Entscheidungsstichwort (Thema)

Freistellungsanspruch eines Ratsmitgliedes bei einer Gleitzeitregelung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach der Regelung in § 30 GONW (juris: GemO NW) iVm § 52 BAT besteht ein Freistellungsanspruch eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber nur dann, wenn eine zeitlich festgelegte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers mit einer zeitlich festgelegten Ratstätigkeit, etwa der Teilnahme an einer Ratssitzung, zeitlich so zusammentrifft, daß hierdurch der Arbeitnehmer ohne die Arbeitsbefreiung an der betreffenden Ratstätigkeit unmittelbar gehindert wäre.

2. Dies hat zur Folge, daß bei einer in einem Betrieb bestehenden Gleitzeitregelung der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, den Arbeitnehmer freizustellen bzw ihm die entsprechenden Stunden gutzuschreiben, wenn der Arbeitnehmer seiner Mandatstätigkeit unter Inanspruchnahme von Gleitzeitarbeitsstunden nachgehen kann; ein Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers besteht nur für den Bereich der Kernarbeitszeit, wenn ohne deren Inanspruchnahme die Ausübung der Mandatstätigkeit nicht möglich ist.

 

Orientierungssatz

Revision unter dem Az 6 AZR 236/93 eingelegt.

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 16.10.1992; Aktenzeichen 8 Ca 4962/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.12.1993; Aktenzeichen 6 AZR 236/93)

 

Fundstellen

Haufe-Index 445224

DB 1994, 52 (LT1-2)

ZTR 1993, 245 (LT1-2)

Bibliothek, BAG (LT1-2)

DÖD 1993, 260-262 (LT1-2)

Mitt NWStGB 1993, 265-266 (T)

NWVBL 1993, 315-316 (LT)

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