiniger kommunaler Trägerschaft (sog. Optionsmodell) oder als gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und des Beklagten als kommunalem Träger.

Am 30.09.2010 fasste der Kreistag des Kreises Viersen den Beschluss, dass der zwischen der ARGE und der GFB bestehende Personalgestellungsvertrag auf den Beklagten übergeleitet werden soll. Unter dem 23./28.12.2010 schlossen sodann die ARGE Kreis Viersen, die GFB und der Beklagte einen dreiseitigen Vertrag zur Überleitung der Personalgestellungsvereinbarung auf den Beklagten als Gestellungsempfänger. Darin wurde geregelt, dass der Beklagte mit Wirkung zum 01.01.2011 als Vertragspartei anstelle der ARGE Kreis Viersen in das Vertragsverhältnis des Personalgestellungsvertrages eintritt, Gegenstand der Personalgestellung die im Zeitpunkt des Abschlusses des dreiseitigen Vertrages bei der GFB angestellten und bei der ARGE eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind und die Personalgestellung spätestens mit dem 30.06.2012 endet.

Mit Schreiben vom 08.02.2011 teilte der Beklagten der GFB mit, dass das mit dem dreiseitigen Vertrag festgeschriebene Personalgestellungsmodell in der bisherigen Form bis zum 30.06.2012 fortgeführt werde und der Beklagte ab dem 01.07.2012 nur noch in reduzierter Form auf eine Personalgestellung seitens der GFB zurückgreifen werde.

Die GFB besaß keine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis.

Mit einer am 16.11.2011 bei dem Arbeitsgericht Krefeld unter dem Az.: 5 Ca 2379/11 geführten und gegen die GFB erhobenen Klage wende...

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