Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftsanspruch gegen den ein Konkurrenzverhältnis während des Arbeitsverhältnissses vorbereitenden Arbeitnehmer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach Treu und Glauben können vertragliche Nebenpflichten (§§ 241 Abs. 2, 242) zur Auskunftserteilung bestehen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann.

2. a) Soweit ein Auskunftsanspruch sich auf eine Schadensersatzverpflichtung stützt, setzt er voraus, dass ein begründeter Verdacht einer zum Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 BGB) verpflichtenden Handlung besteht, der Auskunftsberechtigte also die Wahrscheinlichkeit seines Anspruchs darlegt.

b) Das für die Begründetheit eines Auskunftsverlangens erforderliche Informationsbedürfnis fehlt, wenn der geltend gemachte Leistungsanspruch bereits dem Grunde nach nicht in Betracht kommt.

3. Ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 74 HGB nicht vereinbart ist, darf ein Arbeitnehmer schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit nach seinem Ausscheiden die Gründung eines eigenen Unternehmens vorbereiten, wozu er lediglich keine werbende Tätigkeit aufnehmen darf.

 

Normenkette

BGB § 241 Abs. 2, §§ 242, 280 Abs. 1, § 611 Abs. 1; HGB § 74

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 06.12.2010; Aktenzeichen 2 Ca 533/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.01.2013; Aktenzeichen 10 AZR 560/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.12.2010 - 2 Ca 533/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Frau O. E., handelnd unter "Häusliche Krankenpflege B. O.".

Der Beklagte ist der Ehemann der Insolvenzschuldnerin und war bei dieser bzw. dem Pfleger angestellt.

Mit Schreiben vom 10.11.2009 wies die Insolvenzschulderin den Kläger auf den Personalmangel hin. Dieser nahm hierauf in seinem Schreiben vom 25.11.2009 Bezug und kündigte an, den Betrieb schließen zu wollen. In vorangegangenen Diskussionen zwischen der Insolvenzschulderin und dem Kläger über die Betriebsfortführung wies diese den Kläger darauf hin, dass es ihrer Ansicht nach an einer Pflegedienstleitung fehle und auch aus diesem Grund der Pflegedienst nicht fortgeführt werden könne. Versuche des Klägers, über Stellenanzeigen neue Mitarbeiter zu gewinnen, schlugen fehl. Nach Auskunft der Insolvenzschuldnerin ihm gegenüber meldeten sich auf die Anzeigen keine Interessenten.

Mit Schreiben vom 23.12.2009 teilte die Insolvenzschuldnerin dem Kläger mit, dass sie den Betrieb zum 31.12.2009 einstellen werde, da sie über zu wenig Personal verfüge. Daraufhin kündigte der Kläger sämtliche Pflegeverträge zum 31.12.2009. Unter dem 23.12.2009 kündigte der Beklagte sein Arbeitsverhältnis mit der Insolvenzschuldnerin zum 31.01.2010.

Der Kläger veräußerte mit "Übernahmevertrag" vom 29.12.2010 den Pflegedienst "B. O." an Herrn S. I.. In dem Vertrag heißt es u. a.:

"...

Der Erwerber übernimmt die derzeitige Betreuungsverträge per 01.01.2010 und zahlt hierfür als Entgelt einen durchschnittlichen Monatsumsatz, ausgehend von der Vergütung der letzten Monate mithin der Monate Juli bis Dezember 2009. Soweit der Veräußerer nicht in der Lage sein sollte, diese Entgelte nachvollziehbar zu errechnen, wird das Entgelt aufgrund einer Berechnung aus den Vergütungen der ersten drei Monate nach Übernahme der Vertragsverhältnisse durch die Erwerber berechnet.

...

Soweit Patienten sich weigern, das Vertragsverhältnis auf den Erwerber zu übertragen, wird der Kaufpreis um diesen Umsatz gemindert.

... "

Die Insolvenzschuldnerin erzielte in den Monaten Juli 2009 bis Oktober 2009 einen Umsatz von insgesamt 123.838,55 €. Die Umsätze für November und Dezember 2009 konnten mangels Zusammenarbeit der Insolvenzschuldnerin mit dem Kläger nicht ermittelt werden. Aus dem Übernahmevertrag realisierte der Kläger lediglich 471,35 €.

Beginnend mit dem 01.01.2010 gründete der Beklagte unter dem Namen "Q." einen eigenen Pflegedienst und stellte zu diesem Zweck die Mitarbeiter T. und P. ein. Er schloss neun Pflegeverträge mit Patienten ab, die zuvor bei der Insolvenzschuldnerin über Pflegeverträge verfügten. Mit diesen Patienten wurde im Oktober 2009 durch die Insolvenzschuldnerin noch ein Umsatz von 15.151,44 € erzielt. Bereits Mitte 2008 hatte der Beklagte ein Gewerbe unter dem Namen "E. E. Betreuungs- und Haushaltsservice" angemeldet.

Der Kläger hat im Wesentlichen geltend gemacht:

Es hätten sich zwei Personen auf seine Stellenanzeigen gemeldet. Diese hätten aber bei dem Beklagten einen Vertrag unterzeichnet. Dieser habe sämtliche Patienten der Insolvenzschuldnerin für seinen neuen Pflegedienst übernommen. Wäre dies nicht geschehen, hätten die Patienten sich zwangsläufig mit dem Pflegedienst I. für eine kurzfri...

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