Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung von „Kur-Tagen” auf Tarifurlaub

 

Leitsatz (amtlich)

§§ 29, 33 TVAL II in der ab dem 01.08.1997 geltenden Fassung standen einer Anrechnung von Tagen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation auf den Tarifurlaub nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 BUrlG in der vom 01.10.1996 bis 31.12.1998 geltenden Fassung nicht entgegen (im Anschluss an die Urteile des BAG vom 30.04.2002 – 9 AZR 434/98 – (demnächst AP Nr. 2 zu § 31 TVAL II), – 9 AZR 656/98 – n.v., – 9 AZR 657/98 – n.v.).

 

Normenkette

BUrlG i.d.F. ArbBeschFG 1996 § 10 Abs. 1; TVAL II §§ 29, 33

 

Verfahrensgang

ArbG Mönchengladbach (Urteil vom 23.04.1998; Aktenzeichen 1 Ca 180/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom23.04.1998 – 1 Ca 180/98 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anrechnung von sechs Tagen einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation auf den Urlaub des Klägers.

Der Kläger ist seit April 1975 bei den britischen Stationierungsstreitkräften in Deutschland als Büroangestellter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Bestimmungen des Tarifvertrages für Arbeitnehmer bei den Stationierungskräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) anzuwenden.

In § 29 TVAL II in der ab dem 01.08.1997 geltenden Fassung ist unter der Überschrift „Krankenbezüge” u.a. bestimmt:

„1. Ist ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung gehindert, so hat er Anspruch auf

  1. Entgeltfortzahlung gemäß Ziffer 2,
  2. Krankengeldzuschuss gemäß Ziffer 3.

Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss entsteht nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch Verschulden des Arbeitnehmers eingetreten ist.

2. a) Der Arbeitnehmer behält für die Zeit, in der er wegen Arbeitsunfähigkeit an seiner Arbeitsleistung gehindert ist, den Anspruch auf Arbeitsentgelt bis zur Dauer von sechs Wochen.

b) Handelt es sich um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, die der Arbeitnehmer sich in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei den Stationierungsstreitkräften desselben Entsendestaates zugezogen hat, so behält er den Anspruch auf Arbeitsentgelt abweichend von Abschnitt a) bis zur Dauer von zwölf Wochen.

c) Wird der Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von zwölf Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nur bis zur Dauer von insgesamt sechs – im Falle des Abschnitts b) zwölf – Wochen. War er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit jedoch mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig, so hat er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit wiederum Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bis zur Dauer von sechs – im Falle des Abschnitts b) zwölf – Wochen.

d) Das Arbeitsentgelt im Sinne der Abschnitte a) bis c) ist der regelmäßige Arbeitsverdienst (§ 17). …

3. a) Im Anschluss an die Entgeltfortzahlung nach Ziffer 2 hat der Arbeitnehmer nach einer anrechenbaren Beschäftigungszeit (§ 8) von einem Jahr (Wartezeit) Anspruch auf Krankengeldzuschuss bis zu einer Dauer von höchstens zwölf Wochen.

b) Innerhalb eines Kalenderjahres wird der Krankengeldzuschuss längstens für die nach Abschnitt a) geltende Höchstdauer gezahlt.

c) (1) Der Krankengeldzuschuss entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder den entsprechenden Leistungen eines sonstigen Sozialleistungsträgers und dem Nettobetrag des regelmäßigen Arbeitsverdienstes (§ 17).

(2) In den ersten sechs Wochen des Anspruchszeitraums auf Krankengeldzuschuss erhöht sich der Zuschuss um einen Betrag in Höhe von 70 v. H. des nachgewiesenen Arbeitnehmeranteils an den auf das Krankengeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträgen.

(3) Arbeitnehmer, die nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, erhalten Krankengeldzuschuss in gleichem Umfang wie versicherungspflichtige Arbeitnehmer.

d) Der Anspruch auf Zahlung des Krankengeldzuschusses endet mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Beschäftigungsverhältnis.

5. Die vorstehenden Bestimmungen geltend entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation. Als Maßnahmen im Sinne dieser Ziffer geltend die in § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz beschriebenen Maßnahmen.”

Der Kläger befand sich vom 08.09. bis 29.09.1997 in einer von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bewilligten Maßnahme der medizinischen Rehabilitation. Hierauf rechneten die britischen Stationierungsstreitkräfte mit Schreiben vom 07.10.1997 dem Kläger unter Hinweis auf § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 BUrlG in der vom 01.10.1996 bis 31.12.1998 geltenden Fassung sechs Urlaubstage an. Damit war der Kläger nicht einverstanden.

Mit seiner im Januar 1998 erhobenen Klage ...

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