Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer "Sekretärin in besonderer Vertrauensstellung"

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Begriff der "Sekretärin in besonderer Vertrauensstellung" im Sinne des § 6, Tarifgruppe 7 Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken.

 

Leitsatz (redaktionell)

2. a) Nach dem Wortlaut des einschlägigen Regelbeispiels muss die Sekretärinnentätigkeit durch eine "besondere Vertrauensstellung" charakterisiert sein, um eine Eingruppierung in Tarifgruppe 7 zu rechtfertigen.

b) Unter einer Vertrauensstellung ist eine Anstellung zu verstehen, "die Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit erfordert" (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl. 2006); da nicht anzunehmen ist, dass die Tarifvertragsparteien das Attribut "besonders" ohne Grund hinzugesetzt haben, müssen kumulativ weitere Anforderungen gegeben sein, die die Sekretärinnentätigkeit über ein Normalniveau an Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit hinausheben.

 

Normenkette

Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken i.d.F. von Juni 2010 (MTV Bankgewerbe) § 6

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Entscheidung vom 18.05.2011; Aktenzeichen 6 BV 12/11)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 13.11.2013; Aktenzeichen 4 ABR 16/12)

 

Tenor

1.Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 18.05.2011 - Az. 6 BV 12/11 - abgeändert. Die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung der Mitarbeiterin I. T. in die Vergütungsgruppe 6, 11. Berufsjahr, des Manteltarifvertrags für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken in der Fassung vom Juni 2010 wird ersetzt.

2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die zutreffende Eingruppierung der Mitarbeiterin I. T..

Die Antragstellerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein dem privaten Bankgewerbe angehöriges Unternehmen mit mehr als 30.000 Arbeitnehmern, der Antragsgegner (im Folgenden: Betriebsrat) der für den Betrieb F./Ruhrgebiet gebildete Betriebsrat. Die Arbeitgeberin ist tarifgebunden und wendet auf die Arbeitsverhältnisse aller Mitarbeiter den Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken in der Fassung von Juni 2010 (im Folgenden: MTV) sowie alle weiteren einschlägigen Tarifverträge an. Zur Eingruppierung der Arbeitnehmer ist in dessen §§ 6, 7 - soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung - Folgendes geregelt:

"[…]

§ 6 Tarifgruppen

[…]

Tarifgruppe 5

Tätigkeiten, die gründliche oder vielseitige Kenntnisse erfordern, wie sie in der Regel auf dem in Gruppe 4 angegebenen Wege - ergänzt durch weitere Berufserfahrung, Berufsfortbildung oder Aneignung zusätzlicher Kenntnisse im jeweiligen Sachgebiet - erworben werden, z. B.:

[…]- Sekretärinnen

[…]Tarifgruppe 6

Tätigkeiten, die vertiefte gründliche und/oder vielseitige Kenntnisse voraussetzen und deren Ausführung in begrenztem Umfang eigene Entscheidungen erfordern, z. B.:

[…]

- Sekretärinnen mit erhöhten Anforderungen

[…]Tarifgruppe 7

Tätigkeiten, die umfassende Kenntnisse voraussetzen und deren Ausführung überwiegend eigene Entscheidungen und ein entsprechendes Maß an Verantwortung erfordern, z. B.:[…]- Sekretärinnen in besonderer Vertrauensstellung

[…]Tarifgruppe 8

Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an das fachliche Können stellen und/oder mit erhöhte Verantwortung verbunden sind, z. B.: […]- Sekretärinnen der Geschäftsleitung großer Banken

[…]§ 7 Eingruppierung in die Tarifgruppen

1.Die Arbeitnehmer werden nach der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in die Tarifgruppen eingruppiert. […]

2.Arbeitnehmer, deren Tätigkeit als Beispiel in einer Tarifgruppe aufgeführt ist, sind in diese Tarifgruppe einzugruppieren.

3.Arbeitnehmer mit einem Arbeitsgebiet, das Tätigkeiten verschiedener Tarifgruppen umfasst, sind nach der von ihnen überwiegend ausgeübten Tätigkeit oder, wenn eine andere Tätigkeit der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt, nach dieser einzugruppieren."

Zum 01.07.2010 wurden die Betriebe der E. Bank AG in die Organisation der Arbeitgeberin integriert. Hiervon erfasst wurde auch das Arbeitsverhältnis der zuvor bei der E. Bank AG als Assistenz Private & Business Banking tätigen Bankangestellten I. T., einer ausgebildeten Bankkauffrau, die die Arbeitgeberin ab dem 01.07.2010 als Sekretärin der Regionalfilialleitung E. einsetzte. Zuvor hatte der Betriebsrat auf Antrag der Arbeitgeberin vom 19.04.2010 hin der Versetzung der Mitarbeiterin zugestimmt. Den zeitgleichen Antrag auf Beibehaltung der Eingruppierung in die Tarifgruppe TG 6, 11. Berufsjahr MTV hatte der Betriebsrat allerdings widersprochen. Zur Begründung führte der Betriebsrat aus, bei Frau T. handele es sich um eine "Sekretärin in besonderer Vertrauensstellung", die nach Maßgabe des dortigen Regelbeispiels in Tarifgruppe 7, 11. Berufsjahr einzugruppieren sei. Mindestens in diese Tarifgruppe seien schließlich - was sachlich zutrifft - auch acht weitere Sekretärinnen der Regionalfilialleitungen F., E., C., N., S. und X. eingruppiert. Nach Erarbeitung einer aktuell...

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