Entscheidungsstichwort (Thema)

BAT-Eingruppierung eines Sachbearbeiters für Luftaufsicht auf einem Flugplatz

 

Leitsatz (amtlich)

Ein auf einem Flugplatz eingesetzter, beim Land NRW beschäftigter Sachbearbeiter für Luftaufsicht erfüllt weder die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 c BAT noch wegen seiner Englischsprachkenntnisse die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a oder 1 b BAT.

 

Normenkette

BAT § 1 Anlage 1a Vergütungsgruppe IVa

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 18.12.1996; Aktenzeichen 4 Ca 7480/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.07.1998; Aktenzeichen 4 AZR 399/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.12.1996 – 4 Ca 7480/95 – wird kostenfällig als unbegründet zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach der Vergütungsordnung zum BAT – Bund/Länder – (Anl. 1 a), und zwar um die Frage, ob der Kläger Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT hat.

Der am 27.03.1944 geborene Kläger war nach der mittleren Reife vom 01.10.1962 bis 01.10.1970 als Zeitsoldat bei der Bundesluftwaffe/Flugsicherung. Er besuchte dort zunächst die Englischsprachschule und dann die Lehrgänge „Grundlagen der Flugsicherung” und „Turmkontrolle”, so daß er als militärischer Fluglotse eingesetzt werden konnte. Nach Erwerb einer Zusatzlizenz war er am Flugplatz Nörvenich als Wachleiter eingesetzt.

Die Bundesanstalt für Flugsicherung führte am 28.10.1968 eine Prüfung durch, auf Grund derer diese dem Kläger mitteilte, sie beabsichtige, ihn zum 13.10.1969 als Regierungsinspektoranwärter einzuberufen, wozu es aber nicht kam.

In der Zeit vom 01.02.1970 bis 1971 ließ er sich zum Verkehrsassistenten bei der Flughafen Köln-Bonn GmbH ausbilden.

Zum 01.04.1971 trat der Kläger als Angestellter in die Dienste des beklagten Landes. Die Anwendung des BAT wurde vereinbart und der Kläger in die Vergütungsgruppe VI BAT eingruppiert. Wegen des beabsichtigten Einsatzes des Klägers im Rahmen der Luftaufsicht verpflichtete er sich, innerhalb der sechsmonatigen Probezeit neben einem Funksprechzeugnis die Privatpilotenlizenz zu erwerben und diese während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Fliegertauglichkeit aufrechtzuerhalten. Als Sachbearbeiter für Luftaufsicht auf dem Flugplatz Bonn-Hangelar bezieht der Kläger seit dem 01.01.1978 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT.

In der Bundesrepublik wird an verschiedenen Fachhochschulen der Studiengang „Luft- und Raumfahrttechnik”, nicht aber einer spezielle Fachhochschulausbildung für Mitarbeiter der Luftaufsicht angeboten.

Die Ausbildung zum Privatflugzeugführer, die der Kläger erfolgreich abschloß, umfaßt nach den einschlägigen Lehrplänen die Sachgebiete Technik I (Hauptbauteile des Flugzeuges; Aerodynamik und Fluglehre; Die richtige Beladung des Flugzeuges; Belastung und Lastvielfache; Die Luftschraube; Triebwerkkunde; Triebwerküberwachungsinstrumente und -Systeme), Technik II (Flugüberwachungsinstrumente und Grundlagen des Instrumentenfluges; Flugleistungen und Flughandbuch), Grundlagen der Flugwetterkunde (Die Atmosphäre; Temperatur; Stabilität und Luftfeuchtigkeit; Wolkenbildung und Wolkenarten; Nebel, Dunst und Sicht; Niederschlagsarten in der freien Atmosphäre und am Boden; Luftmassen und Fronten; Die Wettererscheinungen in Tiefdruckgebieten – Idealzyklone – und in Hochdruckgebieten, Großwetterlagen; Wetterkarten, Wettersymbole und Wettermeldungen) sowie Flugnavigation (Grundlagen der Flugnavigation; Flugplanung) und Funknavigation (Grundlagen der Funktechnik; NDB – Bodenstationen – und ADF – Automatisches Funkpeilgerät – VOR UKW-Drehfunkfeuer; Boden- und Bordanlagen; ADF- und VOR-Navigationsverfahren; RADAR für die Flugverkehrskontrolle).

Darüber hinaus nahm der Kläger 1972 an einem Lehrgang für Luftaufsichtspersonal bei der Flugsicherungsschule in Nürnberg teil, der Grundlagen der Flugsicherung sowie die Einweisung am UKW-Sichtpeilgerät vermittelte. Im Januar 1974 erwarb er das AZF (Allgemeines Sprechfunkzeugnis, Deutsch/Englisch). Am 10.12.1975 absolvierte er einen Flugsicherungs-Eignungstest bei der Bundesanstalt für Flugsicherung.

Die Sachbearbeiter für Luftaufsicht sind dem für Luftfahrtverwaltungsaufgaben zuständigen Dezernat bei der Bezirksregierung Düsseldorf zugeordnet; sie werden im Stellenplan des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und Verkehr NW als „technische Angestellte” geführt. Bei der Bezirksregierung werden im Bedarfsfall von anderen Mitarbeitern die rechtlich schwierigen und zweifelhaften Fragen entschieden.

Der Kläger ist zusammen mit drei Kollegen als örtliche Luftaufsicht auf dem Flugplatz Bonn-Hangelar im Kontroll- und Fluginformationsdienst im Schichtdienst eingesetzt. Die Tätigkeit erfolgt vom Tower aus. Auf diesem Flugplatz dürfen Flugmaschinen bis zu 5,7 t starten und landen. Hier ist auch die gesamte Hubschrauberstaffel des Bundesgrenzschutzes untergebracht; ...

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