Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der Haftung für die Gerichtskosten bei teilweise Bewilligung der Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Wurde nur teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt, so haftet die arme Partei im Falle des vollständigen Unterliegens im Hauptsacheverfahren nach der Verhältnismethode für die Gerichtskosten. Die Haftung umfasst den Prozentsatz des Gesamtstreitwerts, für den keine Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.

 

Normenkette

GKG § 66; ZPO §§ 114-115

 

Verfahrensgang

ArbG Solingen (Entscheidung vom 04.12.2014; Aktenzeichen 3 Ca 22/11 lev)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 04.12.2014 - AZ.: 3 Ca 22/11 lev - wird zurückgewiesen.

  • II.

    Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  • III.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe einer der Klägerin zustehenden Hinterbliebenenversorgung.

Die am 03.10.1954 geborene Klägerin ist die Witwe des am 03.05.1945 geborenen und am 02.05.1985 verstorbenen W. N.. Dieser war - abgesehen von einer sechsmonatigen Unterbrechung - seit dem 01.08.1969 als Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Die Klägerin erhält eine monatliche Hinterbliebenenrente, die sich aus einer Grundrente, einer Firmenrente und einer Firmenrente aus Zurechnungszeiten zusammensetzt.

Dem verstorbenen Ehemann wurde bereits im Anstellungsvertrag (C.. 66 ff. d.A.) zugesagt, dass nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit eine Aufnahme in die zusätzliche Altersversorgung seiner Arbeitgeberin entsprechend den betrieblich vorgesehenen Regelungen erfolgen solle. Mit Datum vom 01.02.1975 erhielt er sodann eine Versorgungszusage über 150,- DM, die entsprechend einer Vereinbarung auf Basis der damaligen Versorgungsrichtlinien (Bl. 72 d.A.) unter dem Datum des 01.02.1980 auf 250,- DM erhöht wurde. Diese Versorgungsrichtlinien beinhalteten u.a. eine Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 50% für die überlebende Ehefrau.

Im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zum C.- Konzern vereinbarte die Beklagte mit ihrem Betriebsrat unter dem 19.12.1983 (Anlage K 22, Bl. 296 d.A.) die - von einigen Ausnahmen abgesehene - Geltung einer Gesamt-Betriebsvereinbarung vom 06.12.1983. Anschließend wurde eine zum 01.01.1985 in Kraft getretene Betriebsvereinbarung (Anlage K 12, Bl. 74 ff. d.A.) mit folgendem Inhalt vereinbart:

"Für Angestellte, die derzeit eine Zusage im Rahmen der I. - Versorgungs - Richtlinien haben, gilt künftig ausschließlich die sich aus dieser Betriebsvereinbarung ergebende Regelung.

I. Angestellte Mitarbeiter, die am 31. Dezember 1984 weder das 55. Lebensjahr erreicht, noch bei denen die Summe aus Dienst- und Lebensalter den Summenwert 84,0 überschreitet.

§ 1

Die Angestellten können die ordentliche Mitgliedschaft in der Pensionskasse der Mitarbeiter der C. AG, M., mit Wirkung ab 01. Januar 1985 erwerben. Teilt der Angestellte dem Unternehmen nicht bis zum 20. April 1985 mit, dass er von diesem Recht keinen Gebrauch machen will, ist die Mitgliedschaft mit Wirkung vom 01. Januar 1985 begründet.

...

§ 4

Für Dienstzeiten vor dem 01. Januar 1985 wird ein Besitzstandsrecht gewahrt. Der Besitzstand entspricht der unverfallbaren Anwartschaft auf Altersrente gemäß § 2 des Betriebsrentengesetzes.

...

III. Schlussbestimmungen

§ 7

Durch diese Betriebsvereinbarung werden die I. - Versorgungs- Richtlinien abgelöst, soweit sich aus dieser Betriebsvereinbarung nicht etwas anderes ergibt."

Die Gesamt-Betriebsvereinbarung vom 06.12.1983 (im Folgenden: GBV 1983) regelte die Grundsätze einer neuen Versorgungsordnung, bestehend aus einer Grund- und einer Zusatzrente. Für Mitarbeiter, deren unbefristetes Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 1984 begonnen hat, sollte die neue Versorgungsordnung in Verbindung mit näher festgelegten Übergangsregelungen gelten. U.a. enthielt die GBV 1983 folgende Regelungen:

"I - Grundsätze der neuen Versorgungsordnung

...

§ 2

Leistungsvoraussetzungen

Die Voraussetzungen, unter denen Rentenleistungen von Mitarbeitern erworben werden sowie deren Berechnungsgrundlagen und Höhe bestimmen sich nach der Satzung der Pensionskasse in der jeweils gültigen Fassung, der Ordnung der betrieblichen Grundrente vom 5. Dezember 1983 und der Ordnung der betrieblichen Zusatzrente vom 5. Dezember 1983 sowie den in dieser Betriebsvereinbarung getroffenen ergänzenden Regelungen.

II - Übergangsregelung für Mitarbeiter, deren unbefristetes Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 1984 begonnen hat

A Grundrente für Mitarbeiter, die nicht unter die Bestimmungen des § 7 dieser Ordnung fallen

...

§ 4

Angestellte

1Angestellte Mitarbeiter können wahlweise den Mitgliedsbeitrag gemäß § 14/1 oder § 14/II der Pensionskassensatzung zahlen.

Übt ein angestellter Mitarbeiter sein Wahlrecht nicht bis Ende Februar 1984 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der Pensionskasse aus, gilt für ihn ab 1. Januar 1984 der Mitgliedsbeitrag gemäß § 14/II der Pensionskassensatzung.

..."

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage K 23, Bl. 209 ff. d.A.,...

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