Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten

 

Leitsatz (amtlich)

Gemäß § 15 TV Ärzte KF sind Vorbeschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern bei der Stufenfindung zu berücksichtigen.

 

Normenkette

TV-Ärzte KF § 3; TV-Ärzte KF § 5; TV-Ärzte KF §15

 

Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Teilurteil vom 05.03.2009; Aktenzeichen 2 Ca 2539/08)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 05.03.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist seit dem 23.10.2006 als Assistenzarzt in der Kardiologie der Beklagten beschäftigt. Zuvor war er vom 18.11.2002 bis zum 31.5.2004 als Arzt im Praktikum tätig. Von Juni bis einschließlich September 2004 war er als Arzt im klinischen Forschungsinstitut Neuss tätig, von Oktober 2004 bis April 2006 im Bethesda Krankenhaus in Wuppertal und von Mai 2006 bis Oktober 2006 mit ärztlichen Tätigkeiten in der klinischen Forschung bei Bayer Leverkusen beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages in der für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland (BAT-KF) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dieser hat durch Spruch der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission rückwirkend zum 1.7.2007 eine neue Fassung erhalten. Nach § 1 Abs. 3 BAT-KF n.F. richten sich die Arbeitsverhältnisse der Ärztinnen und Ärzte an Krankenhäusern ausschließlich nach Anlage 6 (TV-Ärzte-KF). Die Überleitung der vorhandenen Mitarbeitenden richtet sich ausschließlich nach der Anlage 7 (TVÜ-Ärzte-KF).

Der TV-Ärzte-KF enthält u.a. folgende Regelungen:

§ 11

Eingruppierung

Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:

Entgeltgruppe Bezeichnung

Ä 1Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit,

[…]

§ 14

Tabellenentgelt

(1) Die Ärztin/Der Arzt erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für ihn geltenden Stufe.

(2) Ärzte, erhalten Entgelt nach den Anlagen A 1 und A 2.

§ 15

Stufen der Entgelttabelle

(1) Die Entgeltgruppe Ä 1 und Ä 2 umfasst fünf Stufen; die Entgeltgruppen Ä 3 bis Ä 4 umfassen drei Stufen. Die Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach den Zeiten ärztlicher (Ä 1), fachärztlicher (Ä 2), oberärztlicher (Ä 3) Tätigkeit beziehungsweise der Tätigkeit als ständige Vertreter des leitenden Arztes (Chefarztes), die in den Tabellen (Anlagen A 1 und A 2) angegeben sind.

(2) Für die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gilt Folgendes: Bei der Stufenzuordnung werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung als förderliche Zeiten berücksichtigt, das gilt insbesondere für die Tätigkeit als Arzt im Praktikum. Zeiten von sonstiger Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit können berücksichtigt werden.

§ 16

Allgemeine Regelungen zu den Stufen

(1) Die Ärzte erhalten das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird.

[…]

Der TVÜ-Ärzte-KF enthält u.a. folgende Regelungen:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (nachfolgend „Ärzte” genannt), deren Arbeitsverhältnis über den 30. Juni 2007 hinaus fortbesteht, und die am 01. Juli 2007 unter den Geltungsbereich des BAT-KF fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.

(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für Ärzte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 nach dem 1. Juli 2007 beginnt.

§ 2

Überleitung in den TV-Ärzte-KF

Die von § 1 Absatz 1 erfassten Ärzte werden am 1. Juli 2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in den TV-Ärzte-KF übergeleitet.

§ 3

Eingruppierung

(1) Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 11 TV-Ärzte) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Dabei werden Ärzte der Vergütungsgruppe II in die Entgeltgruppe 1 und Ärzte der Vergütungsgruppe Ib BAT-KF in die Entgeltgruppe 2 eingruppiert. Ärzte der Vergütungsgruppe Ia BAT-KF werden in die Entgeltgruppe 3 eingruppiert, es sei denn, sie sind überwiegend in Assistenzarzt-/Stationsarztfunktion tätig; als Assistenzarzt/Stationsarzt gelten Ärzte nicht, die mehrmals monatlich im fachärztlichen Hintergrunddienst Aufsicht führend eingesetzt oder mit der fachlichen Beaufsichtigung anderer Ärzte beauftragt sind. Ärzte der Vergütungsgruppe I BAT-KF werden in die Entgeltgruppe 4 eingruppiert.

(2) Für die Stufenfindung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber. Für die Berücksichtigung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit bei der Stufenfindung gilt § 15 Absatz 2 TV-Ärzte-KF.

Der Kläger hat die Auffassung ve...

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