Entscheidungsstichwort (Thema)

Vererblichkeit einer ratierlich zu zahlenden Abfindung. Abfindungsanspruch

 

Leitsatz (amtlich)

Ergibt eine zwischen den Arbeitsvertragsparteien getroffene Vereinbarung, dass eine nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ratierlich zu zahlende Abfindung nicht nur eine Gegenleistung für die Einwilligung des Arbeitnehmers in die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein soll, sondern vorrangig dem Zweck dient, die Existenz des Arbeitnehmers für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bis zum Rentenbezug zu sichern, so geht der Anspruch auf Zahlung der ratierlichen Abfindung nach dem Tod des Arbeitnehmers nicht durch Erbfolge gemäß § 1922 Abs.1 BGB auf die Erben über. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Parteien die zu zahlenden Leistungen als „Abfindung” bezeichnet haben. Für die Frage, ob eine Leistung auf die Erben übergeht, ist nicht deren Bezeichnung, sondern deren sich aus dem Parteiwillen ergebender Zweck entscheidend.

 

Normenkette

BGB § 1922

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 22.09.2006; Aktenzeichen 13 Ca 2441/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.09.2006 – 13 Ca 2441/06 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II.Die Kosten des Rechtsstreits gesamtschuldnerisch haftend. tragen die Kläger,

III.Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit ihrer Klage begehren die Kläger als Erben eines bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmers die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer ratierlichen Abfindung für die Monate Oktober 2005 bis März 2006.

Die Kläger sind als Nichte und Neffe testamentarische Alleinerben des am 18.10.2005 verstorbenen, früheren Arbeitnehmers der Beklagten, des Herrn N. Q. von U. (im folgenden: Erblasser).

Der am 21.12.1950 geborene Erblasser war seit 1973 bei der Beklagten beschäftigt.

Im Sommer 2004 trat die Beklagte an den Erblasser heran und bot ihm die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2004 an.

Mit Schreiben vom 30.06.2004 kündigte die Beklagte das zum Erblasser bestehende Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen zum 31.12.2004.

Mit Schreiben vom 12.08.2004 informierte sie den Erblasser über die finanzielle Regelung nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses und teilte dazu u.a. mit, für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis ca. 28.02.2007 erhalte er eine ratierliche Abfindung von ca. 2.506,00 EUR brutto monatlich. Grundlage der Berechnung war das seinerzeitige Brutto-Monatsentgelt des Erblassers von 4.442,39 EUR. Unter Punkt II. 1. ist folgendes ausgeführt:

„Ermittlung und Auszahlung der Abfindung

Mit den gemäß Punkt 1 ermittelten Leistungen soll bis Alter 60 eine angemessene Gesamtversorgung erreicht werden. Die ratierliche Bruttoabfindung errechnet sich in Abhängigkeit von Ihrem Austrittsalter als Prozentsatz Ihres letzten Brutto-Monatsentgelts. Ihr Austrittsalter ist 54 Jahre. Danach beträgt die ratierliche Brutto-Abfindung 90 % Ihres letzten Brutto-Monatsentgelts unter Anrechnung des Arbeitslosengeldes. Die ratierlichen Abfindungen werden bis zum Verbrauch des Freibetrages nach § 3 Nr. 9 EstG steuerfrei gezahlt.”

Unter Ziffer 3. wird ausgeführt:

„Die ratierliche Abfindung wird zum Stichtag der Tariferhöhung um den Prozentsatz der Tariferhöhung angepasst.”

Unter Ziffer 11. ist u.a. folgende Regelung enthalten:

Sie haben die Möglichkeit, sich entweder für

  1. den Monatsgutschein für den freien Einkauf im Intern-Verkauf I. Düsseldorf ….

    oder

  2. das Deputatpaket, welches zweimal im Jahr versandt wird,

zu entscheiden.

Wir gehen davon aus, dass Sie die bisherige Handhabung beibehalten ….

Im Falle Ihres Todes erhalten etwaige anspruchsberechtigte Hinterbliebene wertgleiche Gutscheine oder Deputatpakete.”

Wegen des Inhalts des Schreibens im Einzelnen wird auf Bl. 4 – 9 der Akte Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 16.08.2004 teilte die Beklagte dem Kläger unter anderem folgendes mit:

„wie mit Ihrer Anwältin, Frau I., abgesprochen, werden wir Ihnen zusätzlich zu den im Schreiben der Altersversorgung vom 12.08.2004 beschriebenen Regelungen eine Sonderzahlung in Höhe von 15.000,00 EUR brutto gewähren.”

Ab Januar 2005 leistete die Beklagte an den Erblasser monatliche Zahlungen in Höhe von 2.506,00 EUR, wobei diese unter Berücksichtigung des Steuerfreibetrages zunächst steuerfrei, später unter Berücksichtigung der Steuerlast ausgezahlt wurden.

Bei der Beklagten existiert für Tarifmitarbeiter eine „Arbeitsanweisung für die finanzielle Regelung bei betriebsbedingter Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ab Alter 55”, die in der Zeit vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2005 gültig war.

Unter Ziffer 2. „Versorgungsziel” ist folgende Regelung enthalten: „Mit den Leistungen nach dieser Arbeitsanweisung soll der Mitarbeiter für die Zeit von seinem Ausscheiden bis zum frühestmöglichen Beginn der Rente wegen Alters im Sinne des SGB VI eine angemessene Gesamtversorgung erhalten ….”

Unter Ziffer 3. „Bruttozahlungen” wird ausgeführt:

„Der Mitarbeiter erhält gleichbleibende monatliche Bruttozahlungen (ratierl...

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