Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Beschluss vom 11.05.1999; Aktenzeichen 5 BV 38/99)

 

Tenor

1) Die Beschwerde des Betriebsrats gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom11.05.1999 – 5 BV 38/99 – wird zurückgewiesen.

2) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der antragstellende Betriebsrat anlässlich einer Neuorganisation der Arbeitgeberin (Antragsgegnerin) am 31.03.1999 erloschen ist.

Der 5-köpfige Betriebsrat wurde ursprünglich bei einem D. Warenhaus der Arbeitgeberin, die damals unter dem Namen I. Warenhandelsgesellschaft mbH & Co. OHG firmierte, gebildet. Die Arbeitgeberin, die selbst erst 1998 gegründet worden war, ist eine Tochtergesellschaft der S. Handels AG.

Die S. Handels AG verfolgte ihre unternehmerischen Ziele bis Mitte des Jahres 1998 im Wesentlichen im Rahmen von drei Vertriebsschienen. Die sogenannte E. Schiene befasste sich dabei mit dem Betrieb von Einzelhandelsgeschäften und wurde von der S. Handels AG bzw. deren 100 %igen Töchtern f. GmbH und E. S. betrieben.

Bereits am 17.11.1997 hatte die S. Handels AG, gleichzeitig handelnd für die E. Verbrauchermärkte S. und die f. Verbrauchermärkte GmbH, mit der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (HBV) sowie der Deutschen Angestellten Gewerkschaft (DAG) einen Tarifvertrag (TV) geschlossen, der auszugsweise wie folgt lautet:

§ 1 – Geltungsbereich

„Dieser Tarifvertrag gilt:

1.

Räumlich:

Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

2.

Sachlich:

Für alle Betriebsteile der Vertriebsschiene „Verbrauchermärkte E.” der S. Handels-Aktiengesellschaft und der oben aufgeführten Tochtergesellschaften.

3.

Persönlich:

Für alle Arbeitnehmer im Sinne des § 5 (1) BetrVG

§ 2 – Zweck

Um ein erfolgreiches Zusammenwirken zwischen den Arbeitnehmern, dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat zu gewährleisten und der besonderen Struktur – insbesondere des weitverzweigten Verkaufsstellennetzes des Vertriebsbereichs E. (i.S.d. § 1 Ziff. 2) – Rechnung zu tragen, sind sich die Vertragspartner einig, nach § 3 (1) Ziffer 3 BetrVG eine von § 4 BetrVG abweichende Regelung über die Zuordnung von Betriebsteilen vorzunehmen. Die Errichtung von Betriebsräten und deren Arbeitsfähigkeit wird dadurch erleichtert.

§ 3 – Bildung von regionalen Betriebsräten

Um die Bildung von Betriebsräten zu erleichtern und die Arbeitsfähigkeit zu sichern, werden die Betriebsteile abweichend von § 4 Abs. 1 BetrVG zusammengefasst, mit der Folge, dass die zu diesen Betriebsteilen gehörenden den Betriebsrat wählen, dessen Zuständigkeit sich auf die zusammengefassten Betriebsteile erstreckt.

Es werden folgende Betriebsräte gebildet:

1.

Betriebsrat

– für das Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Berlin und Brandenburg.

2.

Betriebsrat

– für das Gebiet der Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen

3.

Betriebsrat

– für das Gebiet der Bundesländer Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen und Niedersachsen und den E. Markt in L./Nordrhein-Westfalen

4.

Betriebsrat

– für das Gebiet der Bundesländer Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland.

5.

Betriebsrat

– für das Gebiet der Bundesländer Bayern und Hessen

6.

Betriebsrat

– für das Gebiet des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen

§ 4 – Neue Betriebsteile

Die Regelungen des § 3 gilt auch für neue Betriebsteile, die während der Geltungsdauer dieses Tarifvertrages vom Vertriebsbereich E. (i.S.d. § 1 Ziff. 2) errichtet oder übernommen werden. Die Zuordnung dieser Betriebsteile zu den Betriebsräten erfolgt entsprechend der gebildeten Regionen gemäß § 3 dieses Tarifvertrages.”

Der TV wurde am 24.03.1998 durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt.

Auf der Basis des genannten Tarifvertrags wurden im April 1998 innerhalb des „Vertriebsbereich E.” Regionalbetriebsräte gewählt. Mit Wirkung zum 01.05.1998 überführten die S. Handels AG, die f. GmbH und die E. Süd GmbH die Märkte der E. Schiene in die Arbeitgeberin, die im Wege der Betriebsnachfolge in die bestehenden Arbeitsverhältnisse eintrat.

Zum selben Zeitpunkt wurde die Arbeitgeberin Inhaberin von insgesamt 116 I. SB-Warenhäusern, die sie von der I. GmbH, einer weiteren Tochter der S. Handels AG, übernommen hatte. 74 der übernommenen Warenhäuser veräußerte die Arbeitgeberin per 15.12.1998 an die Firma W.-M. Deutschland GmbH & Co KG. Die verbleibenden 42 Märkte, zu denen auch das Warenhaus in D. gehört und bei dem der Betriebsrat gebildet ist, sollten bis zum 31.03.1999 in die Vertriebsschiene E. eingegliedert werden.

Am 16.12.1998 trafen die S. Handels AG und die den Tarifvertrag vom 17.11.1997 schließenden Gewerkschaften eine Regelungsabsprache über die geplante Einführung der I. SB-Warenhäuser in die Vertriebsschiene E., die per 01.01.1999 dann auch vollzogen wurde (vgl. hierzu Blatt 12 und 13 der Akten).

Die bei den I. SB-Warenhäusern gebildeten Betriebsräte wurden am 16.12.1998 (Blatt 10 und 11 der Akten) entsprechend von der Arbeitgeberin informiert, wobei diese die Auffassung vertrat, dass durch die Zusammenlegung das Mandat auch des...

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