Entscheidungsstichwort (Thema)

Anmeldung von Ansprüchen des Arbeitnehmers zur Insolvenztabelle

 

Leitsatz (amtlich)

Erstattung eines Verfrühungsschadens

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat ein Arbeitnehmer in der Insolvenz des Arbeitgebers Ansprüche zur Insolvenztabelle angemeldet und sind diese vom Insolvenzverwalter bestritten worden, so ist Gegenstand der daraufhin zu erhebenden Feststellungsklage die Feststellung, dass ihm gegen den Arbeitgeber die Forderung, wie sie zur Tabelle angemeldet oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist, als Insolvenzforderung zusteht. Die Feststellungsklage ist daher unzulässig, soweit sie auf einen anderen als den in der Anmeldung angegebenen Anspruchsgrund gestützt wird.

 

Normenkette

InsO § 181

 

Verfahrensgang

ArbG Mönchengladbach (Entscheidung vom 23.09.2013; Aktenzeichen 5 Ca 788/13)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.11.2015; Aktenzeichen 6 AZR 674/14)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 23.09.2013, 5 Ca 788/13, wird zurückgewiesen.

  • II.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

  • III.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit seiner am 18.03.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung eines Verfrühungsschadens nach § 113 S. 3 InsO bezogen auf fünf Monatsgehälter geltend.

Der am 28.04.1951 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.02.1978 bis zum 31.10.2012 bei der Beklagten als Kundendiensttechniker zu einem monatlichen Bruttolohn in Höhe von zuletzt 4.841,80 € beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Haustarifvertrag vom 12.04.2005 i.V.m. dem Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nord-Württemberg-Nordbaden vom 01.04.2005 (im Folgenden: MTV) Anwendung. Nach dem MTV betrug die Kündigungsfrist für den Kläger sechs Monate zum Schluss des Kalendervierteljahres.

Auf Antrag der Beklagten vom 23.04.2012 eröffnete das Amtsgericht Potsdam mit Beschluss vom 01.06.2012 unter dem Az.: 5 IN 356/12 das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Zum Sachwalter wurde der Rechtsanwalt D. H. C. ernannt.

Am 11.06.2012 reichte die Beklagte einen Insolvenzplan zur Sanierung in Eigenverwaltung ein, in dem unter Punkt C. IV. 4. b) und c) folgende Regelungen enthalten sind:

"b) Teilweise oder vollständig bestrittene Forderungen werden durch eine Rückstellung wie festgestellte Forderungen behandelt, soweit ein Feststellungsrechtsstreit anhängig ist. Zu berücksichtigen sind diese Forderungen nur dann, wenn die Klage innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bestandskraft des den Insolvenzplan bestätigenden Beschlusses des Amtsgerichts anhängig gemacht wird. Die Rückstellung wird nach Maßgabe der rechtskräftigen Entscheidung behandelt. Wird die Klage nicht rechtzeitig anhängig gemacht, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt (analoge Anwendung von § 189 InsO).

c) Für Gläubiger, die ihre Forderung nicht bis zum Termin über die Beschlussfassung über den Insolvenzplan angemeldet haben, gilt lit. b) entsprechend. Statt der Klageerhebung genügt die Geltendmachung gegenüber der Gesellschaft."

Wegen des Inhalts des Insolvenzplans im Einzelnen wird auf Bl. 92 bis 109 der Akte Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 14.06.2012 wurde der Kläger vom Sachwalter über die Einreichung des Insolvenzplans beim Amtsgericht Potsdam informiert. Dem Schreiben war eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Insolvenzplans beigefügt.

Nach Zustimmung der Gläubiger hat das Amtsgericht Potsdam den Insolvenzplan mit Beschluss vom 17.07.2012 bestätigt. Da hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt wurde, ist der Insolvenzplan mit Ablauf des 31.07.2012 rechtkräftig geworden.

Bereits am 05.07.2012 meldete der Kläger unter der laufenden Nummer 1499 folgende Forderung an:

"23.824,70 € Schadensersatz wegen Kürzung tariflicher Kündigungsfrist"

Der Sachwalter hat diese Forderung bestritten und zur Begründung unter der Rubrik "Bemerkungen" angegeben:

"Brutto. Rechtsanspruch noch nicht entstanden. Arbeitsverhältnis ist derzeit ungekündigt."

Außerdem enthielt der dem Kläger zur Verfügung gestellte beglaubigte Auszug aus der Tabelle den Hinweis an den Kläger, dass dieser die Feststellung der bestrittenen Forderung gemäß § 179 Abs. 1 InsO im Wege der Klage betreiben könne.

Mit Schreiben vom 11.07.2012 kündigte die Beklagte unter Beteiligung des Sachwalters das Arbeitsverhältnis zum Kläger mit dreimonatiger Frist zum 31.10.2012. Der Kläger hat gegen diese Kündigung keine Kündigungsschutzklage erhoben.

Mit Beschluss vom 06.08.2012 hat das Amtsgericht Potsdam das Insolvenzverfahren wieder aufgehoben.

Ab dem 01.11.2012 hat der Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 1.931,10 € erhalten.

Mit Schreiben vom 20.02.2013 hat der Kläger gegenüber der Beklagten als Verfrühungsschaden einen Betrag in Höhe von 24.209,00 € brutto geltend gemacht. Die gerichtliche Feststellung seiner vom Sachwalter bestrittenen Forderung hat er nicht betrieben.

Mit einem am 06.05.2013 beim Arbeitsger...

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