Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschließliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei Konkurrentenklage nach Art. 33 Abs. 2 GG. Keine Zusammenhangszuständigkeit beim Arbeitsgericht bei öffentlich-rechtlicher Streitigkeit. Zulassung der Rechtsbeschwerde im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Abbruch des Verfahrens der Stellenbesetzung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Konkurrentenstreitverfahren um eine Stelle im öffentlichen Dienst, bei denen streitentscheidende Norm Art. 33 Abs. 2 GG ist, betreffen eine öffentlich-rechtliche und keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Für sie ist demgemäß allein der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten und nicht zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Das gilt unabhängig davon, ob die Stelle allein für eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis, sowohl im Beamten- wie auch im Arbeitsverhältnis oder allein für eine Beschäftigung im Arbeitsverhältnis ausgeschrieben und vorgesehen ist (ebenso bereits LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.08.2020 - 3 Ta 202/20).

2. Die Zusammenhangszuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG setzt voraus, dass sowohl die anhängige Hauptklage als auch die Zusammenhangsklage bürgerliche Rechtsstreitigkeiten betreffen. Für eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann über § 2 Abs. 3 ArbGG daher der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht begründet werden.

3. Im Rechtswegbestimmungsverfahren ist aufgrund der spezialgesetzlichen Regelung des § 17a Abs. 4 Satz 4 - 6 GVG die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch in einstweiligen Verfügungsverfahren zulässig und das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde daher bei Zulassung statthaft.

 

Normenkette

GG Art. 33 Abs. 2; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 2; GVG § 17a Abs. 4; ArbGG § 72 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 10.09.2020; Aktenzeichen 10 Ga 44/20)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 27.04.2021; Aktenzeichen 9 AZB 93/20)

 

Tenor

  • I.

    Die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin vom 29.09.2020 gegen den Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.09.2020 - Az.: 10 Ga 44/20 - wird zurückgewiesen.

  • II.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

  • III.

    Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 831,53 € festgesetzt.

  • IV.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über den Anspruch der Verfügungsklägerin auf Fortsetzung des von dem verfügungsbeklagten Land abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens für die Besetzung der Stelle als Vertretungskraft für die Zeit vom 12.08.2020 bis 31.01.2021 mit einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/25,5 Pflichtwochenstunden an dem I.-B.-Gymnasium in L..

Die am 10.07.1970 geborene, ledige Verfügungsklägerin verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Bürokauffrau und ein abgeschlossenes Magisterstudium im Fach Germanistik. Sie war in der Zeit vom 30.06.2016 bis zum 11.08.2020 auf der Grundlage mehrerer, insgesamt neun befristeter Arbeitsverträge als Vertretungslehrkraft im Schuldienst des verfügungsbeklagten Landes beschäftigt. Der letzte befristete "Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag" datiert vom 26.08.2019 und sieht eine befristete Beschäftigung im Zeitraum vom 27.08.2019 bis zum 11.08.2020 als Lehrkraft mit einer Unterrichtsverpflichtung von 22 Pflichtwochenstunden am U.-T.-Kolleg in O. vor. Auf das Arbeitsverhältnis war der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) anwendbar. Die Verfügungsklägerin war zuletzt in die Entgeltgruppe 12 Stufe 3 TV-L eingruppiert, was einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von durchschnittlich 4.595,25 € entsprach.

Hinsichtlich der Befristungsabrede aus dem Vertrag vom 26.08.2019 ist zwischen den Parteien eine am 23.07.2020 von der Verfügungsklägerin vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf zu dem Aktenzeichen 10 Ca 4132/20 erhobene Befristungskontrollklage anhängig.

Ende Juli 2020 schrieb das verfügungsbeklagte Land über das einschlägige Stellenportal für Vertretungslehrkräfte im Schuldienst "VERENA" eine Stelle am I.-B.-Gymnasium in L. für die Zeit vom 12.08.2020 bis zum 31.01.2021 mit einem Beschäftigungsumfang von 10/25 Pflichtwochenstunden zur Vertretung für eine Lehrkraft im Fach Deutsch aus. Die Verfügungsklägerin bewarb sich fristgemäß und erhielt allerdings am 03.08.2020 von der zuständigen Schulleitung die Mitteilung, dass die Ausschreibung aus unvorhergesehenen Gründen beendet und eine neue Ausschreibung erfolgen werde.

Die neue Ausschreibung erfolgte am 14.08.2020 mit der einzigen Änderung, dass die Pflichtwochenstundenzahl auf 12,5/25,5 angehoben wurde. Auch auf diese erneute Ausschreibung bewarb sich die Verfügungsklägerin fristgemäß. Für den 26.08.2020 erfolgte eine Einladung zum Vorstellungsgespräch, welches am gleichen Tage dann aber per E-Mail abgesagt wurde mit der Begründung, dass die Bestimmungen für die ausgeschriebene Stelle vorsähen, dass die Bewerberinnen noch nicht im Schuldienst des Landes tätig gewesen sein dürften.

Seitens der Bezirksregierung des verfügungsbeklagten Landes wurde am 27.08.2020 ein weiteres Schreibe...

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