Leitsatz (amtlich)

Wirksamkeit einer Vereinbarung über eine befristete Aufstockung der Arbeitszeit einer Justizangestellten

 

Leitsatz (redaktionell)

Die befristete Erhöhung der Arbeitszeit einer Angestellten im öffentlichen Dienst kann gerechtfertigt sein, wenn Umstände vorliegen, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG rechtfertigen würden und keine außergewöhnlichen Umstände auf Seiten der Arbeitnehmerin gegeben sind, die ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung führen.

 

Normenkette

BGB § 307 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 7

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 26.08.2009; Aktenzeichen 8 Ca 2497/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.12.2011; Aktenzeichen 7 AZR 394/10)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.08.2009 – 8 Ca 2497/09 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Vereinbarung über eine befristete Aufstockung ihrer Arbeitszeit unwirksam ist und zwischen den Parteien ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis besteht. Gegenstand der Klage ist dabei der zuletzt unter dem Datum vom 19.12.2008 geschlossene Ergänzungsvertrag (Bl. 30 – 31 der Akte), mit dem der Beschäftigungsumfang der Klägerin für die Zeit vom 01.01. 2009 bis zum 31.03.2009 um 4/8 der jeweiligen durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten erhöht wurde. Hilfsweise begehrt sie eine unbefristete, äußerst hilfsweise eine befristete Aufstockung ihrer Arbeitszeit bzw. Schadensersatz.

Die am 06.01.1965 geborene, geschiedene Klägerin, die einem Kind zum Unterhalt verpflichtet ist, ist seit dem 01.08.1980 als Kanzleiangestellte bei dem beklagten Land beschäftigt.

Aufgrund des Arbeitsvertrages vom 25.02.1985 (Bl. 7 der Akte) wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin als Vollzeitangestellte auf unbefristete Zeit verlängert. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung.

Nach der Geburt ihres Kindes und vorzeitiger Beendigung ihres Erziehungsurlaubs wurde die Klägerin auf ihren Antrag vom 07.12.1993 hin ausweislich des Änderungsvertrages vom 01.08.1994 (Bl. 8 – 10 der Akte) unbefristet mit ½ der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Angestellten in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts S. beschäftigt. In der Folgezeit schlossen die Parteien eine Vielzahl weiterer Ergänzungsverträge bezüglich der jeweils in unterschiedlicher Höhe befristeten Aufstockung der Arbeitszeit der Klägerin.

Ausweislich der Arbeitsverträge ist der Arbeitgeber berechtigt, die Klägerin abzuordnen, zu versetzen oder ihr andere Aufgaben zuzuweisen.

Der Änderungsvertrag vom 21.06.2004 (Bl. 14 der Akte) war Gegenstand eines vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf unter dem Az. 4 Ca 4841/05 geführten Rechtsstreits, der am 05.10.2005 mit einem Vergleich endete. Wegen des Inhalts des Vergleichs wird auf Blatt 15 der Akte Bezug genommen.

In Vollzug dieses Vergleichs schlossen die Parteien mit Datum vom 04.10.2005 (Bl. 17 – 18 der Akte) einen Arbeitsvertrag, nach dem die Klägerin in der Zeit vom 01.10. bis zum 31.12.2005 unbefristet mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten und auf bestimmte Zeit mit ¼ der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten beim Amtsgericht S. beschäftigt wurde.

In der Folgezeit wurde die Arbeitszeit der Klägerin regelmäßig in unterschiedlicher Höhe befristet erhöht.

Haushaltsmittelbewirtschaftende Stelle ist das Landgericht Düsseldorf, das die Personalausstattung der dem Bezirk des Landgerichts Düsseldorf zugewiesenen Amtsgerichte vornimmt. Die Planungen des Präsidenten des Landgerichts Düsseldorf für seinen Geschäftsbereich für das Haushaltsjahr 2009 waren am 04.11.2008 abgeschlossen und mit den Direktoren der Amtsgerichte des Geschäftsbereichs abgestimmt. Dem Direktor des Amtsgerichts S. stand zu diesem Zeitpunkt für eine Auswahlentscheidung lediglich ein Stellenanteil von 1/8 zur Verfügung. Diesen Stellenanteil sollte nach der Auswahlentscheidung des Direktors des Amtsgerichts S. die dort beschäftigte Justizangestellte Frau N. L. erhalten. Die Mitarbeiterin Frau L. hatte – wie auch die Klägerin – eine befristete Aufstockung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit beantragt. Frau L. ist am 11.10.1961 geboren, seit dem 01.09.1978 beim beklagten Land beschäftigt, verheiratet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Die ebenfalls beim Amtsgericht S. beschäftigte Justizangestellte B. F., der gemäß § 50 Abs. 1 BAT/§ 28 TV-L Sonderurlaub gewährt worden war, hatte zunächst mit Schreiben vom 26.06.2008 beantragt, bereits zum 01.01.2009 aus ihrem Sonderurlaub mit einem Zeitanteil...

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