Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung nach dem HdaVÄndG

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 57f Abs. 1 HdaVÄndG ermöglicht rechtswirksame Befristungen trotz Unwirksamkeit des HRG 2002 und ist trotz echter Rückwirkung verfassungsrechtlich unbedenklich.

 

Normenkette

HRG a.F. §§ 57b, 53; HdaVÄndG §§ 57b, 53; TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 8

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 15.12.2004; Aktenzeichen 4 Ca 7743/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.12.2006; Aktenzeichen 7 AZR 327/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.12.2004 – 4 Ca 7743/04 – wird kostenfällig als unbegründet zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger war seit 2002 zunächst als wissenschaftliche Hilfskraft an der Universität Düsseldorf tätig. Nach seiner Promotion am 22.05.2003 beschäftigte ihn das beklagte Land als wissenschaftlichen Mitarbeiter in Teilzeit weiter. Die monatliche Bruttovergütung betrug 1.909,87 EUR. Der letzte Vertrag vom 13.10.2003 war auf die Zeit vom 03.11.2003 bis zum 31.12.2004 befristet. § 2 des Arbeitsvertrages sieht vor, dass sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen bestimmt.

Die Befristungsabrede in § 1 Ziff. 2. und 4. des Vertrags vom 13.10.2003 lautet wie folgt:

Herr F. L. wird ab dem 03.11.2003 eingestellt als nichtvollbeschäftigter Mitarbeiter mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten auf bestimmte Zeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter nach § 57a ff. HRG in der Fassung vom 08.08.2002 nach § 57b Abs. 1 S. 2 HRG nach Abschluss der Promotion für die Zeit bis zum 31.12.2004.

Datum der Promotion: 22.05.2003

Mit Urteil vom 27.07.2004 erklärte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG – 2 BvF 2/02, NJW 2004, S. 2803 ff.) die Neuregelung des HRG im Rahmen des 5. Änderungsgesetzes vom 16.02.2002 in der Fassung vom 08.08.2002 insgesamt von Anfang an für nichtig. Die Wirkung der Nichtigkeit umfasst auch die §§ 57a ff. HRG 2002, auf welchen die Befristung des Vertrages beruhte.

Der Kläger hat sich mit seiner beim Arbeitsgericht am 18.10.2004 eingegangenen Klage gegen die Befristung aus dem Vertrag vom 13.10.2003 gewandt und behauptet, die Betreuung der Praktikanten habe die überwiegende Beschäftigung dargestellt, da die Praktika ganztags laufen würden; von Beginn des Arbeitsverhältnisses seien ihm vier Praktikanten zugeordnet worden, eine weitere Praktikantin sei in Jahr 2004 hinzugekommen. Die Tätigkeiten an dem Projekt „Molekularbiologie der Tardigraden” und weitere Tätigkeiten für den Institutsleiter seien vom Zeitumfang her zurückgetreten. Insbesondere sei er gerade zur Betreuung der Praktika eingestellt worden.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Partein auf Grund des Arbeitsvertrages vom 13.10.2003 nicht mit dem 31.12.2004 beendet wird.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat den Klageabweisungsantrag damit begründet, der Kläger habe durch seine Tätigkeiten in der Industrie verschiedene Methoden erlernt und angewendet, welche er nun in das begonnene Projekt „Molekularbiologie der Tardigraden” eingebracht habe. Damit seien die bisherigen Arbeiten des beklagten Landes auf diesem Gebiet ergänzt und bereichert worden.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 15.12.2004 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Befristung sei durch das Vorliegen eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt. Da die Befristung nach der zum Zeitpunkt des Vertragschlusses auf einer damals geltenden gesetzlichen Regelung beruhte, deren Voraussetzungen erfüllt gewesen seien, liege insofern ein ungeschriebener Rechtsgrund i.S.d. § 14 Abs. 1 TzBfG vor. Des weiteren werde dieses Ergebnis durch den Vergleich mit den Fällen des § 14 Abs. 1 S. 2 Ziff. 8 TzBfG gestützt. Wenn bereits die Mitwirkung des Gerichts an einem Vergleich für einen sachlichen Grund ausreiche, müsse dies auch für herrschendes Recht zum Zeitpunkt des Vertragschlusses gelten, da dieses ebenso wie das Gericht eine Paritätsstörung bei Vertragschluss verhindere.

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen diese Entscheidung. Er meint, entgegen der Begründung des Arbeitsgerichts sei ein Rückgriff auf die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 TzBfG nicht gerechtfertigt, da das Vertrauen auf die Gültigkeit einer gesetzlichen Regelung keinen Befristungsgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG darstelle. Die Befristung könne nicht auf unwirksame Normen gestützt werden, wie dies hier im Fall des von Anfang an nichtigen HRG 2002 getan werde. Dies führe zu einer Umgehung des Urteils des BVerfG, wenn letztendlich die erfüllten Voraussetzungen eines inzwischen nichtigen Gesetzes als ungeschriebener Sachgrund anerkannt würden. Ebenso sei der Hinweis auf gerichtliche Vergleiche fehlerhaft, da die Unterze...

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