Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Beschluss vom 15.02.2000; Aktenzeichen 5 BV 149/99)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 11.09.2001; Aktenzeichen 1 ABR 5/01)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom15.02.2000 – 5 BV 149/99 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Betriebspartner streiten darüber, ob der Spruch der Einigungsstelle vom 13.10.1999 über die Abänderung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung wirksam ist.

Die Einigungsstelle hat über die Zustimmung zum Widerruf erteilter Versorgungszusagen und die Erteilung neuer Versorgungszusagen aufgrund eines neuen Verteilungsplanes entschieden. In der siebten Sitzung der Einigungsstelle hat der Gesamtbetriebsrat den Vorsitzenden wegen Befangenheit abgelehnt. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Ablehnungsantrag begründet war und die Begründetheit der Ablehnung im Rahmen der Anfechtung des Spruches geltend gemacht werden kann.

In der Sitzung der Einigungsstelle vom 13.10.1999 stellte der Vorsitzende den ihn betreffenden Ablehnungsantrag zur Abstimmung. Nachdem der Ablehnungsantrag im ersten Abstimmungsdurchgang keine Mehrheit fand, wurde eine weitere Abstimmung durchgeführt, in der der Vorsitzende für die Ablehnung des Antrages mitstimmte. Der vom Beteiligten zu 1 danach gestellte Antrag, das Verfahren der Einigungsstelle bis zur gerichtlichen Klärung der Befangenheit des Vorsitzenden auszusetzen, wurde ebenfalls, nachdem die Abstimmung im ersten Durchgang keine Mehrheit erbracht hatte, mit der Stimme des Vorsitzenden abschlägig entschieden. Der Beteiligte zu 1 beanstandet Verfahrensmängel und rügt Ermessensüberschreitung beim Spruch der Einigungsstelle.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat durch Beschluss vom 15.02.2000 festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle über die Abänderung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, vom 13.10.1999 rechtsunwirksam ist. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Mitwirkung des Vorsitzenden der Einigungsstelle an der Abstimmung über den die eigene Person betreffenden Ablehnungsantrag sei in jedem Fall, auch in Eilfällen, rechtsfehlerhaft. Die Mitwirkung an der Abstimmung in eigener Sache verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip und sei geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden hervorzurufen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Die Beteiligte zu 2 macht mit ihrer Beschwerde geltend, die arbeitsgerichtliche Entscheidung sei rechtsfehlerhaft. Entscheidend sei, dass sich in der ersten Abstimmung keine Mehrheit zugunsten des Ablehnungsgesuches ergeben habe. Die zweite unzulässige Abstimmung sei ein rechtliches Nullum gewesen. Die Teilnahme des Einigungsstellenvorsitzenden an der zweiten Abstimmung sei auch nicht der Anlass oder eine Begründung für den Befangenheitsantrag gewesen. Auf der Grundlage der Auffassung des Arbeitsgerichts müsse ein Befangenheitsgrund dadurch entstanden sein, dass sich der Vorsitzende an einer zweiten rechtlich irrelevanten Abstimmung beteiligt habe. Dies sei nur dann nachzuvollziehen, wenn diese zweite Abstimmung mit Beteiligung des Vorsitzenden etwas an dem weiteren Verfahren in der Einigungsstelle geändert hätte. Hinzu komme, dass die Betriebsratsseite selbst die Beteiligung des Vorsitzenden an der zweiten Abstimmung nicht im Sinne einer möglichen Befangenheit gewertet habe. Nach der Ablehnung des Aussetzungsantrages habe die Betriebsratsseite erklärt, sie halte das weitere Verfahren vor der Einigungsstelle für rechtsfehlerhaft und lasse sich nur unter diesem Vorbehalt auf die Fortsetzung des Verfahrens ein. Das könne nur heißen, dass die Arbeitnehmerseite das Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt als rechtlich einwandfrei angesehen habe. Würde die Arbeitnehmerseite in der zweiten Abstimmung mit dem Vorsitzenden einen Anlass zur zusätzlichen Besorgnis der Befangenheit gesehen haben, so wäre ein zusätzlicher weiterer Antrag auf Besorgnis der Befangenheit notwendig gewesen, der nicht gestellt worden sei. Spekulationen des Arbeitsgerichts darüber, ob durch die Fortsetzung des Einigungsstellenverfahrens durch den Vorsitzenden nach Ablehnung des Befangenheitsantrages eine Besorgnis der Befangenheit zu sehen sei, seien verfehlt. Selbst ein Befangenheitsantrag führe nicht zwangsläufig dazu, dass das Einigungsstellenverfahren ausgesetzt werden müsse bis zur gerichtlichen Entscheidung über dessen Begründetheit. Die Ablehnung des Aussetzungsantrages durch die Einigungsstelle könne also kein Grund für die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden sein. Selbst wenn man aber aufgrund der BAG-Entscheidung vom 09.05.1995 der Rechtsauffassung sei, eine Aussetzung des Einigungsstellenverfahrens hätte erfolgen können, sei davon auszugehen, dass in eilbedürftigen Fällen eine Fortsetzung des laufenden Einigungsstellenverfahrens notwendig sei. Eine weitere Verzögerung des Spruchs der Einigungsstelle hätte da...

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