Leitsatz (redaktionell)

Übernimmt ein kirchlicher Träger ein bereits bestehendes Krankenhaus, so wird daraus eine kirchliche Einrichtung iS des BetrVG § 118 Abs 2 erst zu dem Zeitpunkt, zu dem mehr als die Hälfte der dort tätigen Arbeitnehmer ihre Bereitschaft erklärt, künftig im Sinne einer christlichen Dienstgemeinschaft zusammenwirken zu wollen. Solange dies nicht geschehen ist, bleibt das Betriebsverfassungsgesetz anwendbar.

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 09.02.1982; Aktenzeichen 1 ABR 36/80)

 

Fundstellen

AP § 118 BetrVG 1972 (LT1), Nr 15

EzA § 118 BetrVG 1972, Nr 24 (LT1)

LAGE § 118 BetrVG 1972, Nr 7

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